November 1978 schlossen die Parteien einen Architektenvertrag, nach dem der Beklagte für den Kläger Architektenleistungen bei der Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage übernahm. Februar 1984 hat das Landgericht die Klage abgewiesen und der Widerklage bis auf geringfügige Mehrzinsen stattgegeben. Er hat rechtzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zugleich die Einlegung der Berufung wiederholt. Diese hätten den Fristenlauf auf der Grundlage des fehlerhaft "verdeutlichten” EingangsStempels berechnet sowie kontrolliert und deshalb die Berufungsfrist versäumt. Das Oberlandesgericht hat dem Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und seine Berufung als unzulässig verworfen. 1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann dem Kläger die beantragte Wiedereinsetzung wegen Verschuldens seiner Prozeßbevollmächtigten nicht gewährt werden. Außerdem hätten die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten es versäumt, durch eindeutige Anweisungen an das Büropersonal sicherzustellen, daß Eingangsstempel nicht nach Gutdünken, sondern nur aufgrund zuverlässiger Kontrolle ”verdeutlicht” würden. Die Versäumung der Berufungsfrist beruht auf einem Verschulden seiner erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, das sich der Kläger gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Handhabung der Fristenkontrolle durch die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, solange der Kläger Berufungsauftrag noch nicht erteilt hatte, ausreichend war. Denn die Berufungsfrist ist schon aus folgenden Gründen nicht ohne Verschulden der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers versäumt worden: a) Der von den Prozeßbevollmächtigten des Klägers als Grundlage der Fristenkontrolle verwendete Abdruck des Eingangsstempels war ursprünglich so unleserlich, daß nach ihm das Eingangs- und Zustellungsdatum nicht auch nur einigermaßen zuverlässig beurteilt werden konnte. b) Im übrigen beruht aber auch die spätere handschriftliche Änderung des EingangsStempels auf Versäumnissen, die den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers zuzurechnen sind. Diese haben nämlich versäumt, durch eindeutige Anweisungen an das Personal sicherzustellen, daß solche handschriftlichen "Verdeutlichungen" nicht ohne vorherige und zuverlässige Kontrolle (Vergleich mit dem Empfangsbekenntnis, notfalls Rückfrage bei der Geschäftsstelle) vorgenommen werden. So wie die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers die Fristenkontrolle handhabten, war deshalb vorauszusehen, daß nach Gutdünken oder aus dem Gedächtnis "verdeutlichte" oder "berichtigte" Eingangsstempel weitere Fehler verursachen mußten. Bei sachgemäßer Handhabung der Angelegenheit durch die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers wäre also die Frist nicht versäumt worden.
BUNDESGERICHTSHOF VII zb n/a> BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Arztes Dr. Waldemar V , RISBgasse •, HMK (EM), Klägers, Widerbeklagten, Berufungsklägers und Beschwerdeführers , - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. gegen den Architekten Eduard Andre V e SBBm , HaMH^^Bbweg HMHM (EÄ), Beklagten, Widerkläger, Berufungsbeklagten und Beschwerde gegner. Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. I. Instanz Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. Juni 1985 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Bliesener, Obenhaus, Prof. Dr. Walchshöfer und Quack beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 15. Zivilsenat in Kassel -vom 18. Juni 1984 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Beschwerde zu tragen. Beschwerdewert: Klage (noch) 13.260.58 DM Widerklage 10.000.— DM 23.260,58 DM Gründe : Am 16. November 1978 schlossen die Parteien einen Architektenvertrag, nach dem der Beklagte für den Kläger Architektenleistungen bei der Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage übernahm. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Rückzahlung überzahlten Architektenhonorars von jetzt noch 13.260,58 DM nebst Zinsen in Anspruch. Der Beklagte hat dagegen mit Widerklage restliches Architektenhonorar von 10.000,- DM nebst Zinsen verlangt. Mit Urteil vom 23. Februar 1984 hat das Landgericht die Klage abgewiesen und der Widerklage bis auf geringfügige Mehrzinsen stattgegeben. Gegen dieses, ihm am 3. März 1984 zugestellte Urteil hat der Kläger am 9. April 1984 Beruflang eingelegt. Er hat rechtzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zugleich die Einlegung der Berufung wiederholt. Den Antrag auf Wiedereinsetzung begründet er unter Glaubhaftmachung im wesentlichen wie folgt: Bei Zustellung des Urteils am 3. März 1984 sei der Eingangsstempel undeutlich angebracht worden. Am 13. März 1984 habe dann die sonst zuverlässige Anwaltsgehilfin R. ihn eigenmächtig auf 9. März 1984 "verdeutlicht” und gleichzeitig auf Anweisung von Rechtsanwalt W. eine Wiedervorlagefrist auf 26. März 1984 eingetragen. Bereits am 23. März 1984 sei den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten Berufungsauftrag erteilt worden. Diese hätten den Fristenlauf auf der Grundlage des fehlerhaft "verdeutlichten” EingangsStempels berechnet sowie kontrolliert und deshalb die Berufungsfrist versäumt. Die fehlerhafte "Verdeutlichung" habe den beteiligten Prozeßbevollmächtigten nicht auffallen müssen. - h - Das Oberlandesgericht hat dem Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und seine Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen hat der Kläger sofortige Beschwerde eingelegt. 1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann dem Kläger die beantragte Wiedereinsetzung wegen Verschuldens seiner Prozeßbevollmächtigten nicht gewährt werden. Der Fehler beruhe auf organisatorischen Mängeln des Kanzleibetriebes der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers. Diese hätten nämlich die Rechtsmittelfrist alsbald in einem Kalender vermerken und diese Frist sodann anhand des Kalenders überwachen oder durch eine zuverlässige Bürokraft überwachen lassen müssen. Außerdem hätten die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten es versäumt, durch eindeutige Anweisungen an das Büropersonal sicherzustellen, daß Eingangsstempel nicht nach Gutdünken, sondern nur aufgrund zuverlässiger Kontrolle ”verdeutlicht” würden. 2. Hiergegen wendet sich die sofortige Beschwerde des Klägers ohne Erfolg. Die Versäumung der Berufungsfrist beruht auf einem Verschulden seiner erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, das sich der Kläger gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Handhabung der Fristenkontrolle durch die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, solange der Kläger Berufungsauftrag noch nicht erteilt hatte, ausreichend war. Denn die Berufungsfrist ist schon aus folgenden Gründen nicht ohne Verschulden der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers versäumt worden: a) Der von den Prozeßbevollmächtigten des Klägers als Grundlage der Fristenkontrolle verwendete Abdruck des Eingangsstempels war ursprünglich so unleserlich, daß nach ihm das Eingangs- und Zustellungsdatum nicht auch nur einigermaßen zuverlässig beurteilt werden konnte. Damit war er für die in der Kanzlei übliche Handhabung der Fristenkontrolle ungeeignet. Das mußte Rechtsanwalt T., als er das Empfangsbekenntnis Unterzeichnete, und auch Rechtsanwalt W. auffallen, als er die Sache als Eingang behandelte. Der Mangel war für beide ohne weiteres offenkundig. Sie hätten ihn deshalb durch konkrete eigene Maßnahmen (eigene handschriftliche Klarstellung oder entsprechende Hinweise an das Personal) alsbald beheben müssen. Gerade wenn der EingangsStempel in der Kanzlei als Grundlage für die weitere Fristenkontrolle verwendet wurde, mußten sie auf seine einwandfreie Lesbarkeit achten. Es handelte sich um eine für sie offensichtliche Fehlerquelle, der sie besondere eigene Aufmerksamkeit zu widmen hatten (vgl. Senatsbeschl. v. 19. Januar 1984 - VII ZB 18/83 = VersR 1984, 286; Senatsurt. v. 22. November 1984 - VII ZR 160/84 = VersR 1985, 451). b) Im übrigen beruht aber auch die spätere handschriftliche Änderung des EingangsStempels auf Versäumnissen, die den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers zuzurechnen sind. Diese haben nämlich versäumt, durch eindeutige Anweisungen an das Personal sicherzustellen, daß solche handschriftlichen "Verdeutlichungen" nicht ohne vorherige und zuverlässige Kontrolle (Vergleich mit dem Empfangsbekenntnis, notfalls Rückfrage bei der Geschäftsstelle) vorgenommen werden. Zu einer solchen Anweisung bestand aller Anlaß. Es kann immer wieder Vorkommen, daß der Abdruck des Eingangsstempels geändert oder verdeutlicht werden muß, etwa weil der Stempel versehentlich nicht nachgestellt worden oder weil der Abdruck schlecht lesbar ist. So wie die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers die Fristenkontrolle handhabten, war deshalb vorauszusehen, daß nach Gutdünken oder aus dem Gedächtnis "verdeutlichte" oder "berichtigte" Eingangsstempel weitere Fehler verursachen mußten. Es wäre ferner auch eine naheliegende Vorsichtsmaßnahme, die Verantwortlichkeit für eine "Verdeutlichung" oder Änderung des EingangsStempels sowie die vorgenommene Richtigkeitskontrolle und ihre Grundlagen durch entsprechende Vermerke festzuhalten (vgl. Senatsurt. VersR 1985, 451). Bei sachgemäßer Handhabung der Angelegenheit durch die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers wäre also die Frist nicht versäumt worden. Das Oberlandesgericht hat somit zu Recht die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. 3. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist nach alledem mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Girisch Bliesener Obenhaus Walchshöfer Quack