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BGH · VII ZB 15/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 15/67

Der Anmelder hat durch die Anmeldestelle insgesamt 16.000 RM Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von *956, 1941 und "945 zur Ablösung nach dem AKG angemeldot. Durch Beschluß vom 23- Oktober "962 übertrug der Leiter der Zivilen Landesdienststelle (Land Civilian Agency Head - LCAH) bei der Oberfinanzdirektion Stuttgart "den in der Anlage aufgeführten Vermögensgegenstand", nämlich die Reichsschatzanweisungen, gemäß der Kontrollräte-direktivo Nr. 50 (KD 50} und dem Gesetz Nr. 58 der amerikanischen Militärregierung auf den Anmelder. Die angemeldoten Ansprüche hätten der nach KRG Nr. 2 aufgelösten Reichsärzte-kammer zugestanden, seien mit dem Inkrafttreten des AKG am Das Landgericht hat die Entscheidung der Prüfstelle abgeändert und festgestollt, daß ein Recht des Anmelders auf Ablösung bestehe. Darauf, ob die Übertragung durch den Leiter der Zivilen Landesdienststelle wirksam sei, komme es nicht an. Hieran sieht es sich jedoch durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17- März 1966 (WM 3966, 530/ gehindert und hat deshalb die Beschwerde fiem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Obwohl es sich bei der sofortigen Beschwerde nach § 57 AKG nicht um eine weitere Beschwerde handelt, ist auf sie die Vorschrift des § 28 Abs« 2 PGG anzuwenden ,BGH WM 1965, 456;. 404 als auch von dem in WM 1967, 673 veröffentlichten Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe abv/eichen- Diese beiden Gerichte haben entschieden, daß eine nach dem Inkrafttreten des AKG (1. Rechtlich einwandfrei und von der Beschwerde nicht angegriffen ist die Feststellung des Landgerichts, daß die angemeldeten Schatzanweisungen zu den gemäß § 30 AKG ablösbaren Kapitalanlagen gehören. Dem vorlegenden Oberlandesgericht ist darin boiau~ treten, daß der Anmelder ein Recht auf Ablösung durch*die vom Leiter der Zivilen Landesdienststelle am 23, Oktober 1962 vorgenommene Übertragung erworben hat. 1.) Diese Verfügung geht - v/ie die Beschv/erde, aber anders als das Landgericht - davon aus, daß die Reichsürzte-kammer eine durch Art. 1 Nr. 1 KRG Nr. 2 aufgelöste nationalsozialistische Organisation sei. / Die Entscheidung hängt nach allem von der Vorlegungsfrage ab, nämlich davon, ob auch nach dem Inkrafttreten des AKG noch ablösbare Ansprüche aus Kapitalanlagen - genauer, wie noch gezeigt wird, die Hechte auf Ablösung solcher Ansprüche - wirksam gemäß KD 50 übertragen werden konnten. Der Ausschluß gilt aber nach § 32 Abs.3 AKG "nicht für Ansprüche, die nach dem 20. Das bedeutete jedoch auch nach Auffassung der Bundesregierung, daß die Ansprüche, soweit nach dem Gesetz keine Leistung verlangt werden konnte, erlöschen (Bundestagsdrucksache II. bbV Der Vertreter des Bundesinteresses stützt sich weiter auf die Vorschrift des § 33 Abs.3 AKG, die im Entwurf nicht enthalten war und erst im Laufe der parlamentarischen Beratungen eingeführt worden ist (vgl. c) Der Vertreter des Bundesinteresses verweist darauf, daß nach § 1 AKG die "Ansprüche ... Eine andere Bestimmung findet sich aber wie ausgeführt für die nach KD 50 übertragenen Ansprüche in § 32 Abs.3 AKG; hiernach sollen diese Ansprüche abgelöst werden und nicht ersatzlos untergeben. nicht ein erloschener Anspruch oder ein kraftlos gev/ordenes Wertpapier, sondern das Recht auf Ablösung als Gegenstand j der Übertragung angesehen wird (Ytörner aaO S. Nach dieser Bestimmung steht das Recht auf Ablösung demjenigen zu, der bis zu dem Inkrafttreten des Gesetzes Gläubiger eines ablösbaren Anspruchs war. Das kann allerdings von dem Anmelder nicht gesagt werden, da ihm zu diesem Zeitpunkt noch kein Recht übertragen v/ar und die Übertragung nach KD 50 auch keine rückwirkende Kraft hat (BGH MDR 1955, 350; WM 1958, 927) . In diesem Punkt will sie das Ablösungsverfahren vereinfachen und von der Prüfung entlasten, ob der Anmelder noch im Zeitpunkt der Entscheidung berechtigt ist oder etwa das Recht auf Ablösung weiter übertragen hat; rechtsgeschäftliche Verfügungen nach Inkrafttreten des Gesetzes sind deshalb im Ablösungsverfahren nicht zu berücksichtigen (vgl. Gerichte in Wertpapicrbcrcinigungsverfahren auch Rechtsün-derungcn auf Grund Gesetzes nicht zu berücksichtigen brauchten, und will daraus herleiten, daß der Gesetzgeber für die Ablösung nach dem AKG die nach dessen Inkrafttreten eingetretenen Rechtsänderungon überhaupt hätte ausschließen wollen. Die Übertragung nach KD 50 und MRG Nr. 58 steht einem gesetzlichen Rechtsübergang näher als einem rochtsgeschäft-lichcn, weil jener nicht wie dieser auf einer Verfügung des ursprünglichen Gläubigers beruht, welche § 33 Abs. 1 AKG, sofern sie nach dem Inkrafttreten dos Gesetzes vorgenompen wird, ebenso wie das WBG nicht berücksichtigt wissen v/ill (vgl. Da nach allem die Übertragung vom 23* Oktober ?962 dem Anmelder die Rechte auf Ablösung verschafft hat und im übrigen gegen die Feststellung dieser Rechte keine Bedenken bestehen, ist die sofortige Beschwerde zurückzuv/eisen.

RechtKDWMGesetzAnspruchÜbertragungAKGAblösung

Volltext der Entscheidung

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZB 15/67
in dem Verfahren
 betreffend die Anmeldung von Kapitalanlagen zur Ablösung nach dem 3* Teil des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes.
Anmelders .
Anmeldestelle s
Prüfstelle
 Be s ehwe r d e füh re r s_
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. März 1968 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann sowie der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Rietsehel, Erbel und Hubert Meyer
 beschlossen;
Die sofortige Beschwerde des Vertreters des Bundesinteresses gegen des Beschluß der Kammer für Wertpapierbereinigung des Landgerichts in Stuttgart vom 22. Dezember 1966 wird zurückgewiesen.
Gründe ;
I.
Der Anmelder hat durch die Anmeldestelle insgesamt 16.000 RM Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von *956, 1941 und "945 zur Ablösung nach dem AKG angemeldot. Diese Wertpapiere waren am 1. Januar 1945 Eigentum der Reichsärztekammer. Durch Beschluß vom 23- Oktober "962 übertrug der Leiter der Zivilen Landesdienststelle (Land Civilian Agency Head - LCAH) bei der Oberfinanzdirektion Stuttgart "den in der Anlage aufgeführten Vermögensgegenstand", nämlich die Reichsschatzanweisungen, gemäß der Kontrollräte-direktivo Nr. 50 (KD 50} und dem Gesetz Nr. 58 der amerikanischen Militärregierung auf den Anmelder.
Die Prüfstelle hat am 21. Oktober 1965 festgcstcllt, daß kein Recht auf Ablösung bestehe. Die angemeldoten Ansprüche hätten der nach KRG Nr. 2 aufgelösten Reichsärzte-kammer zugestanden, seien mit dem Inkrafttreten des AKG am
1.	Januar "958 erloschen und hätten nach diesem Zeitpunkt nicht mehr wirksam übertragen werden können.
Das Landgericht hat die Entscheidung der Prüfstelle abgeändert und festgestollt, daß ein Recht des Anmelders auf Ablösung bestehe. Die Reichsärztckammer sei nicht durch das KRG Nr. 2 aufgelöst worden. Ihre Aufgaben und ihr Vermögen seien zunächst auf die Privatärztliche Verrechnungsstelle der Ärztekammer Württemberg, dann auf die Privat-ärztliche Verrechnungsstelle Württemberg-Baden e.V. und schließlich auf den Anmelder übergegangen. Darauf, ob die Übertragung durch den Leiter der Zivilen Landesdienststelle wirksam sei, komme es nicht an.
Gegen diesen Beschluß hat der Oberfinanzpräsident in Berlin als Vertreter des Bundesinteresses formund fristgerecht sofortige Beschv/erde eingelegt.
Das Oberlandesgericht Stuttgart hält die Entscheidung des Landgerichts im Ergebnis für zutreffend, weil es, abweichend von der von ihm frühor <vgl. WM *965, 630; vertretenen Auffassung, die Übertragung durch den Leiter der Zivilen Landesdienststelle als wirksam ansieht, und möchte deshalb die Beschwerde zurückweisen. Hieran sieht es sich jedoch durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17- März 1966 (WM 3966, 530/ gehindert und hat deshalb die Beschwerde fiem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Der Vorlegungobeschluß ist in WM 19679 1023 veröffentlicht.
II.
Die Vorlegung ist zulässig.
Obwohl es sich bei der sofortigen Beschwerde nach § 57 AKG nicht um eine weitere Beschwerde handelt, ist auf sie die Vorschrift des § 28 Abs« 2 PGG anzuwenden ,BGH WM 1965, 456;.
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Mit der von ihm beabsichtigten Entscheidung würde das Oberlandesgericht Stuttgart sowohl von den Beschlüssen des Oberlandesgerichts Düsseldorf in WM 1966, $30 und 1967,
404 als auch von dem in WM 1967, 673 veröffentlichten Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe abv/eichen- Diese beiden Gerichte haben entschieden, daß eine nach dem Inkrafttreten des AKG (1. Januar 1958) vorgenommene Übertragung gemäß KD 50 ins leere gehe, weil die Ansprüche in diesem Zeitpunkt erloschen gewesen seien.
III.
Die Beschv/erde ist nicht begründet.
Rechtlich einwandfrei und von der Beschwerde nicht angegriffen ist die Feststellung des Landgerichts, daß die angemeldeten Schatzanweisungen zu den gemäß § 30 AKG ablösbaren Kapitalanlagen gehören.
Dem vorlegenden Oberlandesgericht ist darin boiau~ treten, daß der Anmelder ein Recht auf Ablösung durch*die vom Leiter der Zivilen Landesdienststelle am 23, Oktober 1962 vorgenommene Übertragung erworben hat.
1.) Diese Verfügung geht - v/ie die Beschv/erde, aber anders als das Landgericht - davon aus, daß die Reichsürzte-kammer eine durch Art. 1 Nr. 1 KRG Nr. 2 aufgelöste nationalsozialistische Organisation sei. Diese Frage JLst umstritten.
Die amerikanische Militärregierung hat die Reichsärztekammer als eine vom KRG Nr. 2 erfaßte nationalsozialistische Einrichtung angesehen (vgl. die Entscheidung des Landgerichts München in WM 1952, 396, die dieser Auffassung folgt), ebenso die Berliner Kommission für Ansprüche auf Vermögenswerte laut KD 50 (vgl. dazu KG WM 1966, 171 • Die britische Militärre-
 
gierung bat den gegenteiligen Standpunkt eingenommen Nvgl. dazu Knapp WM 1958, 742, 745).
Die Präge braucht hier nicht entschieden zu werden.
Die Übertragung durch den Leiter der Zivilen Landesdienst-stelle v/ürde nicht nichtig sein, wenn er irrig davon ausgegangen wäre, daß die übertragenen Werte einer durch KRG Nr. 2 aufgelösten Organisation gehört hätten. Der Leiter der Zivilen Landesdienststelle ist durch das MRG Nr. 58 ermächtigt worden, in Ausführung der KD 50 beschlagnahmtes Vermögen an demokratische Einrichtungen zu übertragen. Aus Teil 3 Art. 1 und 3 des tjberleitungsverträges (BGBl 1955 II 405» 418 ff) ergibt sich, daß diese Ermächtigung bestehen geblieben ist. Zu den danach dem Leiter der Zivilen Landesdienststelle obliegenden Aufgaben gehört es notwendig auch, zu prüfen und zu entscheiden, ob es sich um der KD 50 unterliegendes Vermögen einer nach dem KRG Nr. 2 aufgelösten Organisation handölte. In diese Prüfung darf grundsätzlich nicht eingegriffen werden. Eine falsche Beurteilung dieser Präge würde nach den für Verwal-tungsaktc geltenden Grundsätzen keine Nichtigkeit der Übertragung zur Polge haben; nur ein schwerer und offensichtlicher Gesetzesverstoß macht den Verwaltungsakt nichtig {Porsthoff Lehrbuch des Verwaltungsrechts 9- Aufl. Bd. 1-S. 236 ff; BGHZ 4* 302, 306 f ). Ein derartiger Verstoß liegt hier nicht vor.
2 . / Die Entscheidung hängt nach allem von der Vorlegungsfrage ab, nämlich davon, ob auch nach dem Inkrafttreten des AKG noch ablösbare Ansprüche aus Kapitalanlagen - genauer, wie noch gezeigt wird, die Hechte auf Ablösung solcher Ansprüche - wirksam gemäß KD 50 übertragen werden konnten. Das ist mit dem vorlegenden Oberlandesgericht gegen die Oberlandesgerichte Düsseldorf und Karlsruhe zu bejahen.
a) § 32 Abs. AKG schließt von der Ablösung verschiedene Gläubigergruppen aus, darunter in Nr. 6 die NSDAP, ihre
 Gliederungen, angeschlossenen Verbände und ihre sonstigen aufgelösten Einrichtungen. Der Ausschluß gilt aber nach § 32 Abs. 3 AKG "nicht für Ansprüche, die nach dem 20. Juni 1948 auf Grund der Kontrollratsdirektive Nr. 50 oder sonstiger Rechtsvorschriften für die Übertragung von Organisations-vermögen auf andere als die in Abs. 1 genannten Rechtsträger übertragen worden sind oder werden".
Hier ist also unmißverständlich vorgesehen, daß auch in Zukunft noch Ansprüche übertragen werden. Die Worte "oder werden" können nur auf Übertragungen zielen, die nach Inkrafttreten des AKG vorgenommen werden (Wörner, WM 1966, 30$, 388). Abzulehnen ist die verschiedentlich vertretene Ansicht, die beiden Worte bezögen sich auf Maßnahmen zwisehen Verkündung (8. November 1957) und Inkrafttreten (1. Januar 1958) des AKG (so OLG Karlsruhe WM 1967, 673; Landgericht Mannheim WM *966, 647; Ernst-Jung-Kellmereit AKG § 32 Ania. 10). In diesen wenigen Wochen wären Übertragungen in nennenswertem Umfang nicht durchzuführen gewesen, und es gibt keine Erklärung dafür, daß diese eilends vorgenommenen Übertragungen vor späteren Ubertragungsakten bevorzugt werden sollten und die Ablösbarkeit damit vom Zufall abhinge.
b; Der Vertreter des Bundesinteresses meint, die Worte "oder werden" seien im Gesetzestext versehentlich stehen geblieben, obschon diese Passung des Entwurfs durch den Gang der Gesetzgobungsarbeit überholt sei.
Was er zur Entstehungsgeschichte ausführt, rechtfertigt diese Annahme nicht.
aa) Er legt einmal Gewicht darauf, daß in § 1 dos Entwurfs Bundestagsdrucksache II. Wahlperiode Nr. 1659) nicht wie jetzt in § 1 AKG das Erlöschen von Ansprüchen gegen das
 
Deutsche Reich usw. ausdrücklich vorgesehen v/ar. Statt dessen hieß es im Entwurf, daß"auf Grund von Ansprüchen gegen das Deutsche Reich .... Leistungen von der Bundesrepublik Deutschland .... nur nach Maßgabe dieses Gesetzes gefordert werdön" können. Das bedeutete jedoch auch nach Auffassung der Bundesregierung, daß die Ansprüche, soweit nach dem Gesetz keine Leistung verlangt werden konnte, erlöschen (Bundestagsdrucksache II. Wahlperiode Nr. 1659 S. 44/- Ein sachlicher Unterschied zwischen Entwurf und Gesetz besteht insoweit nicht. Deshalb kann aus der unterschiedlichen Passung des § 1 nichts hergeleitet werden.
bbV Der Vertreter des Bundesinteresses stützt sich weiter auf die Vorschrift des § 33 Abs. 3 AKG, die im Entwurf nicht enthalten war und erst im Laufe der parlamentarischen Beratungen eingeführt worden ist (vgl. S. 14 des Berichts des Bundestagsausschusses für Geld und Kredit -II. Wahlperiode zu Drucksache 3529 - zu dem damaligen § 28).
§ 33 Abs. 2 gesteht ein Ablösungsrecht nur zu, wenn die Gläubiger des Anspruchs am Stichtag des 31- Dezember 1952 bestimmte Voraussetzungen erfüllten; bei juristischen Personen z.B. hing das Recht zur Ablösung davon ab, ob sie an diesem Tag ihren Sitz oder den Ort der Geschäftsleitung im Geltungsbereich des Gesetzes hatten. Pür Ansprüche, die gemäß KD 50 nach dem 31* Dezember 1952 "übertragen worden sind", gelten nach § 33 Abs. 3 die Voraussetzungen des Abs. 2 des § 33 als erfüllt.
Daraus, daß es in § 33 Abs. 3 nicht wie in § 32 Abs. 3 heißti "übertragen worden sind oder werden", kann nichts zu Gunsten der Ansicht des Vertreters des Bundesinteresses entnommen werden. Die maßgebende,grundsätzliche Vorschrift, die für die nach KD 50 übertragenen Ansprüche die Ablösung er-
 
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öffnet, ist § 32 Abs. 3? die-weitere Vorschrift des § 33 Abs. 3 will nur Schwierigkeiten-begegnen, die sich für diese Ansprüche in Bezug auf die in § 3.3 Abs. 2 genannten, am Stichtag zu erfüllenden Voraussetzungen ergeben konnten, und fingiert deshalb, daß diese Voraussetzungen gegeben seien.
Durch das Weglassen der Worte "oder werden" sollte möglicherweise ausgedrückt werden, daß die Voraussetzungen der Fiktion erst durch den Vollzug der Übertragung erfüllt werden. Auch kann die Wiederholung der Worte im Gesetzgebungsverfah-ren als entbehrlich angesehen worden sein. Sollte aber ein Versehen vorliegen, so dürfte es eher im Text des § 33 Äbo. 3 als dem des § 32 Abs. 3 zu suchen sein.
Jedenfalls kann über den in § 32 Abs. 3 klar ausgesprochenen Willen, auch künftige Übertragungen nach KD 50 zu berücksichtigen, nicht hinweggegangen werden.
c) Der Vertreter des Bundesinteresses verweist darauf, daß nach § 1 AKG die "Ansprüche ... erlöschen” und nach § 100 AKG Wertpapiere, in denen nach § 1 erlöschende Ansprüche verbrieft sind, mit dem Inkrafttreten des Gesetzes kraftlos werden; er führt aus, daß erloschene Ansprüche und kraftlos gewordene Wertpapiere nicht mehr übertragen werden könnten.
Auch dieser Einwand ist unbegründet. Nach § 4 erlöschen die Ansprüche, "soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt”. Eine andere Bestimmung findet sich aber wie ausgeführt für die nach KD 50 übertragenen Ansprüche in § 32 Abs. 3 AKG; hiernach sollen diese Ansprüche abgelöst werden und nicht ersatzlos untergeben. Dem Willen des Gesetzgebers, hierbei auch Übertragungen nach dem 1. August 1958 zu berücksichtigen, wird allein dann Rechnung getragen, wenn in diesen Fällen
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nicht ein erloschener Anspruch oder ein kraftlos gev/ordenes Wertpapier, sondern das Recht auf Ablösung als Gegenstand j der Übertragung angesehen wird (Ytörner aaO S. 387)» In diesem Sinne ist auch im vorliegenden Fpllc die vom Leiter der Zivilen Landesdienststelle am 23« Oktober 1962 ausgestellte Übertragungsurkunde auszulegen.
d) Schließlich hindert auch § 33 Abs. 1 AKG nicht, die Übertragung als wirksam anzusehen. Nach dieser Bestimmung steht das Recht auf Ablösung demjenigen zu, der bis zu dem Inkrafttreten des Gesetzes Gläubiger eines ablösbaren Anspruchs war. Das kann allerdings von dem Anmelder nicht gesagt werden, da ihm zu diesem Zeitpunkt noch kein Recht übertragen v/ar und die Übertragung nach KD 50 auch keine rückwirkende Kraft hat (BGH MDR 1955, 350; WM 1958, 927) .
Glcichv/ohl steht § 35 Abs. 1 AKG einer Entscheidung zu Gunsten des Anmelders nicht entgegen. Das ergibt sich aus dem Zv/eck der Vorschrift. Sie regelt nicht, ob ein Recht auf Ablösung besteht, sondern wem es zusteht. In diesem Punkt will sie das Ablösungsverfahren vereinfachen und von der Prüfung entlasten, ob der Anmelder noch im Zeitpunkt der Entscheidung berechtigt ist oder etwa das Recht auf Ablösung weiter übertragen hat; rechtsgeschäftliche Verfügungen nach Inkrafttreten des Gesetzes sind deshalb im Ablösungsverfahren nicht zu berücksichtigen (vgl. Ernst-Jung-Kellmereit § 55 Anm. 2; Wörner aaO S. 387p 589 ff). Dagegen kann einem auf andere Weise, z.B. durch Erbfolge, zustande gekommenen Rechtsübergang Rechnung getragen werden (Wörner S. 390 mit den Nachweisen in Fußnote 14).
Der Vertreter des Bundesinteresses macht schließlich unter Berufung auf Eichhorn, WM 1952, 795» 823 und den Beschluß des Oberlandesgerichts München in WM 1952, 205 geltend, daß die
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Gerichte in Wertpapicrbcrcinigungsverfahren auch Rechtsün-derungcn auf Grund Gesetzes nicht zu berücksichtigen brauchten, und will daraus herleiten, daß der Gesetzgeber für die Ablösung nach dem AKG die nach dessen Inkrafttreten eingetretenen Rechtsänderungon überhaupt hätte ausschließen wollen.
Dem ist nicht beizutreten. Es kommt nicht darauf an, ob eine kraft Gesetzes eintretende Rechtsänderung berücksichtigt werden mußte« Daß es geschehen durfte, eine Anerkennung der Rechte für den gesetzlichen Rechtsnachfolger im Verfahren der Wertpapierbereinigung also möglich v/ar, war anerkannt (Kollmereit, WM 1955» 42 mit Nachweisen}. Es besteht kein Grund, für das Ablösungsverfahren nach dem AKG einen anderen Standpunkt anzunehmen, und das ist auch soweit ersichtlich in Rechtsprechung und Schrifttum nicht geschehen {vgl. im Gegenteil Ernst-Jung--Kollmereit, AKG § 35 Anm. 5; § 44 Anm. 3 a> Feaux de la Croix, AKG, § 33 Anm. A).
Die Übertragung nach KD 50 und MRG Nr. 58 steht einem gesetzlichen Rechtsübergang näher als einem rochtsgeschäft-lichcn, weil jener nicht wie dieser auf einer Verfügung des ursprünglichen Gläubigers beruht, welche § 33 Abs. 1 AKG, sofern sie nach dem Inkrafttreten dos Gesetzes vorgenompen wird, ebenso wie das WBG nicht berücksichtigt wissen v/ill (vgl. dazu auch § 49 AKG in Verb, mit § 21 WBG/. Daß aber § 33 Abs. 1 auch eine Übertragung nach dem 1. Januar 1958 gemäß KD 50, obschon diese in § 32 Abs. 3 ausdrücklich vorgesehen ist, hätte ausschließen wollen, ist nicht anzunehmen.
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IV.
Da nach allem die Übertragung vom 23* Oktober ?962 dem Anmelder die Rechte auf Ablösung verschafft hat und im übrigen gegen die Feststellung dieser Rechte keine Bedenken bestehen, ist die sofortige Beschwerde zurückzuv/eisen.
Glanzmann	Heimann-Trosien	Rietschel
 Erbel
Meyer