Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Dr. Recken, Doerry, Bliesener und Obenhaus am 14. Noch am selben Tage teilte der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten ihm die Urteilsformel schriftlich mit. Am selben Tag übersandte er es dem Beklagten, wies auf die Berufungsfrist hin und bat um Weisung, falls Berufung eingelegt werden solle. Er hat behauptet, das Urteil mit Anschreiben seines Prozeßbevollmächtigten vom 10. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Zwar muß unterstellt werden, daß dem Beklagten das Schreiben seines Prozeßbevollmächtigten vom 10. Juni 1979 damit rechnen, daß das für ihn nachteilige Urteil seinem Prozeßbevollmächtigten alsbald zugestellt werden und damit die Berufungsfrist von einem Monat zu laufen beginnen würde. Bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt hätte er sich nach Ablauf von zwei oder drei Wochen nach Erhalt der ersten Information über das Ausbleiben des Urteils Gedanken machen und vorsorglich bei seinem Prozeßbevollmächtigten nachfragen müssen. Ebenso ist dem Beklagten vorzuwerfen, daß er sich nicht um die alsbald zu erwartende Zustellung des Urteils gekümmert und sich nicht mit seinem Prozeßbevollmächtigten ins Benehmen gesetzt hat. Mit Recht ist daher dem Beklagten die Wiedereinsetzung verweigert und die Berufung als unzulässig verworfen worden.
BUNDESGERICHTSHOF vii zb 15/79 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Hugo JflBstraße flB Beklagten, Berufungsklägers und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt in gegen 1. 2. 3. Kurt Straße Dietmar Horst F Straße Kläger, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegner, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte in Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Dr. Recken, Doerry, Bliesener und Obenhaus am 14. Februar 1980 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 15. Oktober 1979 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Beschwerdewert: 31.611,37 DM. Gründe : Das Landgericht hat durch Urteil vom 29. Juni 1979 ein gegen den Beklagten ergangenes Versäumnisurteil aufrechterhalten. Noch am selben Tage teilte der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten ihm die Urteilsformel schriftlich mit. Er kündigte zugleich an, er werde ihm das Urteil mit Zugang zuleiten; es müsse dann entschieden werden, ob Berufung eingelegt werden solle. D^s Urteil wurde dem Prozeßbevollmächtigten am 10. Juli 1979 zugestellt. Am selben Tag übersandte er es dem Beklagten, wies auf die Berufungsfrist hin und bat um Weisung, falls Berufung eingelegt werden solle. Der Beklagte hat am 17. September 1979 Berufung eingelegt und zugleich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten. Er hat behauptet, das Urteil mit Anschreiben seines Prozeßbevollmächtigten vom 10. Juli 1979 sei ihm nicht zugegangen; erst am 3. oder 4. September 1979 habe er erfahren, daß ,!in der Angelegenheit etwas vorliege". Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet. Zwar muß unterstellt werden, daß dem Beklagten das Schreiben seines Prozeßbevollmächtigten vom 10. Juli 1979 nebst Urteilsausfertigung nicht zugegangen ist und ihn dafür auch kein Verschulden trifft. Der Beklagte hat aber Jedenfalls nicht die den Umständen nach gebotene Sorgfalt an den Tag gelegt, um die Rechtsmittelfrist zu wahren. Zutreffend berücksichtigt das Berufungsgericht dabei, daß der Beklagte ein in vielen Prozessen erfahrener Kaufmann ist. Er mußte daher nach Erhalt der Anwaltsnachricht vom 29. Juni 1979 damit rechnen, daß das für ihn nachteilige Urteil seinem Prozeßbevollmächtigten alsbald zugestellt werden und damit die Berufungsfrist von einem Monat zu laufen beginnen würde. Bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt hätte er sich nach Ablauf von zwei oder drei Wochen nach Erhalt der ersten Information über das Ausbleiben des Urteils Gedanken machen und vorsorglich bei seinem Prozeßbevollmächtigten nachfragen müssen. Mit einem Versehen im Anwaltsbüro oder einem Verlust von Postsendungen muß Jeder im geschäftlichen Leben Erfahrene jl * ■ / rechnen. Selbst 5 Wochen nach Erhalt des Anwaltschreibens vom 29. Juni 1979 hätte die sich aufdrängende Anfrage noch ausgereicht, die Berufungsfrist zu wahren. Die Untätigkeit des Beklagten entsprach nicht dem von einer geschäftsund prozeßerfahrenen Partei zu erwartenden Verhalten. Von einer Prozeßpartei, welche von einem ihr ungünstigen Urteil erfahren hat und mit dessen baldiger Zustellung rechr nen muß, muß verlangt werden, daß sie nicht unerreichbar und ohne vorsorgliche Weisung in Urlaub fährt (vgl. BGH Beschlüsse vom 1. Dezember 1979 - I ZB 9/78 « VersR 1979, 231 - und vom 7. März 1979 - IV ZB 162/78 = VersR 1979, 573; auch /nach § 233 ZPO a.F^7 Senatsentscheidung NJW 1974, 1384). Ebenso ist dem Beklagten vorzuwerfen, daß er sich nicht um die alsbald zu erwartende Zustellung des Urteils gekümmert und sich nicht mit seinem Prozeßbevollmächtigten ins Benehmen gesetzt hat. Mit Recht ist daher dem Beklagten die Wiedereinsetzung verweigert und die Berufung als unzulässig verworfen worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Vogt Recken Doerry Bliesener Obenhaus