Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung am 14• Juli 1960 unter Mitwirkung des Senatspräsi-denten Glanzmann und der Bundesrichter Br. Winkelmann, Dr. Heimann-Trosien, Hubert Meyer und Br. Vogt auf die sofortige weitere Beschwerde der Schuldner gegen den Beschluß des 5. Ber Antrag der Gläubigerin, den Schuldnern im Wege der Vertragshilfe die Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten aufzuerlegen, hat sich durch einen *rozeßvergleich in dem Rechtsstreit gleichen Rubrums - 23.0.57/57 des Landgerichts Hamburg - in der Hauptsache erledigt. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde der Schuldner mit dem Ziele, die Gebühr herabzusetzen, hat das Oberlandesgericht durch den angefochtenen Beschluß im Hinblick auf § 19 Abs« 6 VHG als unzulässig verworfen. Für den Fall, daß sich die Hauptsache erledigt habe und über die Gerichtsgebühr gesohdert entschieden werde-, treffe § 19 VHG keine Bestimmung. Nach § 8 Abs. 1 VHG in Verbindung mit § 20 a Abs. 2 FGG sei die sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung der Gerichtsgebühr statthaft , Sie bezieht sich, wie das Oberlandesgericht ohne Rechtsirrtum angenommen hat, nicht nur auf Beschlüsse, in denen sowohl in der Die Ansicht der Schuldner, § 19 Abs.6 VHG beziehe sich nur auf solche Beschlüsse des ersten Rechtszuges, in denen gleichzeitig über die Hauptsache und über die Kosten entschieden sei, findet im Wortlaut der Vorschrift keine Stütze. Demgemäß ist auch die -sofortige weitere Beschwerde der Schuldner als unzulässig zu verwerfen.
2219 008 VII ZB 15/60 B e s chi u ß In der Vertragshilfesache 1) der Firma Gebr«, Kommanditgesellschaft,___ 2) deren persönlich haftenden Gesellschafters Curt beide in Beflfetraße 0, Schuldiner und Beschwerdeführer, - Verfahrensbevollmächtigte: gegen die dfl) Aktiengesellschaft, vertreten durch ihren Vorstand, in BÜ^HHI^P» KflHfcallee Ife, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, - Verfahrensbevollmächtigter: Recht in .t Br. hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung am 14• Juli 1960 unter Mitwirkung des Senatspräsi-denten Glanzmann und der Bundesrichter Br. Winkelmann, Dr. Heimann-Trosien, Hubert Meyer und Br. Vogt auf die sofortige weitere Beschwerde der Schuldner gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlan-desgcrichts zu Hamburg vom 22. März I960 beschlossen: Bie Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Ber Geschäftswelt für die weitere Beschwerde wird auf 1000 BM festgesetzt. Ber Antrag der Gläubigerin, den Schuldnern im Wege der Vertragshilfe die Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten aufzuerlegen, hat sich durch einen *rozeßvergleich in dem Rechtsstreit gleichen Rubrums - 23.0.57/57 des Landgerichts Hamburg - in der Hauptsache erledigt. Barauf hat dao Landgericht durch Beschluß vom 28. Januar I960 die von den Schuldnern zu entrichtende Gerichtsgebühr für den ersten Rechtszug des Vertragshilfeverfahrens auf 1.000 DM festgesetzt. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde der Schuldner mit dem Ziele, die Gebühr herabzusetzen, hat das Oberlandesgericht durch den angefochtenen Beschluß im Hinblick auf § 19 Abs« 6 VHG als unzulässig verworfen. Gegen diese ihnen am 4-. April I960 zugestellte Entscheidung haben die Schuldner mit Schriftsatz vom 12. April, bei dem Beschwerdegericht eingegangen am 14- April I960, sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Sie beantragen, unter Aufhebung des angefochtenen und des erstinstanzlichen Beschlusses die Gerichtsgebühr anderweitig festzusetzen, hilfsweise die Sache zur Entscheidung über die Beschwerde an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen« Sie sind der Auffassung, das Beschwerdegericht habe den Inhalt des § 19 VHG verkannt. Abs. 6 dieser Vorschrift lasse nur nicht die selbständige Anfechtung der ^ebühren-festSetzung zu. Für den Fall, daß sich die Hauptsache erledigt habe und über die Gerichtsgebühr gesohdert entschieden werde-, treffe § 19 VHG keine Bestimmung. Nach § 8 Abs. 1 VHG in Verbindung mit § 20 a Abs. 2 FGG sei die sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung der Gerichtsgebühr statthaft , Die formund fristgerecht eingelegte weitere Beschwerde ist unzulässig. Nach § 19 Abs. 6 VHG kann die Entscheidung Uber die Festsetzung der Gebühr gemäß § 19 Abs» 4 VHG nicht selbständig angefochten werden. Die Vorschrift betrifft alle Kostenentscheidungen des ersten Rechtszuges. Sie bezieht sich, wie das Oberlandesgericht ohne Rechtsirrtum angenommen hat, nicht nur auf Beschlüsse, in denen sowohl in der Hauptsache wie über die Kostentragung und die Festsetzung der Gerichtsgebühr entschieden worden ist, sondern auch auf bloße die Kosten betreffende Entscheidungen, die nach Erledigung der HauptSache ergangen sind. Eine selbständige Nachprüfung derartiger Entscheidungen ist durch § Abs. 6 VHG schlechthin ausgeschlossen. Die Ansicht der Schuldner, § 19 Abs. 6 VHG beziehe sich nur auf solche Beschlüsse des ersten Rechtszuges, in denen gleichzeitig über die Hauptsache und über die Kosten entschieden sei, findet im Wortlaut der Vorschrift keine Stütze. Eine durch § 8 Aba. 1 VHG in Verbindung mit § 20 a Abs. 2 FGG auszufüllende Gesetzeslücke besteht in Wirklichkeit nicht. Vielmehr regelt § 19 die Kosten des Vertrags-hilfeverfahrens abschließend und, wie die Absätze 2 und 4 der Vorschrift erkennen lassen, hinsichtlich der Festsetzung der Gerichtsgebühr in bewußter Abkehr von der sonstigen Kostenfestsetzurig. Eine entsprechende Anwendung der Vorschriften des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist daher - abgesehen davon, daß Gebührenfestsetzungen und ihre Anfechtung darin nicht geregelt sind - nicht möglich (Saage, Vertragshilfegesetz § 19 Anm. II 10; hinsichtlich der Festsetzung der Gebühr im Ergebnis übereinstimmend auch Ischiachgale, Haus und Wohnung ■. 1956, 399? 402 f). /? Hiernach hat das Oberlandesgericht mit Hecht eine sachliche Nachprüfung der Gebührenfestsetzung des Landgerichts abgelehnt. Demgemäß ist auch die -sofortige weitere Beschwerde der Schuldner als unzulässig zu verwerfen. Glanzmann Dr. Winkelmann Heimann-frosien Meyer Dr. Vogt