a) Der Rechtsanwalt muß anordnen, daß über die Eintragung wichtiger Fristen ein Erledigungsvermerk in den Handakten angebracht wird» b) Der Rechtsanwalt hat nach einem solchen Erledigungsvermerk zu forschen, wenn ihm die Handakten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozeßhandlung vorgelegt werden» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom .16, September 1963 wird zuruckgewiesen. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag durch den angefochtenen Beschluß zurückgewiesen und zu- / gleich die Berufung als unzulässig verworfen. 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört es zu den Pflichten jedes Rechtsanwalts, anzuordnen, daß die Notierung wichtiger Fristen im lerminckalender ! durch einen Erledigungsvermerk in,den Handakten gekennzeichnet wird (u.a. Beschlüsse des IV. Ben Anführungen des Beklagten ist nicht zu entnehmen, daß Rechtsanwalt Br. E eine solche Anordnung getroffen hatte. 4 und 5 der Beschwerdebegründung:ergibt sieh aber.nicht, daß diese et-\vaige Übung von Rechtsanwalt Br. B ■ vorgeschrieben worden war; denn der Beklagte wehrt sich an den angegebenen Stellen gegen die Annahme des Oberlandesgerichts, daß etwas derartiges von einem Rechtsanwalt verlangt werden könne. 2. Auf den fehlenden Vermerk in den Handakten ist auch die .Versäumung der Frist zurückzuführen. Die Handakten müssen dem Rechtsanwalt Dr. B' * Vor- § 212 a ZPO Nr. 2) ausgeführt hat, ist es auch dem vielbeschäftigten Rechtsanwalt zuzu demuten, die ihm vorgelegten Akten darauf nachzuprüfen, ob eine baldige Bearbeitung notwendig ist; hierbei kann es ihm nicht entgehen, wenn der Erledigungsvermerk über die Eintragung der Berufungsbegrün-dungsfrist fehlt, obwohl er eine dahingehende Anweisung erteilt hatte. Das hat der Senat insbesondere auch in dem bereits erwähnten,.'..-die Handhabung im Büro des Rechtsanwalts Dr. B betreffenden Beschluß vom 15« Februar I960 . Dort waren die Akten dem Rechtsanwalt zur Beantwortung eines Schreibens vorgelegt worden, das mit der Berufungsbegründung nichts; zu tun hatte. Er hat aber ausdrücklich den Fall ausgenommen, daß sich-die Vorlage der Handakten auf eine fristgebundene Prozeßhandlung bezieht. I)as war hier der Pall* Das Schreiben des Rechtsanwalts. gründung und dem bevorstehenden Fristablauf.Unter solchen Umständen wäre er gehalten gewesen, sich der geringen, keinen wesentlichen Zeitaufv/and beanspruchenden Mühe zu unterziehen, nachdem Erledigungsvermerk Uber die Fristeintragung zu forschen. Das Oberlandesgericht'hat also zutreffend angenommen, daß Rechtsanwalt Dr.B» ein Verschulden .an der Ver- ■ Die sofortige Beschwerde ist daher mit der sich ausdem § 97 ZPO ergebenden Kootenfolge zurUckzuweisen.
Nachschlagewerk: ja Amtliche. Sammlung: nein ZPO §§ 232 Ca, 233 Pc a) Der Rechtsanwalt muß anordnen, daß über die Eintragung wichtiger Fristen ein Erledigungsvermerk in den Handakten angebracht wird» b) Der Rechtsanwalt hat nach einem solchen Erledigungsvermerk zu forschen, wenn ihm die Handakten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozeßhandlung vorgelegt werden» BGH, Besohl» v. 9. Januar 1964 -VII ZB 16/63 - OLG Stuttgart LG Stuttgart VII -ZB 16/63 Beschluß In Sachen des Verlegers 'ih. K. R in Ebhausen/Schwarzwald, Beklagten, Berufungsklägers und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Br. G , W. A: Br. 0 und I)r. E ■. C 1 kJ ' gegen die Firma Buehdruckerei und Verlag K S , ! -V , U Straße , Klägerin, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin, - Proseßbevollmachtigte: Rechtsanwälte Br. Bi und Br. V .... , S hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in. der Sitzung vom 9» Januar 1964 unter Mitwirkung;des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Br. Heimann-Trosien Rietschel, Hubert Meyer und Br. Finke •. beschlossen; Bie ^sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des .2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom .16, September 1963 wird zuruckgewiesen. Ber Beklagterl hat die Kosten der Beschwerde zu tragen. 1 2 Gründe : Das Landgericht in Stuttgart verurteilte den Beklagten am 4» April 1963, an die Klägerin 1.618 DM nebst Sinsen zu zahlen. Gegen dieses, im-Parteibetriebe am 24. April 1963 zugestellte Urteil legte der Beklagte durch seinen Prozeßbe-.vollmächtigten, Hechtsanwalt Br. % *, am 22. Mai 1963 Berufung ein. Am'selben Tage diktierte dieser seiner Sekretärin,, Fräulein G, einen Brief an seinen Verkehrs-, anv/alt, in dem er ihm mitteilte, daß die Begründungsfrist • am 22. Juni 1963 ablaufe. Am 5. Juni 1963 wieser den Verkehrsanwalt in einem weiteren Schreiben nochmals auf den bevorstehenden Ablauf der Begründungsfrist hin, erbat Information und sagte zu, daß er notfalls die Verlängerung der Frist beantragen werde. Fräulein c: , die den allgemeinen Auftrag hatte, Berufungsbegründungsfristen "automatisch" einzutragen, unterließ diese Eintragung. Die Akten wurden deswegen nicht rechtzeitig vorgelegt. Rechtsanwalt Dr. Bi erfuhr erst am 29. Juni 1963, daß die Frist versäumt war. Br beantragte darauf am-11. Juli 1963 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und begründete zugleich das Rechtsmittel. . Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag durch den angefochtenen Beschluß zurückgewiesen und zu- / gleich die Berufung als unzulässig verworfen. Es meint, Rechtsanwalt Dr, B< ’ treffe ein Verschulden an der Ver- ,säumung'der Frist, weil er die Eintragung der Begrundungs-frist nicht selbst verfügt oder nicht wenigstens die ausdrückliche Anweisung dazu gegeben habe. In jedem Falle hätte ihm am 5. Juni 1963 bei Vorlegung der Akten auffallen müssen, daß darin ein Vermerk über■die Kotierung fehlte. Hiergegen richtet sich die formund fristgerecht eingelegte, zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten. Sie ist unbegründet. 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört es zu den Pflichten jedes Rechtsanwalts, anzuordnen, daß die Notierung wichtiger Fristen im lerminckalender ! durch einen Erledigungsvermerk in,den Handakten gekennzeichnet wird (u.a. Beschlüsse des IV. Zivilsenats IM § 233 ZPO Anh. Nr. 10; LM § 232 ZPO C c Nr. 8; Beschluß des II. Zivilsenats VersR 1957» 484; Beschlüsse des VII. Zivilsenats VersR I960, 406 und 1118 sowie 1961, 360). Ben Anführungen des Beklagten ist nicht zu entnehmen, daß Rechtsanwalt Br. E eine solche Anordnung getroffen hatte. Zwar hat Fräulein C! eidesstattlich ver- sichert, daß sie es unterlassen habe, "entsprechend der sonstigen Übung auf der Mitteilung der Registratur ... die Notierung zu vermerken".Aus dem Vortrage S. 4 und 5 der Beschwerdebegründung:ergibt sieh aber.nicht, daß diese et-\vaige Übung von Rechtsanwalt Br. B ■ vorgeschrieben worden war; denn der Beklagte wehrt sich an den angegebenen Stellen gegen die Annahme des Oberlandesgerichts, daß etwas derartiges von einem Rechtsanwalt verlangt werden könne. ■ Bereits jene fehlende Anordnung ist als verschuldeter Organisationsmangel anzusehen. Er wiegt hier um so schwerer, als der Senat im Beschluß vom 15. Februar I960 VII ZB 5/60 (VersR I960, 406) dieWiedereinsetzung aus diesem Grunde in einem Fall versagt hatte, in dem Rechtsanwalt Br. B< derselbe Organisationsfehler zur last fiel. 2. Auf den fehlenden Vermerk in den Handakten ist auch die .Versäumung der Frist zurückzuführen. ■ • ' Die Handakten müssen dem Rechtsanwalt Dr. B' * Vor- gelegen haben, als-er am 5. «Juni 1963 an seinen Verkehrsanwalt schrieb. Davon geht auch das Oberlandesgericht aus, ohne daß der Beklagte in der Beschwerdeinstanz dagegen Steilung genommen hat.: Bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte er damals . das seiner Angestellten unterlaufene Versehen bemerken müssen, wenn er angeordnet hätte, daß .der Erledigungsvermerk einzutragen sei. * v ■Wie der Senat in den angeführten Beschlüssen (vgl. ferner den Beschluß vom 13. Mai 1963 VII ZB 3/63 = VersR 1963, 737; Beschlüsse BGH IM. § 233 ZPO Hr. 10; § 232 ZPO Nr. 34; § 212 a ZPO Nr. 2) ausgeführt hat, ist es auch dem vielbeschäftigten Rechtsanwalt zuzu demuten, die ihm vorgelegten Akten darauf nachzuprüfen, ob eine baldige Bearbeitung notwendig ist; hierbei kann es ihm nicht entgehen, wenn der Erledigungsvermerk über die Eintragung der Berufungsbegrün-dungsfrist fehlt, obwohl er eine dahingehende Anweisung erteilt hatte. Das hat der Senat insbesondere auch in dem bereits erwähnten,.'..-die Handhabung im Büro des Rechtsanwalts Dr. B betreffenden Beschluß vom 15« Februar I960 hervorgehoben./ Die zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 30. September 1963 VIII ZB 16/63 steht dieser Auffassung nicht entgegen. . Dort waren die Akten dem Rechtsanwalt zur Beantwortung eines Schreibens vorgelegt worden, das mit der Berufungsbegründung nichts; zu tun hatte. Für eine solche läge hat der VIII. Zivilsenat eine Nachprüfungspflicht allerdings verneint. Er hat aber ausdrücklich den Fall ausgenommen, daß sich-die Vorlage der Handakten auf eine fristgebundene Prozeßhandlung bezieht. ’ I)as war hier der Pall* Das Schreiben des Rechtsanwalts. Dr. B : vom 5.* Juni 1963 handelte von der Berufungsbe- gründung und dem bevorstehenden Fristablauf. Unter solchen Umständen wäre er gehalten gewesen, sich der geringen, keinen wesentlichen Zeitaufv/and beanspruchenden Mühe zu unterziehen, nachdem Erledigungsvermerk Uber die Fristeintragung zu forschen. Hätte er dies getan und hätte er die Anweisung gegeben,., stets einen solchen Vermerk in die Handakten aufzunehmen, wie. dies im Beschluß vom 15. Februar I960 von ihm gefordert worden ist, so wäre er darauf aufmerksam geworden,, daß die Eintragung im Kalender unterblieben war. Das Oberlandesgericht'hat also zutreffend angenommen, daß Rechtsanwalt Dr.B» ein Verschulden .an der Ver- ■ säumüng der Frist trifft, das die Gewährung, der Wiedereinsetzung gemäß dem § 232 Abs. 2 ZPO ausschließt. Die sofortige Beschwerde ist daher mit der sich ausdem § 97 ZPO ergebenden Kootenfolge zurUckzuweisen. Glanzmann ileimann-l'rosien Rietachel Meyer Finke