Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie die Richter Prof. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 23. Die Beklagte hat ihre Berufung nicht bis zu dem Ablauf der Begründungsfrist am 19. Februar 1997 hat die Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der verspäteten Berufungsbegründung beantragt und ihre Berufung begründet. Ihren Wiedereinsetzungsantrag hat die Beklagte mit dem Vortrag begründet, die Berufungsbegründung sei am 16. Dagegen wendet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten mit dem Vortrag, maßgeblich für den Beginn der Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß die Beklagte die Wiedereinsetzung nach Ablauf der in § 234 Abs. 1 ZPO gesetzten Frist und damit zu spät beantragt hat. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an welchem das Hindernis, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten, behoben ist (§ 234 Abs. 2 ZPO). Die Beklagte konnte nach ihrem Vortrag die Berufungsbegründungsfrist nicht einhalten, weil ihr Prozeßbevollmächtigter nicht bemerkt hatte, daß sein Schriftsatz vom 16.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 15/97 vom 2 0. November 1997 in dem Rechtsstreit 2 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie die Richter Prof. Quack, Prof. Dr. Thode, Dr. Wiebel und Dr. Kuffer am 20. November 1997 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Mai 1997 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Beschwerdewert: 44.865,98 DM 3 Gründe: I. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung restlichen Architektenhonorars in Höhe von 44.865,98 DM verurteilt. Die Beklagte hat ihre Berufung nicht bis zu dem Ablauf der Begründungsfrist am 19. Januar 1997 begründet. Durch gerichtliches Schreiben vom 29. Januar 1997 wurde die Beklagte auf die Fristsäumnis hingewiesen. Am 27. Februar 1997 hat die Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der verspäteten Berufungsbegründung beantragt und ihre Berufung begründet. Ihren Wiedereinsetzungsantrag hat die Beklagte mit dem Vortrag begründet, die Berufungsbegründung sei am 16. Januar 1997 gefertigt worden. Die ansonsten stets sehr sorgfältige Büroangestellte K. sei angewiesen worden, den Schriftsatz noch am selben Tage zur Post zu geben. Die Angestellte meine, den Umschlag mit der Berufungsbegründung ebenso wie die andere Ausgangspost nach Eintragung in das Postausgangsbuch auf einen Stapel in den Postausgangskorb gelegt zu haben. Sie sei sicher, jenen Stapel am selben Tag in den Briefkasten geworfen zu haben. Das Berufungsgericht hat Wiedereinsetzung nicht gewährt, weil der Antrag auf Wiedereinsetzung nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist gemäß § 234 ZPO gestellt worden sei. Dagegen wendet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten mit dem Vortrag, maßgeblich für den Beginn der 4 Zweiwochenfrist sei nicht die Kenntnisnahme von der Fristversäumung, sondern die Kenntnisnahme von der "Tatsache", daß die Frist ohne Verschulden der Partei versäumt wurde. Dieser Vorgang habe sich erst am 13. Februar 1997 ereignet. Erst mit Rückkehr der Angestellten K. aus ihrem Urlaub an jenem Tage habe sich der Geschehensablauf geklärt. II. Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß die Beklagte die Wiedereinsetzung nach Ablauf der in § 234 Abs. 1 ZPO gesetzten Frist und damit zu spät beantragt hat. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an welchem das Hindernis, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten, behoben ist (§ 234 Abs. 2 ZPO). Die Beklagte konnte nach ihrem Vortrag die Berufungsbegründungsfrist nicht einhalten, weil ihr Prozeßbevollmächtigter nicht bemerkt hatte, daß sein Schriftsatz vom 16. Januar 1997 nicht zu dem Berufungsgericht gelangt war. Dieses Hindernis ist mit Zugang der gerichtlichen Mitteilung vom 29. Januar 1997 fortgefallen. Spätestens seit dieser Mitteilung war allen Beteiligten bekannt, daß die Begründungsfrist versäumt war und daß demgemäß die erforderlichen Schritte eingeleitet werden mußten. Trotzdem ist der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten mehr als zwei weitere Wochen untätig geblieben. Die Auffassung der Beklagten, entscheidend sei erst die Klärung der Verschuldensfrage mit entsprechender Kenntnisnahme, ist unzutreffend. In § 234 Abs. 2 ZPO geht es um den Grund für die Verspätung, nicht um die Rechtsfrage, ob jemanden ein Verschulden dafür trifft. Lang Quack Thode Wiebel Kuffer