Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 7. Dem Beklagten wird wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. August 1991 Berufung eingelegt und gleichzeitig wegen Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das entstandene Versehen, daß nämlich die Akte ohne Entnahme der Post aus der Postmappe zurückgestellt worden sei, widerspreche den vorgesehenen organisatorischen Abläufen und sei so noch nicht vorgekommen. Das Berufungsgericht hat dem Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und seine Berufung als unzulässig verworfen. 1. Das Berufungsgericht führt die Versäumung der Berufungsfrist auf Mängel bei der Fristen- und Ausgangskontrolle zurück, für die es den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten verantwortlich macht. Es hat deshalb dem Beklagten die Wiedereinsetzung versagt. 2. Dagegen wendet sich die rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten mit Erfolg. a) Nach dem Vortrag des Beklagten, an dessen Richtigkeit zu zweifeln kein Anlaß besteht, ist die Frist nicht durch eine unzureichende Fristenkontrolle, sondern dadurch versäumt worden, daß die Berufungsschrift in der an sich ordnungsgemäß organisierten Abwicklung des Postausgangs steckengeblieben ist. Für Versehen und Fehler während der danach beginnenden gewissermaßen "mechanischen" Versendungsvorgänge trägt der Rechtsanwalt lediglich eine allgemeine organisatorische Verantwortung, während er sich für die tatsächliche Ausführung auf geeignetes Personal verlassen darf (vgl. b) Im vorliegenden Fall setzte der Fehler erst dabei ein, daß die zur Versendung fertiggestellte und organisatorisch für die tägliche Gerichtspost gekennzeichnete Berufungsschrift im weiteren Ablauf versehentlich steckenblieb.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 15/91 vom 22. Oktober 1992 in dem Rechtsstreit Tayfun Si C & C Inhaber der Firma und T. Beklagter, Berufungskläger und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: gegen rer Suat GmbH, vertreten durch den Geschäftsfüh-Straße Klägerin, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt Dr. y: Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 1992 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang und die Richter Prof. Quack, Dr. Thode, Dr. Haß und Dr. Wiebel beschlossen: Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 7. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 11. Oktober 1991 aufgehoben. Dem Beklagten wird wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Gründe: I. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Werklohn für ausgeführte Bauarbeiten. Das Landgericht hat mit Urteil vom 18. Juni 1991 der auf Zahlung in Höhe von zuletzt 3.085 DM zuzüglich Zinsen gerichteten Klage stattgegeben. Gegen dieses, ihm am 27. Juni 1991 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 14. August 1991 Berufung eingelegt und gleichzeitig wegen Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das hat er im wesentlichen wie folgt begründet: Die Berufungsschrift sei am 29. Juli 1991, dem letzten Tag der Frist, vollständig kontrolliert und unterzeichnet in die Akte gelegt und mit der Postmappe an die langjährige und zuverlässige Angestellte B. mit dem Auftrag gegeben worden, sie mit Rücksicht auf den Fristablauf in die zur unmittelbaren Verbringung zu dem Gericht am gleichen Tag bestimmte "Gerichtspost" einzuordnen. Erst danach seien die Fristen gestrichen worden. Das entstandene Versehen, daß nämlich die Akte ohne Entnahme der Post aus der Postmappe zurückgestellt worden sei, widerspreche den vorgesehenen organisatorischen Abläufen und sei so noch nicht vorgekommen. Die korrekte tägliche Leerung der Postmappe werde regelmäßig kontrolliert. 4 Das Berufungsgericht hat dem Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und seine Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich seine sofortige Beschwerde. II. 1. Das Berufungsgericht führt die Versäumung der Berufungsfrist auf Mängel bei der Fristen- und Ausgangskontrolle zurück, für die es den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten verantwortlich macht. Es hat deshalb dem Beklagten die Wiedereinsetzung versagt. 2. Dagegen wendet sich die rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten mit Erfolg. a) Nach dem Vortrag des Beklagten, an dessen Richtigkeit zu zweifeln kein Anlaß besteht, ist die Frist nicht durch eine unzureichende Fristenkontrolle, sondern dadurch versäumt worden, daß die Berufungsschrift in der an sich ordnungsgemäß organisierten Abwicklung des Postausgangs steckengeblieben ist. Für solche Fehler gelten nicht die vom Berufungsgericht herangezogenen Grundsätze. Die Anforderungen an die Fristenkontrolle sowie an die Ausgangskontrolle zur Fristwahrung dienen nicht der Vermeidung von Versehen bei der weiteren Behandlung von ordnungsgemäß in die Post- oder Gerichtsausgangsfächer, -mappen o.Ä. der Kanzlei gelangten Schriftstücken. £ Für Versehen und Fehler während der danach beginnenden gewissermaßen "mechanischen" Versendungsvorgänge trägt der Rechtsanwalt lediglich eine allgemeine organisatorische Verantwortung, während er sich für die tatsächliche Ausführung auf geeignetes Personal verlassen darf (vgl. etwa Senat, Beschluß vom 21. April 1988 - VII ZB 4/88 = VersR 1988, 942; BGH, Beschluß vom 5. Juli 1990 - IX ZB 587/90 dokumentiert in Juris; BGH, Beschluß vom 3. Juli 1992 - V ZB 11/92 = ZAP EN Nr. 827/92, jeweils m.w.N.). b) Im vorliegenden Fall setzte der Fehler erst dabei ein, daß die zur Versendung fertiggestellte und organisatorisch für die tägliche Gerichtspost gekennzeichnete Berufungsschrift im weiteren Ablauf versehentlich steckenblieb. Da für organisatorische oder personelle Mängel im Versendungsbereich hier nichts ersichtlich ist, sind diese Fehler dem Prozeßbevollmächtigten und damit dem Beklagten nicht zuzurechnen. Lang Quack Thode Haß Wiebel