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BGH · VII ZB 15/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 15/58

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9» Juni 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Br. Heiinann-llrosien, Br, Winkelmann und Hubert Meyer beschlossen* Der Rechtsanwalt Hanns Mppjppin wird verurteilt, die Kosten des BeschwerdeVerfahrens vor dem Bundesgerichtshof zu tragen. Wo Io Durch Urteil des Landgerichts in Essen vom 25* Juni 1956 ist der Schuldner verurteilt worden, die Gläubigerin von zwei Verbindlichkeiten in Höhe von je 6aOOO.— DM nebst 7 Zinsen seit dem* 1* Februar 1954 zu befreien» Die Berufung des Schuldners gegen diese Entscheidung ist rechtskräftig zuruckgewiesen worden» Da der~Schuldner den Urteilen keine Folge leistete, erwirkte die Gläubigern einen Beschluß des Landgerichts in Essen, durch den sie ermächtigt wurde, sich auf Kosten des Schuldners von den Verbindlichkeiten freizustellen * Zugleich wurde der Schuldner verurteilt, die hierzu erforderlichen Kosten in Höhe von 14*700,— DM an die Gläubigerin vorauszuzahlen• Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners wurde durch Beschluß des 18* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 28» März 1958 zuruckgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat der Schuldner sofortige weitere Beschwerde erhoben» Rechtsanwalt ist wiederholt auf die Unzulässigkeit der Beschwerde, durch Sohreiben des Bundesgerichtshofs vom 2, Juni 1958 auch auf die Kostenfolge des § 102 ZPO hingewiesen worden.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
KostenRechtsanwaltZivilsenatsGläubigerinBeschlußBrBeschwerdeSchuldner

Volltext der Entscheidung

VII ZB 15/58
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Beschluß,
 In Sachen
 des Architekten Kurt	in £(|B, HflHHpstraße
 Schuldners und Beschwerdeführers,
- Verfahrensbevollmächtigters Rechts;
gegen
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Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, - VerfahionsbeVollmachtigter? Rechtsanwalt Br
 hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9» Juni 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Br. Heiinann-llrosien, Br, Winkelmann und Hubert Meyer beschlossen*
I. Bie sofortige weitere Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluß des 18. Zivilsenats des Oberland© sgerlohts in Hamm vom 28. März 1958 wird als unzulässig verworfen.
Bie Kosten der Beschwerde hat der Schuldner zu tragen.
II. Der Rechtsanwalt Hanns Mppjppin	wird
 verurteilt, die Kosten des BeschwerdeVerfahrens vor dem Bundesgerichtshof zu tragen.
III. Ber Wert des Beschwerdegegenstands beträgt
14.700.— Wo
 Io Durch Urteil des Landgerichts in Essen vom 25* Juni 1956 ist der Schuldner verurteilt worden, die Gläubigerin von zwei Verbindlichkeiten in Höhe von je 6aOOO.— DM nebst 7 Zinsen seit dem* 1* Februar 1954 zu befreien» Die Berufung des Schuldners gegen diese Entscheidung ist rechtskräftig zuruckgewiesen worden»
Da der~Schuldner den Urteilen keine Folge leistete, erwirkte die Gläubigern einen Beschluß des Landgerichts in Essen, durch den sie ermächtigt wurde, sich auf Kosten des Schuldners von den Verbindlichkeiten freizustellen * Zugleich wurde der Schuldner verurteilt, die hierzu erforderlichen Kosten in Höhe von 14*700,— DM an die Gläubigerin vorauszuzahlen• Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners wurde durch Beschluß des 18* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 28» März 1958 zuruckgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat der Schuldner sofortige weitere Beschwerde erhoben»
Die Beschwerde mußte als unzulässig verworfen werden. Gegen die Entscheidungen des Oberlandesgerichts ist - mit einer hier nicht vorliegenden Ausnahme - nach § 567 Abs» 3 2P0 eine Beschwerde nicht statthaft.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
II, Die durch das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof entstandenen Kosten waren gemäß § 102 270 dem Hechtsanwalt Hanns M||M aufzuerlegen« Auch bei
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Anwendung der geringsten Sorgfalt hätte ihm nicht entgehen können, daß eine Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluß gesetzlich nicht zugelassen ist. Die durch die Beschwerde verursachten Kosten, sind mithin durch grobes Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners veranlaßt worden (vgl. auch Beschluß des IV. Zivilsenats des BGH vom 22. Januar 1958 - IV ZB 244/57 -). Rechtsanwalt	ist	wiederholt auf die Unzulässigkeit der
 Beschwerde, durch Sohreiben des Bundesgerichtshofs vom 2, Juni 1958 auch auf die Kostenfolge des § 102 ZPO hingewiesen worden. Er hat sich hierzu "weder geäußert noch die Beschwerde zurückgenommen•
Glanzmann	Rietschel	Heimann-Trosien
 Br. Winkelmann	Meyer