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BGH · VII ZB 16/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 16/61

Beschluß In der Uraltguthabensache der Walter Spedition und Lagerung Kommandit-Gesellschaft in Georg-W®|^-StraßeÄ, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Adolf SflHHi ebenda, Antragstellerin, hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des 1. Die Antragstellerin hat die Kosten der Beschwerde zu tragen. zwar gegen Entscheidungen des Landgerichts Berlin eine sofortige Beschwerde an das Kammergericht zu; über eine sofortige weitere Beschwerde enthält das Gesetz jedoch keine Die Kosten der Beschwerde hat die Antragstellerin gemäß den §§ 26, 27 ‘UnötEG zu« ..tragen.

Heimann-TrosienGesetzBerlinBeschlußunzulässigBeschwerdesofortig

Volltext der Entscheidung

2225 008
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VII ZB 16/61
Beschluß In der Uraltguthabensache
 der Walter	Spedition	und Lagerung Kommandit-Gesellschaft
 in	Georg-W®|^-StraßeÄ,	vertreten	durch
 den persönlich haftenden Gesellschafter Adolf SflHHi ebenda,
 Antragstellerin,
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Kammergerichts vom 12. Oktober 1961 in der Sitzung vom 11. Januar 1962 beschlossen:
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Antragstellerin hat die Kosten der Beschwerde zu tragen. Der Wert des Bescliwerde-gegenstandes beträgt 100 DM.
Gr ü nde :
„ Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Angelegen!* iiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - zu ihnen rechnet das gerichtliche Verfahren nach dem Umstellungsergän-zungsgesetz vom 21. September/10. Dezember 1953 (BGBl I 1439/GVB1 für Berlin S. H76) - vgl. § 22 Abs. 2 daselbst -ist eine sofortige weitere Beschwerde in aller Hegel nicht statthaft. Eine Ausnahme gilt nur in den Pallen, in denen dieses Hechtsmittel im Gesetz vorgesehen ist. § 24 Um'stEG l/’.'t zwar gegen Entscheidungen des Landgerichts Berlin eine sofortige Beschwerde an das Kammergericht zu; über eine sofortige weitere Beschwerde enthält das Gesetz jedoch keine
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Bestimmungen. Diese ist deshalb als unzulässig zu verwerfen (vgl. auch KG in WM I960, 207; Keidel FGG 7. Aufl.
Anm. 10 zu § 27).
Die Kosten der Beschwerde hat die Antragstellerin gemäß den §§ 26, 27 ‘UnötEG zu« ..tragen.
Glanzmann Dr. Winkelmann Rietschel Heimann-Trosien Pinke
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