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BGH · VII ZB 16/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 16/70

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 19« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 3. Der Beklagte hat am 26, März 1970 die Berufung begründet und zugleich Yfiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist nachge-sucht. 3» April 1970 die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen, weil eine unverschuldete Versäumung der Begründungsfrist nicht glaubhaft gemacht sei, die beantragte Wiedereinsetzung daher nicht gev/ährt werden könne . März 1970 nach 17 Uhr, nachdem seine Sekretärin das Büro bereits verlassen hatte, eingefallen, daß er sich noch vergewissern müsse, ob in der vorliegenden Sache die beantragte Fristverlängerung bewilligt worden sei, er habe aber keine telefonische Verbindung mit dem Oberlandesgericht mehr bekommen, auch die Handakten nicht in dem alphabetischen Ab-1egefach finden können. Deshalb habe er weder Gewißheit über die Bewilligung der Fristverlängerung erlangen noch - ohne die Handakten - die Berufung vor Ablauf des Tages noch begründen und bei dem Gericht einreichen können. Dem Beschwerdeführer ist darin beizutreten, daß das Berufungsgericht daraus, daß dem Prozeßbevollmächtigten nach seinem Vortrag der Fristablauf nach 17 Uhr eingefallen ist, nicht ohne weiteres schließen konnte, dieser habe schon früher im Verlaufe des Tages von dem Ablauf der Begründungsfrist "gewußt11 und hätte sich daher rechtzeitig bei dem Oberlandesgericht nach dem Schicksal des Verlängerungsgesuchs erkundigen kön- Es kann ferner dahingestellt bleiben* ob es dem Prozoßbevollmächtigten nach 17 Uhr, nachdem er sich des bevorstehenden Fristablaufs bewußt geworden war, möglich gewesen wäre, ohne die Handakten noch rechtzeitig eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung zu fer-tigeno 2.Es ist ihm jedenfalls in anderer Hinsicht ein Mangel an Sorgfalt vorzuwerfen, Nach allgemein anerkannter Auffassung muß ein Rechtsanwalt sich vor dem Ablauf einer Prist erforderlichenfalls vergewissern, ob einem von ihm gestellten Antrag auf Verlängerung der Prist stattgegeben worden ist (vgl, BGHZ 10, 307; 12, 161, 166; und BGH in NJW 1968, 504), Her Beklagte hat zwar glaubhaft gemacht, daß sein Prozeßbevollmächtigter allgemein angeordnet hatte, die Handakten seien ihm am Sage eines Pristablaufs vorzulegen, Bas reichte, wie gerade der vorliegende Pall zeigt, nicht aus.

Zitierte Normen: § 7 ZPO § 8 EGZPO § 577 ZPO
RechtsanwaltBerufungrechtzeitigHandaktenOberlandesgerichtMärzUhr

Volltext der Entscheidung

0
BUNDESGERICHTSHOF 080
VII ZB 16/70
BESCHLUSS
In Sachen
 des Fabrikanten Benno
9
Beklagten, Berufungsklägers und Beschwerdeführers,
- Froseßbevollmächtigtex s
Rechtsanwalt
 straße
19
gegen
 den Kaufmann Otto hauser Straße IB,
- Brozeßbevollmächtigters
 Kläger, Beruf ungsheklagten und Beschwerdegegner,
 Rechtsanvjalt Sei
19
/
 
Der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Oktober 1970 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Erbel, Dr. Vogt, Dr. Finke und Dr. Girisch
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 19« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 3. April 1970 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe :
Der Beklagte hat gegen ein leilurteil des Iapd-gerichts am 16. Februar 1970 rechtzeitig Berufung eingelegt. Ein Schreiben seines Prozeßbevollmächtigten vom 11. März 1970, in dem dieser beantragte, die Be-grünidungsfrist zu verlängern, ging am 12. März 1970 bei der Allgemeinen Einlaufstelle der Justizbehörden in München, aber erst am 18. März 1970 bei dem zuständigen Zivilsenat des Oberlandesgerichts ein.
Der Beklagte hat am 26, März 1970 die Berufung begründet und zugleich Yfiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist nachge-sucht. Das Oberlandesgericht hat mit Beschluß vom
 
3» April 1970 die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen, weil eine unverschuldete Versäumung der Begründungsfrist nicht glaubhaft gemacht sei, die beantragte Wiedereinsetzung daher nicht gev/ährt werden könne .
Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist zwar entgegen der Auffassung der Klägerin zulässig (§§ 319 b Abs. 2, 547 ZPO), auch formund. fristgerecht eingelegt (§§ 7, 8 EGZPO, 577 Abs. 2 ZPO). Sie kann aber keinen Erfolg haben.
1.	Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten hat erklärt, es sei ihm am 16. März 1970 nach 17 Uhr, nachdem seine Sekretärin das Büro bereits verlassen hatte, eingefallen, daß er sich noch vergewissern müsse, ob in der vorliegenden Sache die beantragte Fristverlängerung bewilligt worden sei, er habe aber keine telefonische Verbindung mit dem Oberlandesgericht mehr bekommen, auch die Handakten nicht in dem alphabetischen Ab-1egefach finden können. Deshalb habe er weder Gewißheit über die Bewilligung der Fristverlängerung erlangen noch - ohne die Handakten - die Berufung vor Ablauf des Tages noch begründen und bei dem Gericht einreichen können. •
Dem Beschwerdeführer ist darin beizutreten, daß das Berufungsgericht daraus, daß dem Prozeßbevollmächtigten nach seinem Vortrag der Fristablauf nach 17 Uhr eingefallen ist, nicht ohne weiteres schließen konnte, dieser habe schon früher im Verlaufe des Tages von dem Ablauf der Begründungsfrist "gewußt11 und hätte sich daher rechtzeitig bei dem Oberlandesgericht nach dem Schicksal des Verlängerungsgesuchs erkundigen kön-
 
nen. Es kann ferner dahingestellt bleiben* ob es dem Prozoßbevollmächtigten nach 17 Uhr, nachdem er sich des bevorstehenden Fristablaufs bewußt geworden war, möglich gewesen wäre, ohne die Handakten noch rechtzeitig eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung zu fer-tigeno
2.	Es ist ihm jedenfalls in anderer Hinsicht ein Mangel an Sorgfalt vorzuwerfen, Nach allgemein anerkannter Auffassung muß ein Rechtsanwalt sich vor dem Ablauf einer Prist erforderlichenfalls vergewissern, ob einem von ihm gestellten Antrag auf Verlängerung der Prist stattgegeben worden ist (vgl, BGHZ 10, 307; 12, 161, 166; und BGH in NJW 1968, 504), Her Beklagte hat zwar glaubhaft gemacht, daß sein Prozeßbevollmächtigter allgemein angeordnet hatte, die Handakten seien ihm am Sage eines Pristablaufs vorzulegen, Bas reichte, wie gerade der vorliegende Pall zeigt, nicht aus. Ein Rechtsanwalt ist häufig einen großen Teil des Tages zwecks Wahrnehmung von Gerichtsterminen oder aus anderen Gründen von seiner Kanzlei abwesend. Wenn er etwa erst im Laufe des Nachmittags dort hinkommt, wie es bei Anv/älten nicht selten der Pall sein wird, kann es sohr leicht zu spät sein, um noch eine Nachricht über das Schicksal eines Verlängerungsantrages einzuholen, Daher hätte der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten anordnen müssen, daß in solchen Fällen am letzten Tag einer Frist seine Sekretärin selbst möglichst bald nach Dienstbeginn am Morgen Rückfrage bei der Geschäftsstelle des Gerichts zu halten, gegebenenfalls das weiter Erforderliche in die Wege zu leiten habe. Das Pehlen einer solchen Anordnung war hier ursächlich für die Versäumung der Frist,
 
3.	Der Beklagte hat in der Beschwerdebegründung noch darauf hingewiesen, die Fristversäumung sei in erster Linie auf die Verzögerung im Geschäftsbetrieb des Gerichts zuruckzufübren. Auch damit kann er seiner Beschwerde nicht zu dem Erfolg verhelfen. Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten hätte nach dem Vorgesagten die Fristversäumung abwenden können, wenn er die geeigneten Haßnahmen getroffen hätte, um rechtzeitig über die Behandlung von Verlängerungsanträgen durch das Gericht Bescheid zu erhalten.
V/ert des Beschwerdegegenstandes:	7.000	DM.
Glanzmann	Erbel	Vogt
 Finke	Girisch