durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang und die Richter Bliesener, Prof. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 4. März 1993 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am Montag, den 19. April 1993 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 17. Das Berufungsgericht hat deshalb mit Beschluß vom 26. Juni 1993 zugestellten Beschluß hat die Klägerin mit einem am 24. Das Berufungsgericht hat die Berufung zu Unrecht wegen fehlender rechtzeitiger Begründung abgewiesen. dungsfrist wurde hier durch einen rechtzeitig bei Gericht eingegangenen und inhaltlich den Anforderungen genügenden Schriftsatz gewahrt.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 15/93 vom 30. September 1993 in dem Rechtsstreit Firma Aluminium Fenster- und Rolladenfabrik Heinrich Wfll GmbH & Co. KG, vertreten durch den alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer Kaufmann Heinrich Wf Straße Klägerin und Beschwerdeführerin, Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Kollegen, und gegen Matthias N| ^Straße t Beklagter und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 1993 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang und die Richter Bliesener, Prof. Quack, Dr. Thode und Dr. Wiebel beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 4. Zivilsenats des Bezirksgerichts Erfurt vom 26. Mai 1993 aufgehoben. Beschwerdewert: 20.489,56 DM Gründe: I. Die Klägerin verlangt 20.489,56 DM zuzüglich Zinsen als Schadensersatz aus einem Vertrag über Lieferung und Montage eines Wintergartens. Mit Urteil vom 12. Februar 1993 hat das Kreisgericht Arnstadt die Klage abgewiesen. Gegen dieses, am 18. März 1993 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am Montag, den 19. April 1993 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 17. Mai 1993 eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Berufungsbegründung ist verse-hentlich nicht rechtzeitig zu den Akten gelangt. Das Berufungsgericht hat deshalb mit Beschluß vom 26. Mai 1993 die Berufung wegen verspäteter Begründung als unzulässig verworfen. Gegen diesen, ihr nicht vor dem 16. Juni 1993 zugestellten Beschluß hat die Klägerin mit einem am 24. Juni 1993 eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. II. Die gemäß § 519 b Abs. 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist begründet. Das Berufungsgericht hat die Berufung zu Unrecht wegen fehlender rechtzeitiger Begründung abgewiesen. Die Begrün- dungsfrist wurde hier durch einen rechtzeitig bei Gericht eingegangenen und inhaltlich den Anforderungen genügenden Schriftsatz gewahrt. Lang Bliesener Quack Thode Wiebel