Gegen dieses Urteil hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers am 2. Nur wenn in OLG-Sachen das Mandat erst am Tage des Fristablaufs eingehe, werde der tatsächliche Fristablauf notiert und durch die Zusätze "Genaufrist" oder "Heute Fristablauf" gekennzeichnet. 2. Das Berufungsgericht hat dem Kläger durch Beschluß vom 12. Es hat seine Entscheidung damit begründet, daß die Versäumung der Frist auf einem Organisationsverschulden des Prozeßbevollmächtigten des Klägers beruhe. Das Verfahren der Fristennotierung im Büro des Prozeßbevollmächtigten berge die Gefahr in sich, daß "Genaufristen" und Vorfristen verwechselt würden und daß ein derartiger Fehler aus den Notierungen in den Fristenkalender nicht ersichtlich sei. Die von dem Kläger dagegen formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Diesen Anforderungen genügt die vom Prozeßbevollmächtigten des Klägers angeordnete Fristennotierung nicht. Das durch die unzureichende Organisation begründete Risiko einer Verwechslung von Vor- und Endfristen wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß Endfristen in seinem Büro besonders gekennzeichnet werden. Eine wirksame Vorsorge gegen die Verwechslung wird nur dadurch gewährleistet, daß Vorfristen durch die gleichzeitige Notierung der Endfristen als solche erkennbar sind. Durch die Anweisung des Prozeßbevollmächtigten des Klägers, in anderen als OLG-Sachen und in Fällen sogenannter Sofortmandate in OLG-Sachen im Unterschied zu den übrigen OLG-Sachen nur Endfristen zu notieren wird die Verwechslungsgefahr, wie sich Diese Frage kann hier offen bleiben, weil schon das für die Fristennotierung vorgesehene Verfahren ein Organisationsverschulden begründet und der Prozeßbevollmächtigte des Klägers außerdem gegen die ihm selbst obliegende Sorgfaltspflicht verstoßen hat. b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist nämlich der Anwalt, dem eine Sache zur Vorbereitung einer fristgebundenen Prozeßhandlung vorgelegt wird, verpflichtet, den Fristablauf eigenverantwortlich nachzuprüfen. Dieser Pflicht ist der Prozeßbevollmächtigte des Klägers, als ihm die Akte am 2. 3. Nach alledem ist die sofortige Beschwerde des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen .
BUNDESGERICHTSHOF 8 VII ZB 15 £8.9. BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Helmut K traße 30, Klägers, Berufungsklägers und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die GmbH & Co. KG, vertreten durch die diese vertreten durch die Ge- schäftsführer Dr. G^p, Dr. H^BB, LflB und Dr. Fj k-Allee 23, Hl Beklagte, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt WI 2 2 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Prof. Quack, Dr. Thode, Dr. Haß und Hausmann am 12. Oktober 1989 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 12. Juli 1989 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Beschwerdewert: 6.835 DM. 3 2 Gründe : I. 1. Der Kläger verlangt von der Beklagten die Rückzahlung des Gesamtreisepreises von 6.835 DM, die er und seine 4 Mitreisenden für eine Pauschalreise nach Menorca bezahlt haben, weil die Beklagte ihre Verpflichtungen in mehrfacher Hinsicht mangelhaft erfüllt habe. Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 21. März 1989, das den Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 31. März 1989 zugestellt worden ist, abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers am 2. Mai 1989 (einem Dienstag) Berufung eingelegt und die Berufung am 5. Juni 1989 (einem Montag) nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist begründet. Nachdem der Vorsitzende des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts ihn auf die verspätete Begründung hingewiesen hatte, hat er gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist rechtzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das Wiedereinsetzungsgesuch hat er im wesentlichen wie folgt begründet: Die Fristversäumung sei auf ein Versehen seiner Angestellten L. zurückzuführen, die entgegen seiner Anweisung die auf der Aktendurchschrift der Berufungsschrift vermerkte Berufungsbegründungsfrist nicht einen Tag vor dem tatsächlichen Ablauf in den Terminkalendern vermerkt, sondern den letzten Tag der Frist eingetragen habe. Im Hinblick auf das in seinem Büro übliche Verfahren der Fristennotierung sei 4 er, als ihm die Sache am 2. Juni 1989 vorgelegt worden sei, davon ausgegangen, daß es sich nicht um eine "Genaufrist", sondern um eine um einen Tag vornotierte Frist gehandelt habe. Deshalb habe er die Sache erst am Wochenende des 3./4. Juni 1989 bearbeitet. In OLG-Sachen würden Fristen auf den vor dem Fristende liegenden Tag und in den übrigen Sachen am Tag des Fristendes notiert. Nur wenn in OLG-Sachen das Mandat erst am Tage des Fristablaufs eingehe, werde der tatsächliche Fristablauf notiert und durch die Zusätze "Genaufrist" oder "Heute Fristablauf" gekennzeichnet. Der Fristablauf in dieser Sache sei in allen drei Kalendern und in der Akte nicht mit einem deutlichen derartigen Zusatz versehen worden. 2. Das Berufungsgericht hat dem Kläger durch Beschluß vom 12. Juli 1989 die Wiedereinsetzung versagt und seine Berufung als unzulässig verworfen. Es hat seine Entscheidung damit begründet, daß die Versäumung der Frist auf einem Organisationsverschulden des Prozeßbevollmächtigten des Klägers beruhe. Das Verfahren der Fristennotierung im Büro des Prozeßbevollmächtigten berge die Gefahr in sich, daß "Genaufristen" und Vorfristen verwechselt würden und daß ein derartiger Fehler aus den Notierungen in den Fristenkalender nicht ersichtlich sei. II. Die von dem Kläger dagegen formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist nicht begründet. 5 a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß der Anwalt aufgrund der ihm obliegenden Organisationspflicht dafür sorgen, daß für alle Rechtsmittelbegründungen Vorfristen (BGH Beschl. vom 29. November 1984 - III ZB 29/84 = VersR 1985, 148 m.N.; vgl. a. BGH NJW 1962, 1865) und das Ende der Begründungsfrist notiert werden (BGH NJW 1988, 568 Nr. 15 = BGHR, ZPO § 233 "Fristkontrolle 6"). Nur durch diese Art der Fristnotierung wird gewährleistet, daß eine Verwechslung der Vor- und Endfristen weitgehend ausgeschlossen und der Ablauf der Begründungsfristen anhand der Fristenkalender wirksam kontrolliert werden kann. Diesen Anforderungen genügt die vom Prozeßbevollmächtigten des Klägers angeordnete Fristennotierung nicht. Das durch die unzureichende Organisation begründete Risiko einer Verwechslung von Vor- und Endfristen wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß Endfristen in seinem Büro besonders gekennzeichnet werden. Eine wirksame Vorsorge gegen die Verwechslung wird nur dadurch gewährleistet, daß Vorfristen durch die gleichzeitige Notierung der Endfristen als solche erkennbar sind. Nur wenn Endfristen besonders gekennzeichnet und Vorfristen mit der Endfrist notiert werden, sind Verwechslungen durch unvollständige Notierungen ausgeschlossen, weil dann Fristnotierungen ohne weiteren Zusatz als fehlerhaft erkannt und nicht möglicherweise irrtümlich als Vorfristnotierungen angesehen werden können. Durch die Anweisung des Prozeßbevollmächtigten des Klägers, in anderen als OLG-Sachen und in Fällen sogenannter Sofortmandate in OLG-Sachen im Unterschied zu den übrigen OLG-Sachen nur Endfristen zu notieren wird die Verwechslungsgefahr, wie sich 6 hier gezeigt hat, sogar noch erhöht. Ob die Notierung einer Vorfrist von nur einem Tag den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Büroorganisation genügt, erscheint zweifelhaft. Diese Frage kann hier offen bleiben, weil schon das für die Fristennotierung vorgesehene Verfahren ein Organisationsverschulden begründet und der Prozeßbevollmächtigte des Klägers außerdem gegen die ihm selbst obliegende Sorgfaltspflicht verstoßen hat. b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist nämlich der Anwalt, dem eine Sache zur Vorbereitung einer fristgebundenen Prozeßhandlung vorgelegt wird, verpflichtet, den Fristablauf eigenverantwortlich nachzuprüfen. Die Nachprüfung der Frist ist in diesem Fall keine routinemäßige Büroarbeit, von der er sich im Interesse seiner eigentlichen Aufgaben frei machen darf. Vielmehr handelt es sich um die gebotene Feststellung einer gesetzlichen Voraussetzung, von der die Zulässigkeit der beabsichtigten Prozeßhandlung abhängt (Senatsbeschluß vom 10. Juli 1980 - VII ZB 2/80 = VersR 1980, 976; BGH Beschlüsse vom 25. Juli 1980 - V ZB 9/80 = VersR 1980, 1027 und vom 1. Oktober 1981 - III ZB 18/81 = VersR 1982, 71, jeweils m.w.N.; vgl. auch Senatsbeschluß vom 13. Juli 1989 - VII ZB 6/89 - noch nicht veröffentlicht). Dieser Pflicht ist der Prozeßbevollmächtigte des Klägers, als ihm die Akte am 2. Juni 1989, am Tag des Fristablaufs, vorgelegt worden ist, nicht nachgekommen. Hätte er, wozu er verpflichtet war, die Fristnotierung auf dem Aktenstammblatt mit der Berufungsschrift verglichen, hätte er den drohenden Fristablauf noch rechtzeitig festgestellt. 7 3. Nach alledem ist die sofortige Beschwerde des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen . Girisch Quack Thode Haß Hausmann