Am 4« Januar I960 stellte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers dem Rechtsanwalt das Urteil des Land- gerichts Berlin vom 17« November 1959 zu; Rechtsanwalt der sich damals in B^Bfe aufhielt, Unterzeichnete das Empfangsbekenntnis persönlich« Am 5« Februar I960 legte Rechtsanwalt als Vertreter des Rechtsanwalts Berufung gegen dieses Urteil ein» Er hat in gleicher Eigenschaft am 28» April i960 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des § 516 ZPO nachgesucht» Das Kammergericht hat diesen Antrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen» Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten» Während dieses Zeitraumes müssen auch die Tatsachen vorgebracht werden, aus denen sich die Innehaltung der Frist ergeben soll (Beschl.des Sen. NJW 1959, 2063)• Dieses Hindernis wäre in jedem Palle zu dem Zeitpunkt behoben gewesen, zu dem der Beklagte oder sein Vertreter die Versäumung erkannten oder bei Anwendung der von ihnen zu verlangenden äußersten Sorgfalt hätten erkennen müssen (BGH DM § 232 Nr, 27$ Beschlod.Sen.aaO)o Mai I960) der Schriftsatz des Klägers vom 11o April I960 zu, in dem dieser dem Gericht unter Überreichung der Unterlagen mitteilte3 daß das Urteil bereits am 4® Januar I960 zugestellt worden sei. Der Beklagte muß sich das Verhalten des Rechtsanwalts Sfldd anrechnen lassen, weil dieser sein Vertreter war. Der Beklagte stellt nicht in Abrede, daß Rechtsanwalt nach wie vor Zustellungsbevollmächtigter des Rechtsanwalts gewesen ist. Dadurch, daß es das Kammergericht zurückgewiesen und nicht als unzulässig verworfen hat, ist der Beklagte nicht beschwert. 1. Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten, Rechtsanwalt hat, wie bereits dargelegt, das Empfangsbe- 2. Hieran ändert auch nichts der Umstand, daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers den Rechtsanwälten J^^^ und am 22. Abgesehen hiervon ist dem Kammergericht auch darin zuzustimmen, daß sich die Rechtsanwälte SiHHM und | III* Die sofortige Beschwerde ist danach mit der sich aus dem § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweiseno Rietschel Dr„ Heimann-Trosien Glanzmann Meyer Br. Pinke
VI I-ZBJ 6/60 Be s chi uß In Sachen 2210 034 des Kaufmanns Walter A 1 Street Pa/USA, HI Beklagten, Berufungsklägers' und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den Bankvorsteher Br» Hans BB, -k®BMBstraße S, Kläger, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7« November i960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Br. Heimann-Trosien, Hubert Meyer und Br» Pinke beschlossen: 1. Bie sofortige Beschwerde des Beklagten gegen ddn Beschluß des 16. Zivilsenats des Kammergerichte vom 20. Mai I960 wird zurückgewiesen. Ber Beklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. 2. Ber Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 6.000 DM festgesetzt. Grundes Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten, Rechtsanwalt wohnt in den Vereinigten Staaten von Amerika« Sein Zustellungsbevollmächtigter ist Rechtsanwalt in B< Am 4« Januar I960 stellte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers dem Rechtsanwalt das Urteil des Land- gerichts Berlin vom 17« November 1959 zu; Rechtsanwalt der sich damals in B^Bfe aufhielt, Unterzeichnete das Empfangsbekenntnis persönlich« Am 5« Februar I960 legte Rechtsanwalt als Vertreter des Rechtsanwalts Berufung gegen dieses Urteil ein» Er hat in gleicher Eigenschaft am 28» April i960 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des § 516 ZPO nachgesucht» Das Kammergericht hat diesen Antrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen» Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten» Das Rechtsmittel ist zulässig sowie frist- und formgerecht eingelegt» Es ist jedoch unbegründet» I» Gemäß dem § 234 ZPO muß die Wiedereinsetzung innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Sie beginnt mit dem Tage, an dem das Hindernis behoben ist. Während dieses Zeitraumes müssen auch die Tatsachen vorgebracht werden, aus denen sich die Innehaltung der Frist ergeben soll (Beschl.des Sen. NJW 1959, 2063)• Diesen Erfordernissen genügt das Gesuch vom 28. April • i i960 nicht, wie das Kammergericht zutreffend ausgeführt hat» kr Io Das Hindernis, das der Pristwahrung entgegen-stand, soll nach der Behauptung des Beklagten darin bestanden haben, daß er durch einen unabwendbaren Zufall von d em Ablauf der Berufungsfrist verspätet Kenntnis erlangt ha be * Dieses Hindernis wäre in jedem Palle zu dem Zeitpunkt behoben gewesen, zu dem der Beklagte oder sein Vertreter die Versäumung erkannten oder bei Anwendung der von ihnen zu verlangenden äußersten Sorgfalt hätten erkennen müssen (BGH DM § 232 Nr, 27$ Beschlod.Sen.aaO)o Das war spätestens am 12. April I960. An diesem Tage ging dem Rechtsanwalt SdHd nach seinen eigenen Angaben (Schriftsatz vom 14. Mai I960) der Schriftsatz des Klägers vom 11o April I960 zu, in dem dieser dem Gericht unter Überreichung der Unterlagen mitteilte3 daß das Urteil bereits am 4® Januar I960 zugestellt worden sei. Rechtsanwalt Sandner durfte nicht abwarten, bis er volle Sicherheit erhielt, daß diese Angaben richtig waren. Vielmehr musste er sich vorsorglich darauf einstellen, daß sie zutrafen, und sein Verhalten dementsprechend einrichten. 2. Der Beklagte muß sich das Verhalten des Rechtsanwalts Sfldd anrechnen lassen, weil dieser sein Vertreter war. Rechtsanwalt SflBI hat im Wiedereinsetzungsgesuch vom 28. April I960 selbst vorgetragen, daß ihn Rechtsanwalt unter Übersendung der Akten beauftragt habe, den Beklagten in dem anhängigen Prozeß zu vertreten. Die Ergänzungen und Berichtigungen hierzu im Schriftsatz vom 14. Mai I960 können nicht fcpr&cksichtigt werden, da sie in jedem Pall nach Ablauf dj»r Prist des § 234 Abs. 1 ZPO vorgebrabht worden sind« Abgesehen hiervon kommt es auf diese Behauptungen nicht an. Der Beklagte stellt nicht in Abrede, daß Rechtsanwalt nach wie vor Zustellungsbevollmächtigter des Rechtsanwalts gewesen ist. In dieser Eigenschaft war er dessen und damit auch des Beklagten Vertreter (vgl. RG JW 1935, 2430), 3, Aus dem Gesagten folgt, daß die Prist des § 234 Abs. 1 ZPO mit dem 26. April I960 abgelaufen ist. Das Wiedereinsetzungsgesuch ist erst nach diesem Zeitpunkte, am 28. April i960, eingegangen. Dadurch, daß es das Kammergericht zurückgewiesen und nicht als unzulässig verworfen hat, ist der Beklagte nicht beschwert. II, Dem Kammergericht ist aber auch darin zuzustimmen, daß der Antrag sachlich unbegründet ist. 1. Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten, Rechtsanwalt hat, wie bereits dargelegt, das Empfangsbe- kenntnis selbst unterschrieben. Es fehlt an jeder Behauptung, geschweige denn Glaubhaftmachung, daß er die zur Sicherung der Pristwahrung erforderlichen Aktenvermerke und Eintragungen veranlaßt hat (vgl. hierzu Beschl.d.Sen. vom 15o Februar I960 VII ZB 5/60 * VersR I960, 406). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, daß ihn ein Ver~ schulden an der Versäumung:der Berufungsfrist trifft. Auf ein etwaiges Verschulden des Rechtsanwalts kommt es also insoweit nicht an. 2. Hieran ändert auch nichts der Umstand, daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers den Rechtsanwälten J^^^ und am 22. Januar I960 mitgeteilt hatte, er habe ihnen das Urteil am 5. Januar I960 zugestellt. Auf die Berechnung der Frist hatte diese Mitteilung keinen Einfluß. Denn deren Lauf ist, nachdem die Zustellung einmal erföügt ist, etwaigen Vereinbarungen der Parteien entzogen (RG JW 1931, 3544)» *9 Auch das Verschulden des Rechtsanwalts wird dadurch nicht ausgeräumt. Hätte er sofort die erforderlichen Eintragungen veranlaßt, so hätte sich die Unrichtigkeit jenes Bescheides unschwer herausgestellt» Abgesehen hiervon ist dem Kammergericht auch darin zuzustimmen, daß sich die Rechtsanwälte SiHHM und | schon deswegen nicht auf jenes Schreiben verlassen durften, weil aus ihm hervorging, daß der. Prozeßbevollmächtigte des Klägers damals keine Unterlagen Uber die Zustellung zur Hand hätte. Sie waren im Besitz der ihnen gemäß dem § 198 Abs. 2 S. 2 ZPO überlassenen Zustellungsbescheinigung vom 4. Januar I960; das ergibt sich daraus, daß sie sie selbst überreicht haben. Bei Durchsicht ihrer Akten hätten sie den Irrtum ohne weiteres erkennen können und müssen. i ~ 6 ~ III* Die sofortige Beschwerde ist danach mit der sich aus dem § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweiseno Rietschel Dr„ Heimann-Trosien Glanzmann Meyer Br. Pinke