Das Oberlandesgericht hat die rechtzeitig erbetene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Die frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten hat Erfolg. Rechtsanwalt TBHP hatte den Auftrag zur Einlegung der Berufung am Freitag, dem 3. Dabei hatte er dem seit 1958 in der Praxis bewährten Bürovorsteher KBH gesagt, daß der Schriftsatz bis Montag, den 6. Der Bürovorsteher vergaß, die Berufungsschrift rechtzeitig zu dem Oberlandesgericht zu bringen. Nicht richtig ist zunächst die Ansicht des Oberlandesgerichts, Rechtsanwalt SfHBB hätte am Freitagabend von sich aus darauf hinweisen müssen, daß er am Montag keinen Gerichtstermin habe und infolgedessen die Berufungsschrift nicht mitnehmen könne. Seine, des Bürovorstehers, Sache war es, für den rechtzeitigen Eingang des als Fristensache hinreichend gekennzeichneten und in seiner Bedeutung von ihm auch erkannten Schriftsatzes Sorge zu tragen. Nicht frei von Rechtsirrtum ist weiter die Auffassung des Berufungsgerichts, Rechtsanwalt hätte den Bürovorsteher in Anbetracht der mit dem Umzug verbundenen besonderen Belastungen am Montag, dem 6. Auch insoweit überspannt das Oberlandesgericht die Anforderungen, die an die Erfüllung der Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts zu stellen sind, wenn diesem ein bewährter Bürovorsteher zur Seite steht. Entscheidend ist vielmehr, daß der Bürovorsteher die gesamte für das Gericht bestimmte Post dieses Tags vergessen hatte. Der angefochtene Beschluß ist daher aufzuheben und die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
BUNDESGERICHTSHOF vii zb 16/73 BESCHLUSS in Sachen des Autokaufmanns Karl Heinz Istraße Beklagten, Berufungsklägers und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt ini gegen Frau Elisabeth L in Ni Klägerin, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnetfin, - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Dr in ■■■Hi Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 1974 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Erbel, Schmidt, Dr. Girisch und Doerry beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 17. September 1973 aufgehoben. Dem Beklagten wird wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Gründe : Der Beklagte hat gegen das ihm am 5. Juli 1973 zugestellte Urteil Berufung eingelegt. Die Berufungsschrift ist erst am Dienstag, dem 7. August 1973» beim Oberlandesgericht eingegangen. Das Oberlandesgericht hat die rechtzeitig erbetene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Die frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten hat Erfolg. 1. Zweitinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter des Beklagten war Rechtsanwalt TUM* Auf Grund seiner eidesstattlichen Versicherung sowie der eidesstattlichen Versicherungen des Rechtsanwalts SflHHBund des Bürovorstehers KBB ist folgendes glaubhaft gemacht: Rechtsanwalt TBHP hatte den Auftrag zur Einlegung der Berufung am Freitag, dem 3. August 1973, erhalten und die mit dem Vermerk MFrist: 3. August 1973” versehene Be-rufungsschrift noch am selben Tage unterzeichnet. Dabei hatte er dem seit 1958 in der Praxis bewährten Bürovorsteher KBH gesagt, daß der Schriftsatz bis Montag, den 6. August 1973, eingereicht sein müsse. Rechtsanwalt TBBP trat anschließend seinen Urlaub an. Der Bürovorsteher legte die Beruf ungsschrift alsbald in die für die Gerichtspost bestimmte Mappe. Bei dieser Gelegenheit wies ihn Rechtsanwalt S(BIBB, der Sozius und amtlich bestellte Vertreter des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, gleichfalls auf die Einhaltung der Frist hin. In der Praxis der Rechtsanwälte SflBBBI TBHB und HBBBBB obliegt es dem Bürovorsteher, für den fristgerechten Eingang der Schriftsätze Sorge zu tragen. Zu diesem Zweck hat er die Post in einer besonders gekennzeichneten Mappe zu sammeln und sie grundsätzlich entweder selbst beim Gericht abzuliefern oder eine Angestellte hiermit zu beauftragen. Häufig kommt es aber auch vor, daß die Anwälte des Büros die Schriftsätze abgeben, wenn sie ohnehin Termine wahrzunehmen haben. In solchen Fällen klärt - wie der Beklagte mit der Beschwerde in zulässiger Weise erläutert hat (vgl. BGH LM ZPO § 233 (Fc) Nr. 23) - zuvor der Bürovorsteher, ob der Anwalt dafür Zeit hat. Am Montag, dem 6. August 1973, hatten weder Rechtsanwalt noch Rechtsanwalt Gerichts- termine. Der Bürovorsteher vergaß, die Berufungsschrift rechtzeitig zu dem Oberlandesgericht zu bringen. In dieser Zeit wurde die Anwaltskanzlei in ein anderes Büro verlegt. Der Bürovorsteher war angewiesen, auch während des Umzuges die Einhaltung der Fristen zu überwachen. 2. Mit Recht macht der Beklagte geltend, daß er damit durch einen für ihn unabwendbaren Zufall gehindert worden ist, die Berufungsfrist einzuhalten. Ein Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten, das er sich gemäß § 232 Abs. 2 ZPO anrechnen lassen müßte, ist unter den obwaltenden Umständen nicht festzustellen. Nicht richtig ist zunächst die Ansicht des Oberlandesgerichts, Rechtsanwalt SfHBB hätte am Freitagabend von sich aus darauf hinweisen müssen, daß er am Montag keinen Gerichtstermin habe und infolgedessen die Berufungsschrift nicht mitnehmen könne. Das mußte - wie Rechtsan-walt SSHHi annehmen durfte - der seit langem erprobte Bürovorsteher ebenso gut wissen. Seine, des Bürovorstehers, Sache war es, für den rechtzeitigen Eingang des als Fristensache hinreichend gekennzeichneten und in seiner Bedeutung von ihm auch erkannten Schriftsatzes Sorge zu tragen. Hier kam hinzu, daß die Rechtsanwälte TflBiund SflB den Bürovorsteher noch am 3. August (Freitag) auf den Fristablauf aufmerksam gemacht hatten. Nicht frei von Rechtsirrtum ist weiter die Auffassung des Berufungsgerichts, Rechtsanwalt hätte den Bürovorsteher in Anbetracht der mit dem Umzug verbundenen besonderen Belastungen am Montag, dem 6. August 1973, fragen müssen, ob alle Fristsachen erledigt seien. Auch insoweit überspannt das Oberlandesgericht die Anforderungen, die an die Erfüllung der Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts zu stellen sind, wenn diesem ein bewährter Bürovorsteher zur Seite steht. Hier wurde das Büro allmählich - im Verlaufe von etwa acht Tagen - verlegt. Dafür, daß gerade dieser Umstand für die Veröäumung ursächlich gewesen wäre, ist nichts ersichtlich. Entscheidend ist vielmehr, daß der Bürovorsteher die gesamte für das Gericht bestimmte Post dieses Tags vergessen hatte. Dafür ist der Beklagte nicht verantwortlich. 3. Der angefochtene Beschluß ist daher aufzuheben und die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Vogt Erbel Schmidt Girisch Doerry