Zur Präge, ob Fordernngen gegen das Deutsche Reich von der Ablösung ausgeschlossen sind, wenn sie im Reichsschuldbuch für eine Gebietskörperschaft im Geltungsbereich des AKG eingetragen sind, aber zur Vermögensmasse einer von dieser Gebietskörperschaft verwalteten unselbständigen Stiftung gehören. I§?il'§ier,de5,^nde8interef8ee.i^.56_^gJj. Der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8' Februar 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr* Heimann-ÜJrosien, Erbel, Hubert Meyer, Dr. Vogt und Dr. Finke beschlossen: Die Anmelderin hat mehrere ihr zustehende, auf ihren Namen im Reichsschuldbuoh eingetragene Forderungen gegen das Deutsche Reich zur Ablösung gemäß §§ 50 ff AKG angemeldet. Prüfstelle und Kammer für Wertpapierbereinigung haben entschieden, daß die Anmelderin kein Recht auf Ablösung habe, weil sie als Gebietskörperschaft im Geltungsbereich des AKG gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 2 A£G von der Ablösung ihrer und daher auch dieser Ansprüche ausgeschlossen sei. n geltend, § 32 Abs. 1 Nr. 2 AKG sei hier nicht anwendbar, weil die angemeldeten Forderungen zu den von ihr getrennt verwalteten Vermögensmassen mehrerer unselbständiger Stiftungen gehörten und \?eil die Erträge der Forderungen nicht ihr zugeflossen, sondern für die Zwecke der Stiftungen verwandt worden seien. 1. ) Es bestehen keine Bedenken gegen die grundsätzliche Anwendbarkeit des § 28 Abs. 2 FGG im Ablösungsverfahren nach dem AKG (ebenso der Beschluß des Senats 2. ) Ber. Senat ist aber, ebenso wie der Vertreter des Bundesinteresses, der Auffassung, daß die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 FGG hier nicht gegeben sind. Es wird danach in eigener Zuständigkeit zu prüfen haben, ob nicht für die Ablösung von Schuldbuohforderungen, die zur Vermögensmasse unselbständiger Stiftungen gehören, dasselbe zu gelten hat, was die Bundesschuldenverwaltung (vgl. 1967, 1294) für die Ablösung verbriefter Forderungen gegen das Reich ständig ahgenorameix haben.
004 Nachschlagewerk: ja BGHZs nein 2074 AKG § 32 Abs. 1 Nr. 2 Zur Präge, ob Fordernngen gegen das Deutsche Reich von der Ablösung ausgeschlossen sind, wenn sie im Reichsschuldbuch für eine Gebietskörperschaft im Geltungsbereich des AKG eingetragen sind, aber zur Vermögensmasse einer von dieser Gebietskörperschaft verwalteten unselbständigen Stiftung gehören. BGH, Beschl. v. 8. Februar 1968 - VII 2$ 16/67 - OLG Stuttgart KWB beim LG Stuttgart - BUNDESGERICHTSHOF TII ZB 16/6? BESCHLUSS im Verfahren / zur Ablösung von Kapitalanlagen nach dem 3« Seil des AKG Anmelderin: ------— Stadt vertreten durch ihren Bürgermeister, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Br und Anmelde*- und BrUfstelle: Bundesschuldenverwaltung Prüfstelle II, 9 I§?il'§ier,de5,^nde8interef8ee.i^.56_^gJj. Der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8' Februar 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr* Heimann-ÜJrosien, Erbel, Hubert Meyer, Dr. Vogt und Dr. Finke beschlossen: Die Bache wird an das Oberlandesgericht zurück-gegeben. Gründe : I. Die Anmelderin hat mehrere ihr zustehende, auf ihren Namen im Reichsschuldbuoh eingetragene Forderungen gegen das Deutsche Reich zur Ablösung gemäß §§ 50 ff AKG angemeldet. Prüfstelle und Kammer für Wertpapierbereinigung haben entschieden, daß die Anmelderin kein Recht auf Ablösung habe, weil sie als Gebietskörperschaft im Geltungsbereich des AKG gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 2 A£G von der Ablösung ihrer und daher auch dieser Ansprüche ausgeschlossen sei. Mit der sofortigen Beschwerde macht die Antragsteller! n geltend, § 32 Abs. 1 Nr. 2 AKG sei hier nicht anwendbar, weil die angemeldeten Forderungen zu den von ihr getrennt verwalteten Vermögensmassen mehrerer unselbständiger Stiftungen gehörten und \?eil die Erträge der Forderungen nicht ihr zugeflossen, sondern für die Zwecke der Stiftungen verwandt worden seien. Bas Oberlande sgericht möchte der Beschwerde stattgeben, meint aber, damit von den Beschlüssen des Oberlande sgerichts Karlsruhe WM 1962,.411 und des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. WM 1962, 1099 abzuweichen (vgl. auch die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. WM 1962, 1274 und WM 1967» 1069). Bs hat deshalb die Sache gemäß § 28 Abs. 2 FGG, § 98 AKG dem Bundesgerichtshof vorgelegt. II. Ber Vertreter des Bundesinteresses hält die Vorlage für unzulässig. Br meint, der Tatbestand liege anders als in den von den Oberlandesgerichten Frankfurt a.M. und Karlsruhe entschiedenen Fällen. Vorliegend bestünden keine Bedenken, die Ablösung, ebenso wie bei verbrieften Ansprüchen, anzuerkennen. III. 1. ) Es bestehen keine Bedenken gegen die grundsätzliche Anwendbarkeit des § 28 Abs. 2 FGG im Ablösungsverfahren nach dem AKG (ebenso der Beschluß des Senats WM 1963» 436 und - für das Wertpapierbereinigungsverfahren nach § 34 WertpBerG - BGH25 3, 123, 125 ff). 2. ) Ber. Senat ist aber, ebenso wie der Vertreter des Bundesinteresses, der Auffassung, daß die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 FGG hier nicht gegeben sind. t- Bie oben erwähnten Entscheidungen der Oberlandesgerichte Frankfurt a.M. und Karlsruhe beziehen sich auf fl* Fälle 9 in denen entweder Abtretungen im Reichsschuldhuch nicht vermerkt waren oder Treuhand Verhältnisse zwischen zwei verschiedenen Rechtspersonen bestanden, wobei nicht der Treugeber, sondern der Treuhänder im Schuldbuch eingetragen war« Es handelte sich also stets darum, wem das Gläubigerrecht zustand« Ras haben die beiden Oberlandesgerichte dahin beantwortet, daß insoweit die formellen Vorschriften der §§ 9, 11, 11a und 12 RSchBG den Ausschlag zu Grünsten des eingetragenen Berechtigten gäben; falle er unter den im § 32 Abs« 1 AKG genannten Personenkreis, so dürfe die Forderung nicht abgelöst werden« Rer Vertreter des Bundesinteresses weist demgegenüber zutreffend darauf hin, daß der Fall hier anders liegt« Vorliegend ist der richtige und einzige Gläubiger eingetragen, so daß die Legitimationswirkung des Schuldbuchs nicht in Streit steht« Es mag zwar sein, daß auch die unselbständige Stiftung hätte eingetragen werden können. Sie wäre aber dadurch nicht Gläubigerin geworden, da ihr die Rechtspersönlichkeit fehlt« Deswegen wäre auch bei einer solchen Eintragung allein die Stadt die Gläubigerin geblieben« Jedenfalls läßt sich die beim Treuhandverhältnis gebotene Gnterscheidung zv/eier verschiedener Rechtsinhaber bei der unselbständigen Stiftung nicht vollziehen. Es gibt bei ihr vielmehr nur einen Rechtsinhaber« Die sogenannte ^treuhänderische11 Bindung dieser Rechtsperson zu Gunsten des Stiftungszwecks beruht nicht auf einem Treuhandvertrag, sondern auf den im Zusammenhang mit der Zuwendung an sie gemachten Auflagen (vgl« §§ 525 ff, 1940, 2194 ff BGB). Daraus folgt, daß die beim Treuhandvertrag im Vordergrund stehende Legitimationswirkung des Schuldbuchs hier keine Rolle spielt. Der Pall ist deshalb unabhängig von den Vorschriften des ächuldbuchgesetzes nur nach den Bestimmungen des AKG- zu behandeln. Insoweit stehen die Entscheidungen der Oberlandesgerichte Frankfurt a.M. und Karlsruhe der vom vorlegenden Oberlandesgericht beabsichtigten Entscheidung nicht im Wege. Es wird danach in eigener Zuständigkeit zu prüfen haben, ob nicht für die Ablösung von Schuldbuohforderungen, die zur Vermögensmasse unselbständiger Stiftungen gehören, dasselbe zu gelten hat, was die Bundesschuldenverwaltung (vgl. WM 1958, 638; WM I960, 1136; 1961, 163; 1963, 274), das Schrifttum (vgl. Ernst-Jung-Kellmereit AKG § 33 Anm. 6 a; Kellmereit WM 1962, 66; 1964, 139; 1965, 537) und die Rechtsprechung Verschiedener Oberlandesgerichte und Kammern für Wertpapierbereinigung (WM 1964, 399; 196$, 323; 1967, 673; 1967, 1294) für die Ablösung verbriefter Forderungen gegen das Reich ständig ahgenorameix haben. Heimann-Irbsien Erbel ’ Meyer Vogt Finke