Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 21. März 1978, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 1. April 1978 hat der Beklagte "Einspruch" gegen das Berufungsurteil eingelegt. Trotz Belehrung über die Unzulässigkeit seines Rechtsmittels durch den Vorsitzenden des Berufungsgerichts hat der Beklagte seinen "Einspruch" nicht zurückgenommen. Er will demnach seinen "Einspruch" als Rechtsmittel gegen das Berufungsurteil und mithin als Revision gewertet wissen.
BUNDESGERICHTSHOF ^5" vH zb 15/7» BESCHLUSS (früher: VII ARZ 3/78) in dem Rechtsstreit des Hubert El Von-der-TftÄ-Straße Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: gegen die Firma ZftlftpHBHI B<____ durch den Geschäftsführer Jose S mbH, vertreten IflBstraße ft Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte und Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Juni 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt und die Richter Meise, Doerry, Bliesener und Obenhaus beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13. März 1978 wird als unzulässig verworfen. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Gründe : Das Berufungsgericht hat mit Urteil vom 13. März 1978, dem Beklagten zugestellt am 17. März 1978, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 1. Juli 1976 zurückgewiesen, durch das der Beklagte verurteilt worden ist, 17.875 DM nebst Zinsen an die Klägerin zu zahlen. Mit am 19. April 1978 beim Berufungsgericht eingegangenem, nur von ihm selbst Unterzeichnetem Schriftsatz vom 18. April 1978 hat der Beklagte "Einspruch" gegen das Berufungsurteil eingelegt. Trotz Belehrung über die Unzulässigkeit seines Rechtsmittels durch den Vorsitzenden des Berufungsgerichts hat der Beklagte seinen "Einspruch" nicht zurückgenommen. Er will demnach seinen "Einspruch" als Rechtsmittel gegen das Berufungsurteil und mithin als Revision gewertet wissen. Sein Rechtsmittel ist jedoch schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil es weder fristgerecht (§ 552 ZPO) noch formgerecht (§ 553 ZPO) eingereicht ist. Diese Entscheidung ergeht gemäß § 554 a ZPO durch Beschluß ohne mündliche Verhandlung und mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO. Vogt Meise Doerry Bliesener Obenhaus