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BGH · VII ZB 15/95

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 15/95

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 8. 1. Das Landgericht hat die Klage durch Teilurteil, der Klägerin zugestellt am 17. Die Klägerin hat mit ihrer Berufung vom 4. Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß vom 11. Die sofortige Beschwerde der Klägerin strebt weiterhin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an. Die Klägerin räumt ein, daß ihr Prozeßbevollmächtigter erster Instanz vor Ablauf der Berufungsfrist dem Geschäftsführer der Klägerin "alle notwendigen Informationen" erteilt, vor allem auch auf das Erfordernis der Berufung durch einen beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt hingewiesen hat. Trotzdem hat sich die Klägerin vor Ablauf der Berufungsfrist nicht eines beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwaltes bedient. Die Erklärung der Klägerin hierfür ist nicht geeignet, eine Verhinderung ohne Verschulden im Sinne des § 233 ZPO zu begründen. Dennoch, so trägt die Klägerin vor, hätten sich "Verständigungsprobleme und Mißverständnisse" ergeben, zu demal das fragliche Telefongespräch mit dem früheren Prozeßbevoll-

Zitierte Normen: § 233 ZPO
BerufungWiedereinsetzungFirmaInstanzBerufungsfristBeschlußKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZB 15/95
vom 12. Oktober 1995
in dem Rechtsstreit
 der Fima	Bau-	und	Montage, Zweigniederlassung der Firma
E^6s	beschränkt haftende Gesellschaft un
 garischen Rechts,	Zweigniederlassung der Firma
6s S^H^^	BPBBP, vertreten durch den Geschäfts
 führer Boidiszar	Am	1	a,	F^|M,
Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt allee 47, 0
gegen
 die Firma R^P B schäftsführer Werner J
GmbH, vertreten durch den Ge-traße 46, Ol
 Beklagte und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte I. Instanz:
Rechtsanwälte MÄÄstraße 27,
und Kollegen,
2
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 1995
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie die Richter Bliesener, Prof. Quack, Prof. Dr. Thode und Dr. Wiebel
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 11. Juli 1995 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des BeschwerdeVerfahrens .
Beschwerdewert: 131.584 DM
3
Gründe :
1.	Das Landgericht hat die Klage durch Teilurteil, der Klägerin zugestellt am 17. Mai 1995, in Höhe von 131.584 DM abgewiesen. Die Klägerin hat mit ihrer Berufung vom 4. Juli 1995 zugleich Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß vom 11. Juli 1995 die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung verworfen. Die sofortige Beschwerde der Klägerin strebt weiterhin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an.
2.	Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
Die Klägerin räumt ein, daß ihr Prozeßbevollmächtigter erster Instanz vor Ablauf der Berufungsfrist dem Geschäftsführer der Klägerin "alle notwendigen Informationen" erteilt, vor allem auch auf das Erfordernis der Berufung durch einen beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt hingewiesen hat. Trotzdem hat sich die Klägerin vor Ablauf der Berufungsfrist nicht eines beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwaltes bedient. Die Erklärung der Klägerin hierfür ist nicht geeignet, eine Verhinderung ohne Verschulden im Sinne des § 233 ZPO zu begründen.
Die Klägerin bestätigt, daß ihr Geschäftsführer der deutschen Sprache mächtig ist, obwohl er aus Ungarn kommt. Dennoch, so trägt die Klägerin vor, hätten sich "Verständigungsprobleme und Mißverständnisse" ergeben, zu demal das fragliche Telefongespräch mit dem früheren Prozeßbevoll-
mächtigten "heftig" verlaufen sei. Hierin erschöpft sich die Begründung der Klägerin. Ihr fehlendes Verschulden ist damit nicht dargetan.
Lang
 Bliesener
Quack
 Thode
Wiebel