Juli 1978 durch die Richter Dr. Girisch, Meise, Dr. Recken, Doerry und Obenhaus beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 21. April 1978 hat sie die Berufung begründet und gleichzeitig um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gebeten. 2. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten* Zu deren Begründung hat sie vorgetragen: Ihr zweitinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter habe entsprechend seiner seit Jahren geübten Büroorganisation in der vorliegenden Sache mündlich die Anfertigung der Berufungsschrift und gleichzeitig die Eintragung der Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender verfügt. Nach seinen allgemein getroffenen Weisungen habe sodann die die Berufungsschrift anfertigende Schreibkraft, eine ausgebildete Reno-Gehilfin, die Berufungsbegründungsfrist auf einem besonderen Zettel, der nicht zu dem festen Bestandteil der Handakten gemacht und nicht aufgehoben werde, zu notieren gehabt. Im übrigen werde im Büro ihres zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten nach Eingang der gerichtlichen Mitteilung über den Eingang der Berufungsschrift die Eintragung der Berufungsbegründungsfrist stets nochmals und zur doppelten Kontrolle überprüft. 1. Das Vorbringen der Klägerin ergibt nämlich nicht, daß die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist allein auf dem ihr nicht anzulastenden Verschulden des Büropersonals ihres Berufungsanwaltes beruht. Es bleibt vielmehr die naheliegende Möglichkeit offen, daß die Fristversäumung auch auf die unzulängliche Organisation des Bürobetriebes ihres Berufungsanwaltes zurückzuführen ist, dessen Verschulden sich die Klägerin anrechnen lassen muß (§ 85 Abs. 2 ZPO). Deshalb kann auch im vorliegenden Fall die Fristversäumung darauf beruhen, daß wegen der unzulänglichen Büroorganisation die anwaltliche Weisung zur Eintragung der Berufungsbegründungsfrist den beiden Büroangestellten aus den Augen geraten ist. Auch eine sichere Kontrolle, ob die gleichzeitig mit dem Auftrag zur Anfertigung der Berufungsschrift erteilte anwaltliche Einzelweisung, die Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender zu notieren, ausgeführt ist, läßt sich nicht durchführen, wenn diese Weisung nur auf einem nicht zu dem Bestandteil der Handakten gemachten Zettel festgehalten und ihre Erledigung nicht in den Handakten vermerkt wird. Ihr Hinweis darauf, daß auf die gerichtliche Mitteilung vom Eingang der Berufungsschrift im Büro ihres Berufungsanwaltes regelmäßig und weisungsgemäß erneut die Eintragung der Berufungsbegründungsfrist kontrolliert werde, kann zu keiner anderen Beurteilung führen. Denn es ist - wie gerade der vorliegende Fall zeigt - nicht mit ausreichender Sicherheit zu erwarten, daß die gerichtliche Mitteilung über den Eingang der Berufungsschrift noch während des Laufes der Berufungsbegründungsfrist eingeht. September 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Dr. Girisch, Meise, Bliesener und Obenhau beschlossen:
BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 16/78 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Firma Dr. Helmuth K ^ vertreten durch ihren Gescna Straße __ GmbH, Helmuth Beklagten, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Hausfrau Carmen 9, Istraße Klägerin, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 4 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 1978 durch die Richter Dr. Girisch, Meise, Dr. Recken, Doerry und Obenhaus beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 21. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 19. Mai 1978 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Beschwerde zu tragen. Der Beschwerdewert beträgt 11.777,49 DM. Gründe : I. 1. Die Beklagte ist durch Teilurteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Berlin verurteilt worden, 11.777,49 DM nebst Zinsen an die Klägerin zu zahlen. Gegen dieses Urteil hat sie - fristgerecht - am 28. Februar 1978 Berufung eingelegt. Erst am 13. April 1978 hat sie die Berufung begründet und gleichzeitig um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gebeten. Mit Beschluß vom 19. Mai 1978 hat das Kammergericht das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. 2. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten* Zu deren Begründung hat sie vorgetragen: Ihr zweitinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter habe entsprechend seiner seit Jahren geübten Büroorganisation in der vorliegenden Sache mündlich die Anfertigung der Berufungsschrift und gleichzeitig die Eintragung der Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender verfügt. Nach seinen allgemein getroffenen Weisungen habe sodann die die Berufungsschrift anfertigende Schreibkraft, eine ausgebildete Reno-Gehilfin, die Berufungsbegründungsfrist auf einem besonderen Zettel, der nicht zu dem festen Bestandteil der Handakten gemacht und nicht aufgehoben werde, zu notieren gehabt. Regel mäßig würden die Handakten zusammen mit diesem Zettel an die gut ausgebildete und zuverlässige Reno-Gehilfin Frau weitergegeben, die die auf dem Zettel vermerkte Berufungsbegründungsfrist zu überprüfen und im Fristenkalender einzutragen habe. Im vorliegenden Fall habe entweder die mit der Anfertigung der Berufungsschrift beauftragte Reno-Gehilfin versehentlich die Handakten mit dem Zettel nicht zur Eintragung der Berufungsbegründungsfrist weitergegeben oder die Reno-Gehilfin Frau habe die Eintragung dieser Frist versehentlich nicht vorgenommen. Bei dieser Sachlage beruhe die Fristversäumung deshalb allein auf dem ihr nicht anzulastenden Verschulden des Büropersonals. Im übrigen werde im Büro ihres zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten nach Eingang der gerichtlichen Mitteilung über den Eingang der Berufungsschrift die Eintragung der Berufungsbegründungsfrist stets nochmals und zur doppelten Kontrolle überprüft. Vorliegend sei diese Mitteilung zufällig jedoch erst nach Ablauf der Frist eingegangen. k / II, Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. 1. Das Vorbringen der Klägerin ergibt nämlich nicht, daß die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist allein auf dem ihr nicht anzulastenden Verschulden des Büropersonals ihres Berufungsanwaltes beruht. Es bleibt vielmehr die naheliegende Möglichkeit offen, daß die Fristversäumung auch auf die unzulängliche Organisation des Bürobetriebes ihres Berufungsanwaltes zurückzuführen ist, dessen Verschulden sich die Klägerin anrechnen lassen muß (§ 85 Abs. 2 ZPO). Denn das der allgemeinen Weisung ihres Berufungsanwaltes entsprechende Verfahren, bei der Fertigung der Berufungsschrift die Berufungsbegründungsfrist zunächst allein auf einen losen, nicht zu dem Bestandteil der Handakten gemachten Zettel zu vermerken, um alsdann die Handakten zusammen mit diesem losen Zettel zur Eintragung der Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender an eine andere Angestellte weiterzugeben, bietet keine ausreichende Gewähr für die zuverlässige Eintragung dieser Frist. Der lose Zettel kann leicht verloren gehen, z.B. weil die Handakten vor Eintragung der Berufungsbegründungsfrist zunächst zu dem Unterschreiben der Berufungsschrift dem Anwalt vorgelegt werden, oder weil die mit der Eintragung der Fristen beauftragte andere Büroangestellte abwesend ist und es deshalb nicht sofort zur Eintragung der Frist kommt. Deshalb kann auch im vorliegenden Fall die Fristversäumung darauf beruhen, daß wegen der unzulänglichen Büroorganisation die anwaltliche Weisung zur Eintragung der Berufungsbegründungsfrist den beiden Büroangestellten aus den Augen geraten ist. Auch eine sichere Kontrolle, ob die gleichzeitig mit dem Auftrag zur Anfertigung der Berufungsschrift erteilte anwaltliche Einzelweisung, die Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender zu notieren, ausgeführt ist, läßt sich nicht durchführen, wenn diese Weisung nur auf einem nicht zu dem Bestandteil der Handakten gemachten Zettel festgehalten und ihre Erledigung nicht in den Handakten vermerkt wird. 2. Die Klägerin hat nach alledem nicht dargetan, ohne Verschulden ihres Berufungsanwaltes gehindert gewesen zu sein, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten. Ihr Hinweis darauf, daß auf die gerichtliche Mitteilung vom Eingang der Berufungsschrift im Büro ihres Berufungsanwaltes regelmäßig und weisungsgemäß erneut die Eintragung der Berufungsbegründungsfrist kontrolliert werde, kann zu keiner anderen Beurteilung führen. Denn es ist - wie gerade der vorliegende Fall zeigt - nicht mit ausreichender Sicherheit zu erwarten, daß die gerichtliche Mitteilung über den Eingang der Berufungsschrift noch während des Laufes der Berufungsbegründungsfrist eingeht. 3. Das Berufungsgericht hat deshalb zu Recht abgelehnt, der Klägerin wegen Versäumung der Bemfungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 233 ZPO). Infolgedessen konnte es auch die Berufung als unzulässig verwerfen. 4. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Girisch Meise Recken Doerry Obenhaus BUNDESGERICHTSHOF vii zb 16/78 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Firma Dr. Helmuth Königsdorff GmbH* vertreten durch ihren Geschäftsführer Dr. Helmuth Königsdorff, Soldiner Straße 83/85, Berlin 65, Beklagten, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Hans-Joachim Heppner, Roedernallee 85, Berlin 26 - gegen die Hausfrau Carmen S t ö r k e 1 , Forsthausstraße 2 a, Wehrheim 3» Klägerin, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Lothar C. Poll, Kurfürstendamm 185t Berlin 15 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. September 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Dr. Girisch, Meise, Bliesener und Obenhau beschlossen: In entsprechender Anwendung des § 319 ZPO wird der Beschluß des Senats vom 13. Juli 197& wegen offenbarer Unrichtigkeit dahin berichtigt, daß es in der Beschlußformel sowie in den Gründen des Beschlusses unter II 1. erste und achte Zeile, II 2. erste Zeile, II 3. zweite Zeile und II 4. erste Zeile statt "Klägerin" Jeweils "Beklagte" bzw. "Beklagten" heißen muß. Vogt Girisch Meise Bliesener Obenhaus