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BGH

Gericht: BGH

Dezember 1971 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und die Bundesrichter Rietschel, Dr. Pinke, Dr. Girisch und Meise beschlossen: Schon vor der Zustellung des Urteils habe sein Anwalt in der ersten Instanz, Rechtsanwalt S^p|, mit Schreiben vom 8. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiederein setzung abgelehnt und die Berufung als unzulässig verworfen. Die hiergegen frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten ist nicht begründet. Ein Rechtsanwalt, der einen anderen Rechtsanwalt brieflich beauftragt, ein Rechtsmittel einzulegen, muß innerhalb der Rechtsmittelfrist überwachen, ob das Auftragsschreiben bei dem Anwalt der Rechtsmittelinstanz eingegangen und der Auftrag von diesem übernommen worden ist (BGHZ 50, 82). Stellt sich bei der Kontrolle des Fristenkalenders heraus, daß der Auftrag noch nicht bestätigt worden ist, muß der Der Beschwerdeführer hat auch nicht vorgetragen, daß, nachdem eine Bestätigung des Mandats ausblieb, bei seinen Berufungsanwälten nachgefragt worden ist. Unter diesen Umständen ist nicht glaubhaft gemacht, daß der Beklagte durch einen unabwendbaren Zufall gehindert worden ist, die Berufung rechtzeitig einzulegen (§§ 233, 232 Abs. 2 ZPO). Das Oberlandesgericht hat deshalb zu Recht den Antrag auf Wiedereinsetzung abgelehnt und die Berufung als unzulässig verworfen (§§ 516, 519 b ZPO). Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 233 ZPO
RechtsanwaltBerufungBerufungsfristAnwaltZPOMärz

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
TH 8» 16/71	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Tierarztes Dr. mad. vet. V. D000, Bflpstraße 0,
Beklagten, Berufungsklägers und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. Dr und Dr. ^10 -
gegen
 den Bauunternehmer August K ^0000010 , Dj bei D00t als Inhaber der Bauunternehmung Vf! A00000weg 0,
Lelm C
Kläger, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner,
 Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte Dr. 00p und II. Instanz:	0000inH00-
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J /v./
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 1971 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und die Bundesrichter Rietschel, Dr. Pinke, Dr. Girisch und Meise
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 1. Juli 1971 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.
Gründe :
Durch Urteil des Landgerichts Detmold vom 18./
22. Dezember 1970, dem Beklagten zugestellt am 9. März 1971, wurde der Beklagte zur Zahlung von 5.599,51 DM nebst Zinsen verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte am 17. Mai 1971 Berufung eingelegt und gleichzeitig wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Er hat seinen Antrag auf Wiedereinsetzung wie folgt begründet:
Schon vor der Zustellung des Urteils habe sein Anwalt in der ersten Instanz, Rechtsanwalt S^p|, mit Schreiben vom 8. März 1971 seine Berufungsanwälte beauftragt, Berufung einzulegen. Nach der Zustellung des Urteils habe
I
 
Rechtsanwalt	am 9* März 1971 seinen Bürovorsteher
0«», dem die Eintragung und Überwachung der Fristen oblag, beauftragt, die zweitinstanzlichen Anwälte von der Zustellung zu benachrichtigen.	habe	einer
 allgemeinen Anordnung entsprechend die neue Frist in den Handakten vermerkt, habe es aber versehentlich unterlassen, die zweitinstanzlichen Anwälte zu benachrichtigen. Infolgedessen sei von diesen die Berufungsfrist versäumt worden. Die Unterlassung C^p|^ habe sich erst nach Ablauf der Berufungsfrist herausgestellt. sei schon seit 1964 bei Rechtsanwalt	tätig	und
 habe sich als zuverlässig erwiesen. Es liege deshalb ein von dem Beklagten nicht zu vertretendes Büroverschulden vor.
Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiederein setzung abgelehnt und die Berufung als unzulässig verworfen.
Die hiergegen frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten ist nicht begründet.
Ein Rechtsanwalt, der einen anderen Rechtsanwalt brieflich beauftragt, ein Rechtsmittel einzulegen, muß innerhalb der Rechtsmittelfrist überwachen, ob das Auftragsschreiben bei dem Anwalt der Rechtsmittelinstanz eingegangen und der Auftrag von diesem übernommen worden ist (BGHZ 50, 82). Das kann nur dadurch geschehen, daß die Rechtsmittelfrist im Fristenkalender eingetragen wird. Ein Vermerk in den Handakten genügt nicht. Stellt sich bei der Kontrolle des Fristenkalenders heraus, daß der Auftrag noch nicht bestätigt worden ist, muß der
 
im Fristenkalender eingetragen worden ist, verneinen-denfalls, warum dies unterlassen, bejahendenfalls, warum die eingetragene Prist übersehen wurde.
Der Beschwerdeführer hat auch nicht vorgetragen, daß, nachdem eine Bestätigung des Mandats ausblieb, bei seinen Berufungsanwälten nachgefragt worden ist.
Unter diesen Umständen ist nicht glaubhaft gemacht, daß der Beklagte durch einen unabwendbaren Zufall gehindert worden ist, die Berufung rechtzeitig einzulegen (§§ 233, 232 Abs. 2 ZPO).
Das Oberlandesgericht hat deshalb zu Recht den Antrag auf Wiedereinsetzung abgelehnt und die Berufung als unzulässig verworfen (§§ 516, 519 b ZPO).
Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Grlanzmann	Rietschel	Finke
 Girisch
Meise