b) Die Anmeldung von Wertpapieren einer juristischen Person zur Y/ortpapierbereinigung genügt für sich allein nicht, um für die juristische Person einen Ort der Ge-schäftolcitung im Sinne des § 33 Abs. 2 Nr. 3 AKG zu begründen. Die sofortige Beschwerde der Anmelderin gegen den Beschluß der Kammer für Wertpnpierberoini-gung des Landgerichts in Tübingen vom 29» Hai 1964 wird zurückgewiesen. Dezember 1952 für die LKS lediglich Wertpapiere zur Bereinigung angemeldet; diese Tätigkeit reiche nicht aus, um einen Ort der Geschäftsleitung im Sinne des § 33 Ab«. Daraus folgt, daß bei der Entscheidung über die sofortige Beschwerde (§57 AKG) die Vorschrift des § 28 Abs. 2 PGG zu beachten ist. Sie kann aber wie die weitere Beschwerde nur auf Verletzung des Gesetzes gestützt werden (§ 57 Abs. 1 Satz 3 AKG). Das vorlegende Oberlsndesgericht Stuttgart, das die Anmeldung von V/ertpapieren zur Bereinigung nicht als eine für die Begründung eines Orts der Geschäftsleitung (§33 Abs. 2 Nr. 3 AKG) ausreichende Tätigkeit an-sehen will, würde hiermit von dem angeführten Beschluß dos Kammergerichts abweichen. Dieses läßt genügen, daß im Geltungsbereich des AKG am 31» Dezember 1952 ein satzungs-genäß berufener oder einem solchen gleichstehender gesetzlicher Vertreter vorhanden war, der zur verantwortlichen Y/illensbildung für die juristische Person fähig und befugt war; darauf, in welchem Umfange der Vertretungsberechtigte Geschäfte für die juristische Person vorgonom-rien hat, kommt cs nach Auffassung des Kammergerichts nicht an. Das Oberlandesgericht Stuttgart würde außerdem von dem in WM 1963j 846 veröffentlichten Beschluß des Obcr-landesgcrichts Hamburg abweichen, das ausdrücklich ausgesprochen hat, die Anmeldung von Wertpapieren zur Bereinigung reiche aus, um einen Ort der Geschäftsleitung zu begründen. Nach dem nachträglich in das Grundgesetz eingefligten Art* 135 a kann indessen gesetzlich bestimmt werden, daß Verbindlichkeiten des Reichs nicht oder nicht in voller Höhe zu erfüllen sind» Die Zulässigkeit einer solchen Regelung ergibt sich im übrigen schon aus Art. 134 Atbs. 4 GG (BVerfGE 15* 126, 144)« In dieser Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen, daß § 1 Abs. 1 Nr. 1 AKG, der das grundsätzliche Erlöschen von Ansprüchen gegen das Deutsche Reich anordnet, mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Damit ist freilich noch nicht entschieden, ob es mit dem Grundgesetz zu vereinbaren ist, daß in § 33 AKG das Recht auf Ablösung nur solchen Gläubigern zugostan-don wird, die in ihrer Person am Stichtag des 31. Dezember 1952 bestimmte Voraussetzungen erfüllten, und ob cs insbosondere gerechtfertigt ist, unter den juristischen Personen nur solche zu berücksichtigen, die am Stichtag ihren Sitz oder Ort ihrer Geschäftsleitung im Geltungsbereich des AKG hatten. 251 )<> Bei dieser Sachlage ist es keine willkürliche, sondern eine sachgerechte Entscheidung des Gesetzgebers, diejenigen Personen, die nach bestimmten Merkmalen als "Westgläubiger" angesehen werden können, vor denjenigen zu bevorzugen, welche diese Voraussetzung nicht erfüllen (vgl. 2.) Die Präge, ob die Anmeldung von Wertpapieren zur Bereinigung allein ausreicht, um einen Ort der Geschäftsleitung zu begründen, ist mit dem vorlegcnden Oberlandcegericht Stuttgart und dem Oberlandesgericht Düsseldorf (WM 1963, 296) zu verneinen. Februar 1961 = LI.I Nr. 1 zu § 1 UmstEG = WM 1961, 476; Urteil VII ZR 258/61 vom 31« Januar 1963 = BGHZ 39, 81, 84) kann von einem Ort der Geschäftsleitung einer juristischen Person nur dann gesprochen werden, wenn an diesem Ort für die juristische Person eine geschäftliche Tätigkeit ausgeübt wird. Januar 1959 (IM Ur. 5 su § 6 35« DV/UmstG = WM 1959 5 322) nimmt diesen Standpunkt ein; in ihr ist ausgeführt, von einer Geschäfts-leitung on einem bestimmten Ort könne dann gesprochen werden, v/enn dort die für die juristische Person handelnden Personen derart tätig werden, daß der Ort als Mittelpunkt geschäftlicher Oberleitung erscheint; und weiter ist dort gesagt, daß die Geschäftoleitung in jedem Falle die tatsächliche Vornahme geschäftlicher Maßnahmen für die juristische Person verlangeo Die Ansicht des Kammergerichts, es genüge für eine Geschäftsloitung ira Geltungsbereich des AKG, wenn in diesem Bereich eine Person vorhanden war, die für die juristische Person tätig werden konnte, wird auch in keiner der zahlreichen Oberlandeogerichtlichen Entscheidungen, mögen sie su § 33 AKG oder den verschiedenen anderen Vorschriften, die an dem Ort der Geschäftslci-tung Rechtsfolgen knüpfen, vertretene Für diese Ansicht kann sich das Kammergericht auch nicht auf die von ihm angeführte Entscheidung des 5« Strafsenats des Bundesgerichtshofs (Recht in Ost und West 1957, 251) berufen» Hier wird ebenfalls eine geschäftliche Tätigkeit für erforderlich gehalten und nur gesagt, es brauche sich nicht um eine sogenannte werbende Tätigkeit zu handeln, es genüge vielmehr eine Tätigkeit zur Erhaltung des vorhandenen Vermögens; das ist mittlerweile wohl allgemein anerkannt (vgl» die Nachweise in BGHZ 39» 81, 84)« An dor in Beschluß dos Kammergerichts (Y/II 19b4, 329, 332) angeführten Atolle aus dem Urteil dos 5* Strafsenats legt dieser dar, daß eine werbende Tätigkeit nicht erforderlich sei, daß vielmehr die Geschäftslcitung sich auch darauf beschränken könne, ,fdie zur Erhaltung des vorhandenen Vermögens erforderlichen Geschäfte wahrzunchmcn, wie SoB, die Anmeldung eines in Westberlin befindlichen Uraltguthabens". c) Nach den Feststellungen des Landgerichts bestand die bis zun 31» Dezember 1952 ausgeübte Tätigkeit des Vorstands - dessen Vertretungsbefugnis unterstellt werden soll - lediglich in der Anmeldung von Wertpapieren zur Bereinigung. Der Senat tritt dem Landgericht darin bei, daß hierdurch allein eine Geschäftsleitung nicht begründet worden ist. Das Landgericht hobt auch richtig hervor, daß die Beschränkung des Rechts auf Ablösung auf V/estgläubiger in § 33 Abs. 2 Nr. 3 AKG ihren Sinn verlieren würde, wenn schon die Anmeldung von ’Wertpapieren zur Bereinigung als eine geschäftsleitcnde Tätigkeit angesehen würde. Die Annahme, die Anmeldung zur y/ertpapicrbcrcinigung genüge für das Merkmal der Geschäftsleitung im Geltungsbereich des AKG, würde jedenfalls der Vorschrift des § 33 Aba. 2 Nr. 3 (und auch des § 34 Abs. 2 Satz 1) AKG so weitgehend ihre Bedeutung nehmen, daß diese Annahme als dem Willen des Gesetzgebers widersprechend angesehen worden muß. Das ist ein neues Vorbringen, das vom Senat, wie sich aus § 57 Abs. 1 Satz 3 AKG ergibt, nicht berücksichtigt werden kann. Schon in der Entscheidung der Bundeeochuldonverwoltung ist ausgeführt, es sei nicht nachgewiesen, daß ’'Herr H(p außer der Verwaltung des Wertpapierdepots (Anmeldungen im Wertpapierbercini-gungsvorfahren) eine geschäftsleitende Tätigkeit für die Anmelderin vor dem 1» Januar 1953 ausgeübt habe"; deshalb sei kein Ort der Geschäftsleitung begründet worden. Die Auffassung dos Landgerichts ließ klar erkennen, daß es für die Entscheidung von Bedeutung sei, ob außer der Anmeldung zur V/ert-papierbercinigung noch andere Geschäfte für die Anmcldc-rin getätigt worden waren. Bei dieser Sachlage war das Landgericht nicht gehalten, von sich aus noch darüber zu vernehmen, ob nicht doch entgegen den Angaben der Anmelderin noch eine weitere geschäftliche Tätigkeit ausgeübt wordenist. Da demnach das Landgericht ohne Rechtsfehler fest-gestellt hat, die Anmelderin habe am 31* Dezember 1952 in Geltungsbereich des AKG keinen Ort der Geschäftsleitung gehabt, ist die sofortige Beschwerde zurückzuweisen«,
Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung: ;jc 2087 052 Allg.KriegofolgcnG (AKG) § 33 Abs. 2 Nr» 3 a) § 33 Abo. 2 Nr» 3 AKG ißt mit dem Grundgesetz vereinbai. b) Die Anmeldung von Wertpapieren einer juristischen Person zur Y/ortpapierbereinigung genügt für sich allein nicht, um für die juristische Person einen Ort der Ge-schäftolcitung im Sinne des § 33 Abs. 2 Nr. 3 AKG zu begründen. BGH, Besohl.V. 18. März 1965 - VII ZB 16/64 - OLG Stuttgart LG Tübingen BUNDESGERICHTSHOF I3ÜL22L16/64 BESCHLUSS in doir; Verfahren betreffend die Anmeldung von Kapitalanlagen zur Ablösung nach dem 3» Teil des AKG Anmelder.« Firma Kammgarn-Spinnerei vorm. AG, veiTretor^ durch den Vorstand Herrn Harald 110-KpBBBBP, xlHMB boi uflBP, - Proseßbevollmächtigte: Rechtaanv/älte Prof. Bank AG j Filiale Prüf ste'l le; Bundcöachuldonverv/altung - Prüfstelle B - Dienststelle 2 Der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. März 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glnnzmnnn und der Bundenrichter Hietschol, Erbel, Hubert Meyer und Dr. Pinke beschlossen; Die sofortige Beschwerde der Anmelderin gegen den Beschluß der Kammer für Wertpnpierberoini-gung des Landgerichts in Tübingen vom 29» Hai 1964 wird zurückgewiesen. Gründe ; Io Die LflHHP Kammgarn-Spinnerei vorm. Po II# AG (im folgenden LKS), die ihren Sitz in L^p (Sappp) hatte, ist in der sowjetisch besetzten Zone entschädigungslos enteignet worden. Sie war Inhaberin von 3 1/2 £/igen Schatzanweisungen dos Deutschen Reichs im Gesamtbetrag von 330.000 RH (1941 Folge II und III sowie 1943 Folge II). Die letzte Hauptversammlung der LKS vor der Enteignung war im Jahre 1944. Dio Schatznnwoisungcn sind von dem Direktor Harald für die LKS zur Ablösung nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesotz angemcldct worden. lip-EflHPBHfc war durch einen schriftlichen Beschluß, den 4 Personen, die vor der Enteignung Mitglieder des Aufsiclitsrats der LKS waren, am 24. Juli 1950 in Stuttgart gefaßt hatten, zu dem alleinigen Vorstand der LKS bestellt worden. Dio Bundeoschuldenverwaltung als Prüf«teile «teilte durch Entscheidung am 26» März 1963 fest, daß kein Recht auf Ablösung der angemeldeten Ansprüche bestehe, weil die Anraclderin am 31. Dezember 1952 keinen Ort der Gcschäftsleitung im Geltungsbereich des AKG gehabt habe (§ 33 Abs. 2 Kr, 3 AKG). Den hiergegen eingelegten Einspruch wies das Landgericht am 29. Mai 1964 zurück. Es führte an, Direktor EflÜHiP habe bis zu dem 31. Dezember 1952 für die LKS lediglich Wertpapiere zur Bereinigung angemeldet; diese Tätigkeit reiche nicht aus, um einen Ort der Geschäftsleitung im Sinne des § 33 Ab«. 2 Nr. 3 AKG zu begründen. Gegen die Entscheidung des Landgerichts legte die Anmelderin sofortige Beschwerde ein. Das Oberlendesgericht Stuttgart teilt die Auffassung dos Landgerichts. Es sah sich aber durch eine Entscheidung des Kammergerichts (V/l! 1964, 329) daran gehindert, die Beschwerde zurückzuweisen, und legte deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof- zur Entscheidung vor. II. Die Vorlegung ist zulässig. 1.) Nach § 58 AKG sind auf das gerichtliche Verfahren über die Ablösung die Vorschriften des FGG sinngemäß anzuwonden. Daraus folgt, daß bei der Entscheidung über die sofortige Beschwerde (§57 AKG) die Vorschrift des § 28 Abs. 2 PGG zu beachten ist. Zwar handelt es sich nicht um einen Pall der in § 28 PGG geregelten weiteren Beschwerde, sondern um eine Erstbeschwerde. Sie kann aber wie die weitere Beschwerde nur auf Verletzung des Gesetzes gestützt werden (§ 57 Abs. 1 Satz 3 AKG). Dies rechtfertigt cs, auf sie ebenso und aus denselben Gründen den § 28 Abs« 2 FGG anzuwenden, wie dies für die sofortige Beschwerde nach § 34 des V/ertpapierbereinigungs-gesetzes geschehen ist (BGHZ 3? 123? 125 ff)» Das ist auch die allgemeine Ansicht des Schrifttums zu dem AKG, und davon ist auch bereits der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in dem Beschluß III 2B 20/62 vom 186 Oktober 1962 ausgegangeno 2.) Die Voraussetzungen des § 28 Abs<> 2 FGG im übrigen sind gegeben. Das vorlegende Oberlsndesgericht Stuttgart, das die Anmeldung von V/ertpapieren zur Bereinigung nicht als eine für die Begründung eines Orts der Geschäftsleitung (§33 Abs. 2 Nr. 3 AKG) ausreichende Tätigkeit an-sehen will, würde hiermit von dem angeführten Beschluß dos Kammergerichts abweichen. Dieses läßt genügen, daß im Geltungsbereich des AKG am 31» Dezember 1952 ein satzungs-genäß berufener oder einem solchen gleichstehender gesetzlicher Vertreter vorhanden war, der zur verantwortlichen Y/illensbildung für die juristische Person fähig und befugt war; darauf, in welchem Umfange der Vertretungsberechtigte Geschäfte für die juristische Person vorgonom-rien hat, kommt cs nach Auffassung des Kammergerichts nicht an. Das Oberlandesgericht Stuttgart würde außerdem von dem in WM 1963j 846 veröffentlichten Beschluß des Obcr-landesgcrichts Hamburg abweichen, das ausdrücklich ausgesprochen hat, die Anmeldung von Wertpapieren zur Bereinigung reiche aus, um einen Ort der Geschäftsleitung zu begründen. Das Oberlandesgcricht Cello schließlich hat eine solche Anmeldung dann als ausreichend angesehen, wenn «außer der Durchführung der Y/ertpapierbereinigung weitere geschäftliche Maßnahmen nicht zu treffen waren (V/M 1962, 1331)» III. Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet. 1.) In Rechtsprechung und Schrifttum ist erörtert wordens ob die Regelung de3 AKG, die die Erfüllung von Ansprüchen oder die Ablösung von Kapitalanlagen an bestimmte Voraussetzungen knüpft und im übrigen Ansprüche erlöschen läßt oder Gläubigergruppen von der Ablösung auoochließt, mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Nach dem nachträglich in das Grundgesetz eingefligten Art* 135 a kann indessen gesetzlich bestimmt werden, daß Verbindlichkeiten des Reichs nicht oder nicht in voller Höhe zu erfüllen sind» Die Zulässigkeit einer solchen Regelung ergibt sich im übrigen schon aus Art. 134 Atbs. 4 GG (BVerfGE 15* 126, 144)« In dieser Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen, daß § 1 Abs. 1 Nr. 1 AKG, der das grundsätzliche Erlöschen von Ansprüchen gegen das Deutsche Reich anordnet, mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Es hat weiter ausgeführt, die Nicht-berücksichtigung und die unterschiedliche Berücksichtigung von Reichsverbindlichkeiten sei allerdings an den allgemeinen Gleichheitssatz, Art. 3 Abs. 1 GG, gebunden (aaO S. 145); die im Gesetz enthaltenen Ordnungsprinzipien, der Grundsatz des Erlöschens von Ansprüchen und ihre Erfüllung in Ausnahmefällen, die Ablösung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen und die Gewährung von Härtebeihilfon seien aber nicht willkürlich, auch die Differenzierung im einzelnen verstoße nicht gegen Art. 3 GG (aaO S. 150). Damit ist freilich noch nicht entschieden, ob es mit dem Grundgesetz zu vereinbaren ist, daß in § 33 AKG das Recht auf Ablösung nur solchen Gläubigern zugostan-don wird, die in ihrer Person am Stichtag des 31. Dezember 1952 bestimmte Voraussetzungen erfüllten, und ob cs insbosondere gerechtfertigt ist, unter den juristischen Personen nur solche zu berücksichtigen, die am Stichtag ihren Sitz oder Ort ihrer Geschäftsleitung im Geltungsbereich des AKG hatten. 6 Das ist aber zu bejahen. Wie der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Urteil BGHZ 36, 245? in dem er die Vereinbarkeit des §2 Nr. 1 AKG mit dem Grundgesetz bejaht hat, ausgeführt hat, machte das große Ausmaß der Reichsschulden es unvereinbar, daß Ansprüche gegen das Reich in weitem Umfange gestrichen oder gekürzt wurden, weil weder das dem Bund zugeflossene Reichsvermögen noch die vom Bund neu aufzubringendon Mittel für eine vollständige Erfüllung der Reichsverbindlichkeiten ausreichten (aaO S. 251 )<> Bei dieser Sachlage ist es keine willkürliche, sondern eine sachgerechte Entscheidung des Gesetzgebers, diejenigen Personen, die nach bestimmten Merkmalen als "Westgläubiger" angesehen werden können, vor denjenigen zu bevorzugen, welche diese Voraussetzung nicht erfüllen (vgl. KG WM 1963? 733? 735; OLG Homburg WM 1963, 1285; Pagenkopf NJW 1959? 73? 75 f)» Hierbei ist zu bedenken, daß der Bundesrepublik zur Erfüllung und Ablösung der Reichsochulden nur das in ihrem Gebiet verbliebene Reichsvermögen und nur die 'Wirtschaftskraft dieses Gebiets zur Verfügung stehen (KG aaO); das rechtfertigt es, von der Erfüllung und Ablösung die Ansprüche solcher Gläubiger auszunehmen, die bis zu einem bestimmten Stichtag keine nähere Beziehung zu dem Gebiet der Bundesrepublik (einschließlich Westberlin) - bei natürlichen Personen durch Begründung des Wohnsitzes oder ständigen Aufenthalts, bei juristischen Personen durch Begründung eines Sitzes oder Ortes der Geschäftsleitung in diesen Gebiet - hergestollt hatten. Auch die Wahl des Stichtags ist nicht willkürlich. In Entwurf des AKG war ursprünglich als Stichtag der 31• I.Iai 1950 vorgesehen (§ 28 Satz 1? § 16 Hr. 2 dos Entwurfs -Bundcsratsdrucksache 205/55 S. 9? 13, abgedruckt auch in WM 1955 Sonderbeilage 3? Seite IV, VI). Der Grund dafür war, daß zu diesen Zeitpunkt die in § 30 UmstG vorgosehric- bene Anmeldung verbriefter- Ansprüche im wesentlichen abgeschlossen war, so daß durch die »Zahl dos 31° Mai 1950 als Stichtag die Nachprüfung der Anspruchsberechtigung wesentlich erleichtert wurde (Ziff. 77 der Begründung des Entwurfs = S. 56 f der Bundesratsdrucksache Kr. 205/5 Jung, WM 1955, Sonderbeilage 3 Seite 16). Später wurde der Stichtag auf den 31° Dezember 1952 verlegt, um ihn dem in anderen Gesetzen (Bundesvertriebenengesetz, lastenausgleichogesetz, Bundesentschädigungsgesetz) für maßgeblich erklärten Stichtag anzugleichen (vgl. Bundcs-ratsdrucksachc 205/1/55 und die Begründung in Bundestagsdrucksache (2. Wahlperiode) zu Kr. 3 529 B. 15)° § 33 Abs. 2 Nr» 3 AKG verstößt demnach nicht gegen das Grundgesetz. 2.) Die Präge, ob die Anmeldung von Wertpapieren zur Bereinigung allein ausreicht, um einen Ort der Geschäftsleitung zu begründen, ist mit dem vorlegcnden Oberlandcegericht Stuttgart und dem Oberlandesgericht Düsseldorf (WM 1963, 296) zu verneinen. a) Hach der Rechtsprechung des beschließenden Senats (Beschluß VII ZB 22/60 vom 16. Februar 1961 = LI.I Nr. 1 zu § 1 UmstEG = WM 1961, 476; Urteil VII ZR 258/61 vom 31« Januar 1963 = BGHZ 39, 81, 84) kann von einem Ort der Geschäftsleitung einer juristischen Person nur dann gesprochen werden, wenn an diesem Ort für die juristische Person eine geschäftliche Tätigkeit ausgeübt wird. Die angeführten Entscheidungen sind zu § 6 der 35. DV/UmstG und § 42 UmstEG ergangen; der in diesen Vorschriften verwandte Begriff "Ort der Geschäftsleitung" ist aber dort nicht anders zu verstehen als in § 33 AKG. Auch das Urteil II ZR 215/57 des II. Zivilsenats dos Bundesgerichtshofs vom 29. Januar 1959 (IM Ur. 5 su § 6 35« DV/UmstG = WM 1959 5 322) nimmt diesen Standpunkt ein; in ihr ist ausgeführt, von einer Geschäfts-leitung on einem bestimmten Ort könne dann gesprochen werden, v/enn dort die für die juristische Person handelnden Personen derart tätig werden, daß der Ort als Mittelpunkt geschäftlicher Oberleitung erscheint; und weiter ist dort gesagt, daß die Geschäftoleitung in jedem Falle die tatsächliche Vornahme geschäftlicher Maßnahmen für die juristische Person verlangeo Die Ansicht des Kammergerichts, es genüge für eine Geschäftsloitung ira Geltungsbereich des AKG, wenn in diesem Bereich eine Person vorhanden war, die für die juristische Person tätig werden konnte, wird auch in keiner der zahlreichen Oberlandeogerichtlichen Entscheidungen, mögen sie su § 33 AKG oder den verschiedenen anderen Vorschriften, die an dem Ort der Geschäftslci-tung Rechtsfolgen knüpfen, vertretene Für diese Ansicht kann sich das Kammergericht auch nicht auf die von ihm angeführte Entscheidung des 5« Strafsenats des Bundesgerichtshofs (Recht in Ost und West 1957, 251) berufen» Hier wird ebenfalls eine geschäftliche Tätigkeit für erforderlich gehalten und nur gesagt, es brauche sich nicht um eine sogenannte werbende Tätigkeit zu handeln, es genüge vielmehr eine Tätigkeit zur Erhaltung des vorhandenen Vermögens; das ist mittlerweile wohl allgemein anerkannt (vgl» die Nachweise in BGHZ 39» 81, 84)« Schließlich unterscheiden sich die Anforderungen, die an eine Geschäftsleitung zu stellen sind, auch nicht danach, ob die Geschäftsleitung von einer nach der Satzung oder aus einem anderen Grunde vertretungsbefugten Person (Treuhänder, Pfleger) ausgeübt wird; die Ausführungen dos "enatn in BG1IZ 39 9 81 können, v/ie der Zusammenhang der Fntscheidungagründo deutlich zeigt,, keineswegs dahin verstünden werden, daß die Tätigkeit eines nach der Satzung berufenen Organs nicht so weit reichen müsse wie die in der Entscheidung erörterte Tätigkeit eines Abwescnhcitspflegers (vgl. dazu Kollmereit :.'WM 1964, 334 f) Für eine solche Unterscheidung gibt es auch keinen sachlichen Grunde b) Ist demnach eine geschäftliche Tätigkeit notwendig, um eine Geschäftsleitung zu begründen, so v/ird die Frage, von welcher Art und von welchem Umfang die Tätigkeit sein muß, in der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortete In den oben angeführte^ Entscheidungen des Senats ist zu dem Ausdruck gekommen, daß nicht jede irgendwie geartete Tätigkeit genügt; so ist in dem Beschluß ViL1 19^1, 476 bemerkt, daß für die Geschäftsleitung durch einen Treuhänder die Verwaltung eines einzelnen Vermögensgegenstandes, etwa eines Grundstücks, nicht ausreichen werde, und im Urteil BGHZ 39, 31 hat der Senat die Angriffe der Revision, die geltend gemacht hatte, daß einzelne die Betreuung von Vermögensteilen betreffende Maßnahmen zur Begründung einer Geschäftoleitung nicht genügten, mit dem Hinweis beantwortet, daß das Berufungsgericht eine umfassende Tätigkeit des Pflegers für die von ihm vertretene juristische Person festgcstellt habe*. In dem schon erwähnten Urteil vom 29» Januar 1959 hat auch der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Fürsorge für einzelne bestimmte Vermögensangelegenheiten als nicht ausreichend angesehen. Das Kammergericht beruft sich für seine gegenteilige Ansicht auf das ebenfalls schon angeführte Urteil des 5o Strafsenats des Bundesgerichtshofs. Diesem Urteil ist jedoch nicht zu entnehmen, daß es auf den Umfang der ausgeübten Tätigkeit überhaupt nicht ankommen 1 soll. An dor in Beschluß dos Kammergerichts (Y/II 19b4, 329, 332) angeführten Atolle aus dem Urteil dos 5* Strafsenats legt dieser dar, daß eine werbende Tätigkeit nicht erforderlich sei, daß vielmehr die Geschäftslcitung sich auch darauf beschränken könne, ,fdie zur Erhaltung des vorhandenen Vermögens erforderlichen Geschäfte wahrzunchmcn, wie SoB, die Anmeldung eines in Westberlin befindlichen Uraltguthabens". Der 5- Strafsenat wollte herausstellen, daß eine der Erhaltung des Vermögens dienende Tätigkeit - in Gegensatz zur werbenden Tätigkeit - ausreichc; dagegen kommt in der Entscheidung nicht zu dem Ausdruck, daß eine einzelne Maßnahme genügen solle, um eine Geschäftsleitung zu begründen. c) Nach den Feststellungen des Landgerichts bestand die bis zun 31» Dezember 1952 ausgeübte Tätigkeit des Vorstands - dessen Vertretungsbefugnis unterstellt werden soll - lediglich in der Anmeldung von Wertpapieren zur Bereinigung. Der Senat tritt dem Landgericht darin bei, daß hierdurch allein eine Geschäftsleitung nicht begründet worden ist. Wie schon bemerkt, erfordert die "Geschäftsleitung" die Ausübung einer geschäftlichen Tätigkeit für die juristische Person. Darunter ist, wie das Landgericht zutreffend ausführt, eine auf eine gewisse Dauer und Häufigkeit angelegte Tätigkeit zu verstehen; vereinzelte Handlungen wie die Anmeldung von Wertpapieren genügen nicht. Das Landgericht hobt auch richtig hervor, daß die Beschränkung des Rechts auf Ablösung auf V/estgläubiger in § 33 Abs. 2 Nr. 3 AKG ihren Sinn verlieren würde, wenn schon die Anmeldung von ’Wertpapieren zur Bereinigung als eine geschäftsleitcnde Tätigkeit angesehen würde. V/ic das Landgericht ausführt, haben nämlich sehr zahlreiche juristische Personen und Handelsgesellschaften, die früher in der jetat sowjetisch besetzten Zone ihren Sita hatten und tätig waren, au bereinigende Wertpapiere be-sessen und sie auch zur Bereinigung angemeldet. 'Würde dies ausreichen, um eine Geschäftsleitung zu begründen, so würde in der Tat der unterschiedlichen Behandlung von West- und Ostgläubigern, von denen letztere nach der Regelung des AKG kein Hecht auf Ablösung haben sollen, in weitem Umfang ihre Bedeutung genommen (vgl. dazu auch OLG Düsseldorf aaO; Ernst, WM 1965? 846 f; Kellmereit aaO S. 335 f). Diese Erwägung vermag auch der Hinweis der Beschwerde nicht auszuräumen, daß manche kleineren Gesellschaften mit beschränkter Haftung keine ’Wertpapiere besessen haben dürften und daß auch nicht alle ‘Wertpapiere besitzenden Gesellschaften die Papiere zur Bereinigung angcmcldct hätten. Die Annahme, die Anmeldung zur y/ertpapicrbcrcinigung genüge für das Merkmal der Geschäftsleitung im Geltungsbereich des AKG, würde jedenfalls der Vorschrift des § 33 Aba. 2 Nr. 3 (und auch des § 34 Abs. 2 Satz 1) AKG so weitgehend ihre Bedeutung nehmen, daß diese Annahme als dem Willen des Gesetzgebers widersprechend angesehen worden muß. 3.) In der Beschwerdebegründung wird behauptet, Direktor habe nicht nur besonders zahl- reiche Anmeldungen zur Y/ertpapierbereinigung vorgenommen, sondern auch eine Reihe anderer der Verwaltung des Vermögens der LKS dienender Maßnahmen getroffen. Das ist ein neues Vorbringen, das vom Senat, wie sich aus § 57 Abs. 1 Satz 3 AKG ergibt, nicht berücksichtigt werden kann. Die Beschwerde rügt allerdings die Verletzung des 5 12 PGG, weil das Landgericht den Direktor HB-EI 12 nicht vernommen und dadurch den Umfang seiner Tätigkeit ermittelt habe. Die Rüge ist nicht begründet. Schon in der Entscheidung der Bundeeochuldonverwoltung ist ausgeführt, es sei nicht nachgewiesen, daß ’'Herr H(p außer der Verwaltung des Wertpapierdepots (Anmeldungen im Wertpapierbercini-gungsvorfahren) eine geschäftsleitende Tätigkeit für die Anmelderin vor dem 1» Januar 1953 ausgeübt habe"; deshalb sei kein Ort der Geschäftsleitung begründet worden. Das londgcricht hat sodann der Anmeldestelle mitgeteilt, es sei "noch die nähere Darlegung nötig, welche geschäftlichen Maßnahmen außer der Anmeldung von Wertpapieren noch vor dem 31. Dezember 1952 für die Kammgarn- spinnerei getätigt worden sind". Darauf hat die Anmelderin geantwortet, Herr habe vor dem 31. Dezember 1952 lediglich treuhänderisch die Anmeldung von Wertpapieren für die LKS vorgenommen; geschäftliche Maßnahmen der LKS seien darüber hinaus nicht erfolgt. Die Auffassung dos Landgerichts ließ klar erkennen, daß es für die Entscheidung von Bedeutung sei, ob außer der Anmeldung zur V/ert-papierbercinigung noch andere Geschäfte für die Anmcldc-rin getätigt worden waren. Die Antwort der Anmelderin verneinte die gestellte Präge ebenso klar. Bei dieser Sachlage war das Landgericht nicht gehalten, von sich aus noch darüber zu vernehmen, ob nicht doch entgegen den Angaben der Anmelderin noch eine weitere geschäftliche Tätigkeit ausgeübt wordenist. IV. Da demnach das Landgericht ohne Rechtsfehler fest-gestellt hat, die Anmelderin habe am 31* Dezember 1952 in Geltungsbereich des AKG keinen Ort der Geschäftsleitung gehabt, ist die sofortige Beschwerde zurückzuweisen«,