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BGH · VII ZB 16/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 16/75

September 1975 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist als unzulässig verworfen wird. Das Landgericht hat die Beklagte zu 1, den Beklagten zu 2 und die am 5. In der BerufungsbegrUndung heißt es, daß der Antrag auf Abweisung der Klage von den Beklagten zu 1 und 2 gestellt werde. Auf den Hinweis des Gerichts, daß für den Beklagten zu 2 ein Rechtsmittel nicht eingegangen sei, hat dieser mit Schriftsatz vom 24. Das Oberlandesgericht hat durch den angefochtenen Beschluß den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Berufung des Beklagten zu 2 als unzulässig verworfen. Die den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten gemäß §§ 198, 170, 317 Abs. 2 ZPO zu dem Zwecke der Zustellung übergebene beglaubigte Abschrift des abgekürzten Urteils besteht nicht, wie der Beschwerde der Geschäftsstelle mit einem dessen Unterschriftaleistvmg darstellenden Hinweis sowie die Beglaubigung der Abschrift und die Erklärung, daß das Urteil hiermit fp abgekürzter Form von Anwalt zu Anwalt zugestellt TferdOft- Die Klägerin durfte die Ausfertigung des vollständigen Urteils in der Abschrift selbst abkürzen (RGZ 101, 253; BGH LM ZPO § 233 Nr. 37; Senatsbeschluß vom 27. Die Beglaubigung ist nach der vom Senat eingeholten Auskunft des Landgerichts Braunschweig nicht, wie der Beschwerdeführer zu prüfen bittet, von einer Referendarin, sondern von einer Rechtsanwältin als amtlich bestellter Vertreterin des Rechtsanwalts PflIHHB vorgenommen worden. Darf an deren Wortlaut auch nicht formalistisch festgehalten werden, so muß doch zu demindest aus den beim Berufungsgericht bis zu dem Ende der Rechtsmittelfrist zur Verfügung stehenden Unterlagen ersichtlich sein, für und gegen wen die Berufung eingelegt sein soll (vgl, die Nachweise in dem zu dem Abdruck in BGHZ vorgesehenen Senatsbeschluß vom 25* September 1975 - VII ZB 9/75). Die Rechtsmittelschrift enthält keinen Hinweis auf den Beklagten zu 2.Das hat das Oberlandesgericht in sorgfältiger Erörterung der hier zu berücksichtigenden Umstände, und zwar auch des erstinstanzlichen Urteils, zutreffend ausgeführt. Den Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten zu 2 hätte das Oberlandesgericht ohne sachliche Prüfung verwerfen müssen, weil er nicht innerhalb der durch § 23^ Abs. 1 ZPO bestimmten zweiwöchigen Frist gestellt worden ist. März 1975» denn an diesem Tage hätte Rechtsanwalt GflHHB» der damalige Prozeßbevollmächtigte der Beklagten, erkennen können, daß er nur für die Beklagte zu 1 Berufung eingelegt hatte. März 1975 wurde ihm nämlich von der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts ein Schriftsatz zugeleitet, in dem die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin lediglich den Antrag auf Zurückweisung der wBeru- Damit war die weitere Versäumung der Frist nicht mehr unverschuldet» das Hindernis im Sinne des § 234 Abs. 2 ZPO behoben. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kommt es nicht auf seine eigene Kenntnis, sondern auf die seines Prozeßbevollmächtigten an (Baumbach/Lauterbach, 33* Aufl., § 234 ZPO An. 2 mit Nachw.). Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2 ist nach alledem mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig verworfen wird.

Zitierte Normen: § 170 ZPO
BerufungAbschriftZPOBeschwerdeKlägerinUrteil

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VII ZB 16/75 BESCHLUSS
in Sachen
1• der offenen Handelsgesellschaft Hans G
Straße vertreten durcl persönlichlaaftenden Gesellschafter, den Kaufmann Hans-Joachim G(
t
ren
 Beklagten und Berufungsklägerin,
2.
des Kaufmanns Hans-Joachim G
CBIBBBstraße
f
Beklagten, Berufungsklägers und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und Dr,
 gegen
S«p• A« , X
Italien,
 Vorstand,
Direktor
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
 und
< <
 
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 1975 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Dr. Girisch, Doerry, Bliesener und Kuhn
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2 gegen den BeschluB des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 17. September 1975 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist als unzulässig verworfen wird.
Der Beklagte zu 2 hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.
Gründe :
Das Landgericht hat die Beklagte zu 1, den Beklagten zu 2 und die am 5. März 1975 verstorbene Kauffrau Gertrud GflHHB 81111 30. Januar 1975 verurteilt» der Klägerin den Gegenwert von 7.198.750 Lire in Deutscher Mark zu zahlen. Das Urteil ist dem Rechtsanwalt H.-J.	als	damaligem Prozeßbevollmäch-
tigten der drei Beklagten am 11. Februar 1975 - nach Ansicht des Beschwerdeführers unwirksam - zugestellt worden.
 
Mit einem am 11. März 1973 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz hat Rechtsanwalt G|
"in Sachen die offene Handelsgesellschaft in Firma
 Hans G^HIf VHi GVHNHB» cWBBH^straße Wk>
Beklagte und Berufungskläger" Berufung eingelegt. In der BerufungsbegrUndung heißt es, daß der Antrag auf Abweisung der Klage von den Beklagten zu 1 und 2 gestellt werde. Auf den Hinweis des Gerichts, daß für den Beklagten zu 2 ein Rechtsmittel nicht eingegangen sei, hat dieser mit Schriftsatz vom 24. Juni 1975 vorsorglich Wiedereinsetzung beantragt und gleichzeitig Berufung eingelegt.
Das Oberlandesgericht hat durch den angefochtenen Beschluß den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Berufung des Beklagten zu 2 als unzulässig verworfen.
Die frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
I.
Die Zustellung vom 11. Februar 1975 ist wirksam.
Was die Beschwerde dagegen vorbringt, greift nicht durch.
Die den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten gemäß §§ 198, 170, 317 Abs. 2 ZPO zu dem Zwecke der Zustellung übergebene beglaubigte Abschrift des abgekürzten Urteils besteht nicht, wie der Beschwerde
 
führer. behauptetyiSUS;4er Ablichtung einer einfachen Urteilsabschrift■, sondern stammt unmittelbar von einer der Klägerin erteilten Ausfertigung des vollständigen Urteils« Das ergibt sich eindeutig aus dem Vergleich mit der von der Klägerin überreichten Ablichtung jener Ausfertigung« Danach hat die Klägerin zunächst die beiden ersten - Rubrum und Urteilsformel enthaltenden - Seiten der Ausfertigung fotokopiert und sodann die Rückseite des zweiten^Blattes zur Fortsetzung der Abschrift verwendet. Demgemäß befinden sich dort in originaler Maschinenschrift die-die Abkürzung der Abschrift anzeigenden Worte."Tatbestand pp:" und "Entscheidungsgrunde pp:", der Nanet des Richters» der Ausfertigungsvermerk des Urkundsbecpttgh. der Geschäftsstelle mit einem dessen Unterschriftaleistvmg darstellenden Hinweis sowie die Beglaubigung der Abschrift und die Erklärung, daß das Urteil hiermit fp abgekürzter Form von Anwalt zu Anwalt zugestellt TferdOft-
Das reicht aus. Die Klägerin durfte die Ausfertigung des vollständigen Urteils in der Abschrift selbst abkürzen (RGZ 101, 253; BGH LM ZPO § 233 Nr. 37; Senatsbeschluß vom 27. Mai 1974 - VII ZB 5/74; Stein/Jonas, 19. Aufl., §170 ZPO Anm. II 2 mit N 5). Das der Ausfertigung beigefügte Gerichtssiegel brauchte sie auf der Abschrift nicht zu vermerken (BGH NJW 1965» 104, 105; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 11. Aufl., § 75 I 1 a). Die Beglaubigung ist nach der vom Senat eingeholten Auskunft des Landgerichts Braunschweig nicht, wie der Beschwerdeführer zu prüfen bittet, von einer Referendarin, sondern von einer Rechtsanwältin als amtlich bestellter Vertreterin des Rechtsanwalts PflIHHB vorgenommen worden.
 
an - 1 . II,. . V«? ' - ..
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re:: .1. Die: BefceicimMngder.Rechtsmittelparteien gehört nach allgemeiner und zutreffender Auffassung zu dem wesentlichen Inhalt der Berufung«schrift. Darf an deren Wortlaut auch nicht formalistisch festgehalten werden, so muß doch zu demindest aus den beim Berufungsgericht bis zu dem Ende der Rechtsmittelfrist zur Verfügung stehenden Unterlagen ersichtlich sein, für und gegen wen die Berufung eingelegt sein soll (vgl, die Nachweise in dem zu dem Abdruck in BGHZ vorgesehenen Senatsbeschluß vom 25* September 1975 - VII ZB 9/75). Wird die Berufung gegen sämtliche Streitgenossen der im ersten Rechtszuge obsiegenden Partei gerichtet, so kann es zwar genügen, daß in der Berufungsschrift nur der im Rubrum des angefochtenen Urteils als erster aufgeführte Streitgenosse als Berufung sbeklagter erwähnt wird, weil grundsätzlich davon auszugehen ist, daß der Berufungskläger die Entscheidung insoweit angreifen will, als er durch sie beschwert ist (BGH NJW 1969, 928). Das gilt aber nicht umgekehrt dann, wenn mehrere "einfache" Streitgenossen Berufungskläger sein sollen;(Senatsbeschlüsse vom 1. Oktober 1970
-	VII ZB 9/70 ®. VersR 1970, 1133 und vom 21. Januar 1971
-	VII ZB 21/70). Da hier ein Fall notwendiger Streitgenossenschaft nicht yorliegt (vgl. BGHZ 5^, 251), muß bis zu dem Ende der Rechtsmittelfrist jeder der das Urteil anfechtenden Streitgenossen als Berufungskläger erkennbar sein.
 
2. Das war hinsichtlich des Beklagten zu 2 nicht möglich. Weder die Berufungsschrift noch das ihr beigefügte Urteil des Landgerichts ergeben, daß auch er Berufung einlegen wollte. Die Rechtsmittelschrift enthält keinen Hinweis auf den Beklagten zu 2. Das hat das Oberlandesgericht in sorgfältiger Erörterung der hier zu berücksichtigenden Umstände, und zwar auch des erstinstanzlichen Urteils, zutreffend ausgeführt. Auf die Frage, ob es zweckmäßig gewesen ist, lediglich für die OHG, nicht aber für deren persönlich haftenden Gesellschafter den Rechtsstreit weiter zu betreiben, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Im übrigen geht die Beschwerde von der unrichtigen Annahme aus, daß derselbe Anwalt die Berufungsschrift eingereicht habe, der die Beklagten vor dem Landgericht vertreten hat.
III.
Den Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten zu 2 hätte das Oberlandesgericht ohne sachliche Prüfung verwerfen müssen, weil er nicht innerhalb der durch § 23^ Abs. 1 ZPO bestimmten zweiwöchigen Frist gestellt worden ist.
Diese Frist begann spätestens am 19. März 1975» denn an diesem Tage hätte Rechtsanwalt GflHHB» der damalige Prozeßbevollmächtigte der Beklagten, erkennen können, daß er nur für die Beklagte zu 1 Berufung eingelegt hatte. Am 18. März 1975 wurde ihm nämlich von der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts ein Schriftsatz zugeleitet, in dem die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin lediglich den Antrag auf Zurückweisung der wBeru-
 
f\ing der Erstbeklagten" ankündigten. Damit war die weitere Versäumung der Frist nicht mehr unverschuldet» das Hindernis im Sinne des § 234 Abs. 2 ZPO behoben. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kommt es nicht auf seine eigene Kenntnis, sondern auf die seines Prozeßbevollmächtigten an (Baumbach/Lauterbach, 33* Aufl., § 234 ZPO Anm. 2 mit Nachw.). Der erst mit Schriftsatz vom 24. Juni 1973 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung war deshalb verspätet.
IV.
Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2 ist nach alledem mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig verworfen wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Vogt	Girisch	Doerry
 Bliesener	Kuhn