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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den völligen Stand gegen die Versäumung der Prist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil der 4. März 1969 beim Obei’landesgericht eingegangen zusammen mit einem Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist, Das Oberlandesgericht hat den V/iedereinset-zungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Januar 1969 sowie von der Anberaumung des Verkündungstermins auf den 51. Dieser sei jedoch danach erkrankt, habe sich einer schweren Operation unterziehen müssen und deshalb sich nicht um seine Post kümmern können. Bei dieser Sachlage, die der Senat für glaubhaft gemacht erachtet, muß, entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts, davon ausgegangen werden, daß der Beklagte die erforderliche Sorgfalt angewandt hat und daß er durch einen unabwendbaren Zufall (§ 233 ZPO) verhindert worden ist, seinen Prozeßbevollraächtigten rechtzeitig mit der Einlegung der Berufung zu beauftragen. Er hatte mit der Beauftragung des Dr. AflHB die notwendige Vorsorge getroffen und deshalb brauchte er sich, als er während seiner Auslandsreise in Münster weilte, seinen Anwalt jedoch nicht antraf, nach dem Stand der Sache nicht v/eiter zu erkundigen» Dem Beklagten wax' deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses Y/iedcreinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren.

Zitierte Normen: § 233 ZPO
10BerufungIstanbulAnwaltBeschluß

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
' /-j
IJJ_z£J5/69 BESCHLUSS
In Sachen
 des Kaufmanns Halit Ifl^H^/Türkei,
 Beklagten, Berufungsklägers und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Re chtsanwälte Pr.
Dr.	und	Br.
gegen
 Helrauth H. 1BHHB?
Kläger, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollrnächtigte
2

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Juli 1969 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann, sowie der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Hubert Meyer und Dr. linke
 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird dex’ Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 9» Juni 1969 aufgehoben.
Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den völligen Stand gegen die Versäumung der Prist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts in Münster vom 31. Januar 1969 gewährt.
G r ü n_ d_ e :
Das Urteil des Landgerichts ist am 10, Pebruar 1969 von Anwalt zu Anwalt zugestellt worden. Die Berufung des Beklagten ist am 12. März 1969 beim Obei’landesgericht eingegangen zusammen mit einem Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist, Das Oberlandesgericht hat den V/iedereinset-zungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Gegen diesen am 13* Juni 1969 zugestell-ten Beschluß hat der Beklagte am 19. Juni 1969 sofortige Beochwei’de eingelegt.
 
Die formund fristgerechte sofortige Beschwerde ist begründet.
Der Beklagte hat an Eides Statt versichert, daß er von dem Terrain der leisten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 17. Januar 1969 keine Kenntnis erhalten habe. Er sei Anfang Oktober 1968 aus Deutschland nach Istanbul verzogen. Hiervon hatte sein Prozeßbevollmächtigter dem Gericht bereits mit Schriftsatz vom 3. Dezember 1968 Mitteilung gemacht.
Der Beklagte hat weiter an Eides Statt versichert, daß ex* sich vom 25. Januar bis 10. März 1969 nicht in Istanbul, sondern auf einer Geschäftsreise im Ausland befunden habe. In dieser Zeitspanne sei die Nachricht seines Prozeßbevollmächtigten von der letzten mündlichen Verhandlung am 17. Januar 1969 sowie von der Anberaumung des Verkündungstermins auf den 51. Januar 1969, desgleichen die Nachricht seines Anwalts vom il. Februar 1969 vom Erlaß des landgerichtlichen Urteils vom 31. Januar 1969 in Istanbul eingegangen. Die Möglichkeit, sich Post nachsendcn zu lassen, bestehe in der Türkei nicht. Er habe deshalb seinen Nachbarn, den Dozenten Dr. dai’um gebeten. Dieser sei jedoch danach erkrankt, habe sich einer schweren Operation unterziehen müssen und deshalb sich nicht um seine Post kümmern können.
Bei dieser Sachlage, die der Senat für glaubhaft gemacht erachtet, muß, entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts, davon ausgegangen werden, daß der Beklagte die erforderliche Sorgfalt angewandt hat und daß er durch einen unabwendbaren Zufall (§ 233 ZPO) verhindert worden ist, seinen Prozeßbevollraächtigten rechtzeitig mit der Einlegung der Berufung zu beauftragen. Er hatte mit der Beauftragung des Dr. AflHB die
 notwendige Vorsorge getroffen und deshalb brauchte er sich, als er während seiner Auslandsreise in Münster weilte, seinen Anwalt jedoch nicht antraf, nach dem Stand der Sache nicht v/eiter zu erkundigen»
Dem Beklagten wax' deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses Y/iedcreinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren.
Meyer
 Pinke
Glanzmann
 Rietschel
Ei’bel