- Prozeßbevollmächtigter II« Instanz* Hechtsanwalt wird die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 6* Zivilsenats des Oberlandesgerichts BUsseldorf vom 16p September 1957 zurückgewiesen* Grün d eg Burch Urteil der 9* Zivilkammer des landgerichts in BUsseldorf vom 3* Januar 1957 sind die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt worden, an den Kläger 20 000 EM nebst Zinsen zu zahlen und die Kosten des Rechtsstreits zu tragenp Bas Urteil ist dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, Rechtsanwalt Br. iAHIHfein iMWWBKt/f* 8111 Bas Oberlandesgericht hat den Beklagten die erbetene Wiedereinsetzung nicht bewilligt und durch den angefochtenen Beschluß die Berufung der Beklagten? Bie hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten ist nicht begründet. Mit Recht ist das Oberlandesgericht der Auffassung, daß die Beklagten nicht durch unabwendbare Zufälle verhindert worden sind, die Berufungsfrist einzuhalten. Er hätte sich im Hinblick auf den drohenden Ablauf der Berufungsfrist davon überzeugen müssen, daß die übersandte Ürteilsausfertigung rechtzeitig in die Hände der Beklagten gelangt. Bie beklagte Ehefrau Wilma hat sich um den Prozeß überhaupt nicht gekümmert, sondern alles ihrem Mann überlassen.
VII ZB 16/57 23-16 033 v Beschluß In der Hechtssache und Wilma J( str. der Eheleute Peter J( SchflH^ in BflHfc > w? Beklagten, Berufungskläger und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br gegen den Bauunternehmer Ingenieur Josef PflBBHP in N( •Str* WB9 Kläger, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigter II« Instanz* Hechtsanwalt wird die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 6* Zivilsenats des Oberlandesgerichts BUsseldorf vom 16p September 1957 zurückgewiesen* Bie Beklagten haben die Kosten der sofortigen Beschwerde zu tragen. Grün d eg Burch Urteil der 9* Zivilkammer des landgerichts in BUsseldorf vom 3* Januar 1957 sind die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt worden, an den Kläger 20 000 EM nebst Zinsen zu zahlen und die Kosten des Rechtsstreits zu tragenp Bas Urteil ist dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, Rechtsanwalt Br. iAHIHfein iMWWBKt/f* 8111 29* Januar 1957 zugestellt worden« Erst am 6« Juli 1957 haben die Beklagten gegen dieses Ui’teil Berufung eingelegt und gleichzeitig gegen die Versäumung der Berufungsfrist die "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt* Bie Beklagten haben ctazu unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung des Beklagten Beter JflHHfc vorgebracht? dieser habe Kitte Februar 1957 durch die Kanzlei seines Frozeßbevollmächtigten erfahren? daß ein Urteil zu Ungunsten der Beklagten ergangen sei? und er habe daraufhin um die Übersendung einer Urteilsabschrift gebeten* Eine solche sei auch abgesandt worden? er habe sie aber nicht erhalten* Infolgedessen h&be er erst im Juni 1957» als aus dem Urteil die Zwangsvollstreckung betrieben wurde? von der Zustellung des Urteils Kenntnis erlangt* SeineJPrau habe sich um die Führung des Prozesses nicht gekümmert.? sondern alles ihm überlassen« Bas Oberlandesgericht hat den Beklagten die erbetene Wiedereinsetzung nicht bewilligt und durch den angefochtenen Beschluß die Berufung der Beklagten? weil sie zu spät eingegangen war, als unzulässig verworfen. Bie hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten ist nicht begründet. Mit Recht ist das Oberlandesgericht der Auffassung, daß die Beklagten nicht durch unabwendbare Zufälle verhindert worden sind, die Berufungsfrist einzuhalten. Ber Beklagte Peter JflHH^ hat nach seinen eigenen Vortrag noch vor dem Ablauf der Berufungsfrist davon Kenntnis erhalten? daß ein Urteil zu'seinen und seiner Ehefrau Ungunsten ergangen war. Er hätte sich nicht damit begnügen dürfen, nur um die Übersendung einer ürteilsausfertigung zu bitten, sondern er hätte sich auch sofort nach dem Ablauf der Berufungsfrist erkundigen müssen« Auch wenn unterstellt wird, daß er eine ihm übersandte TJrteilsausfertigung durch einen von ihm nicht zu vertretenden Zufall nicht erhalten hat, hätte er sich jedenfalls nicht untätig verhalten dürfen, sondern spätestens nach einigen Tagen die Übersendung der Ausfertigung anmahnen müssen. Hätte er das alles getan, so wäre ihm die rechtzeitige Einlegung der Berufung noch möglich gewesen. Auch den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten trifft ein Verschulden, das den Beklagten zugerechnet werden muß. Er hätte sich im Hinblick auf den drohenden Ablauf der Berufungsfrist davon überzeugen müssen, daß die übersandte Ürteilsausfertigung rechtzeitig in die Hände der Beklagten gelangt. Bas hätte er dadurch erreichen können, daß er die Ausfertigung entweder unter Einschreiben mit Rückschein absandte oder aber eine Empfangsbestätigung beifügte, deren rechtzeitige Rückkunft er hatte kontrollieren müssen (vgl. RG in Recht 1923, 88 und BZ 1925, 597). Bie beklagte Ehefrau Wilma hat sich um den Prozeß überhaupt nicht gekümmert, sondern alles ihrem Mann überlassen. Barm muß sie sich auch dessen Verschulden wie ein eigenes anrechnen lassen« Die sofortige Beschwerde ist deshalb mit der Kosten folge des § 97 ZPO als unbegründet zuruckzuweisen* Karlsruhe, den 31. Oktober 1957 Bundesgerichtshof - VII. Zivilsenat Glanzmann Scheffler ßietschel Dr. Winkelmann Erbel