Der Streithelfer der Kläger hat gegen das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt. Die dagegen frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Streithelfers hat Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Anforderungen, die an eine Unterschrift im Sinne des § 130 Nr. 6 ZPO zu stellen sind, überspannt. Das verhältnismäßig große und aus mehreren Strichen bestehende erste Zeichen kann durchaus ein WM", also der Anfangsbuchstabe im Namen des Rechtsanwalts sein. sprechendes gilt für das vorletzte Zeichen, dem die Bedeutung "k", die der Beschwerdeführer ihm zulegt, zukommen kann. Mit dem Sachverhalt, über den der Senat in seinem Beschluß NJW 1974, 1090 zu entscheiden hatte, ist der vorliegende Fall nicht zu vergleichen. b) Der Schriftzug des Rechtsanwalts M^B ist auch, wie der Beschwerdeführer mit Recht hervorhebt, individuell und zur Feststellung der Identität des Unterschreibenden geeignet. 3. Das Berufungsgericht hätte daher die Berufung nicht deshalb verwerfen dürfen, weil die Unterschrift des Rechtsanwalts zu beanstanden sei. Auf die Frage, ob das Gericht die beabsichtigte Verwerfung der Berufung hätte ankündigen müssen, kommt es nicht mehr an.
BUNDESGERICHTSHOF vii zb 15/75 BESCHLUSS in Sachen 1. der Krankenschwester Gertrud B^BHB» WflHHB Straße S 2. des Postinspektors Klaus R Kläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Pr. in , ebenda, und Streithelfer: vertreten durch den Senator für Justiz, Straße IB Berufungskläger und Beschwerdeführer , - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt in gegen den Versicherungskaufmann Bernd G BBB Straße B Beklagten, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 1975 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Dr. Girisch, Doerry, Bliesener und Kuhn beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Streithelfers der Kläger wird der Beschluß des 15. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 16. September 1975 aufgehoben. Gründe : Der Streithelfer der Kläger hat gegen das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt. Das Kammergericht hat das Rechtsmittel als unzulässig verworfen, weil die Berufungsschrift nicht ordnungsgemäß unterzeichnet gewesen sei. Die dagegen frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Streithelfers hat Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Anforderungen, die an eine Unterschrift im Sinne des § 130 Nr. 6 ZPO zu stellen sind, überspannt. 1. Zutreffend geht es allerdings.davon aus, daß als Unterschrift nur hingenommen werden kann, was sich noch als Schriftzug deuten läßt und aufgrund seines indivi- duellen Charakters die Identität des Unterschreibenden hinreichend kennzeichnet (BGH NJW 1974, 1090; 1975, 1705, 1706, jeweils mit Nachweisen), 2. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Falle jedoch erfüllt. a) Die Unterschrift des Rechtsanwalts Monke enthält die für einen Schriftzug notwendigen Merkmale. Es läßt sich zwar nicht ohne weiteres erkennen, aus welchen Buchstaben diese Unterschrift besteht. Das ist aber auch nicht erforderlich. Es genügt, daß die einzelnen Zeichen ersichtlich aus Buchstaben entstanden und nur infolge langer Übung und flüchtiger Schreibweise unleserlich geworden sind (vgl. BGH NJW 1975, 1705, 1706). Das verhältnismäßig große und aus mehreren Strichen bestehende erste Zeichen kann durchaus ein WM", also der Anfangsbuchstabe im Namen des Rechtsanwalts sein. Ent- sprechendes gilt für das vorletzte Zeichen, dem die Bedeutung "k", die der Beschwerdeführer ihm zulegt, zukommen kann. Mit dem Sachverhalt, über den der Senat in seinem Beschluß NJW 1974, 1090 zu entscheiden hatte, ist der vorliegende Fall nicht zu vergleichen. b) Der Schriftzug des Rechtsanwalts M^B ist auch, wie der Beschwerdeführer mit Recht hervorhebt, individuell und zur Feststellung der Identität des Unterschreibenden geeignet. Wegen der Eigenart des Schriftbildes wäre dessen Nachahmung zu demindest erschwert. Daß es sich hierbei nicht um ein Zufallsergebnis handelt, ergibt die Übereinstimmung mit den übrigen bei den Akten befindlichen Unterschriften des Rechtsanwalts. 3. Das Berufungsgericht hätte daher die Berufung nicht deshalb verwerfen dürfen, weil die Unterschrift des Rechtsanwalts zu beanstanden sei. Der angefoch- tene Beschluß ist somit aufzuheben. Auf die Frage, ob das Gericht die beabsichtigte Verwerfung der Berufung hätte ankündigen müssen, kommt es nicht mehr an. Das Berufungsgericht wird nunmehr zu prüfen haben, ob auch die übrigen Voraussetzungen einer zulässigen Berufung gegeben sind und, falls es das bejaht, in die Sachprüfung eintreten müssen. Vogt Girisch Doerry Bliesener Kuhn