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BGH · VII ZB 14/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 14/94

in dem Rechtsstreit der Firma AflU S^BI~ und MC—— GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Albert NiHMI, Straße Klägerin und Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt gegen die Gemeinde Dr. Herbert Kl vertreten durch den 1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 28. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 54.285,74 DM entsprochen und die Klage im übrigen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat das Rechtsmittel als unzulässig verworfen, da sich aus dem Schriftsatz nicht ergebe, für welche Partei Berufung eingelegt werden sollte. Eine rechtzeitige Aufklärung sei daran gescheitert, daß - das ist unstreitig - der Anwalt unter der im Briefkopf angegebenen Telefonnummer nicht erreichbar gewesen sei, weil diese Nummer als Telefaxnummer für einen Kraftfahrzeugsachverständigen eingetragen sei. lege ich gegen das Urteil 5 0 6230/91 des Landgerichts München II vom 17.9.93 Berufung ein. Wie das Berufungsgericht zu Recht feststellt, läßt sich daraus nicht entnehmen, für welche Partei Berufung eingelegt werden sollte. im Rubrum dieses Urteils noch nicht als Prozeßbevollmächtigter aufgeführt, weil die Klägerin bei Abschluß der ersten Instanz noch von ihren früheren Anwälten vertreten wurde. Daß die Klägerin nach Beendigung der ersten Instanz dem Landgericht mit einem am 25. November 1993, eingegangen am folgenden Tag, also nach Ablauf der Berufungsfrist, gegenüber dem Landgericht erklärt hat, daß die Klägerin jetzt von ihm vertreten werde. nach Fristablauf für die erforderliche Aufklärung gesorgt und darüber hinaus mit Schriftsatz vom 25. 3. Nach alledem ist die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 547 ZPO
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZB 14/94
vom 13. Oktober 1994
in dem Rechtsstreit
 der Firma AflU S^BI~ und MC—— GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Albert NiHMI,	Straße
 Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt
 gegen
die Gemeinde Dr. Herbert Kl
 vertreten durch den 1. Bürgermeister PflBstraße flü
 Beklagte und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
2
Der vil. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 1994
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie die Richter Bliesener, Prof. Dr. Thode, Dr. Haß und Hausmann
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. Februar 1994 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Beschwerdewert: 45.224,78 DM
3
X
Gründe:
1.	Die Klägerin hat von der Beklagten die Zahlung restlichen Werklohns von 99.510,52 DM begehrt. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 54.285,74 DM entsprochen und die Klage im übrigen abgewiesen.
Die Klägerin hat gegen das ihren damaligen Prozeßbevollmächtigten am 18. Oktober 1993 zugestellte Urteil durch den jetzt von ihr bevollmächtigten Rechtsanwalt H. mit Schriftsatz vom 3. November 1993, eingegangen beim Berufungsgericht am 15. November 1993, fristgerecht Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat das Rechtsmittel als unzulässig verworfen, da sich aus dem Schriftsatz nicht ergebe, für welche Partei Berufung eingelegt werden sollte. Eine rechtzeitige Aufklärung sei daran gescheitert, daß - das ist unstreitig - der Anwalt unter der im Briefkopf angegebenen Telefonnummer nicht erreichbar gewesen sei, weil diese Nummer als Telefaxnummer für einen Kraftfahrzeugsachverständigen eingetragen sei. Auch über die Telefonauskunft und das Anwaltsverzeichnis habe keine Telefonnummer für Rechtsanwalt H. festgestellt werden können.
2.	Gegen diesen Rechtsanwalt H. am 7. März 1994 zugestellten Beschluß richtet sich die zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin (§§ 547, 519 b Abs. 2 ZPO; 577 ZPO).
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
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a) Der Berufungsschriftsatz hat folgenden Wortlaut:
"In dem Rechtsstreit ________
Firma A. SBB- und (MB GmbH gegen
 Gemeinde P.
lege ich gegen das Urteil 5 0 6230/91 des Landgerichts München II vom 17.9.93 Berufung ein.
gez. Unterschrift
 Otto H. Rechtsanwalt"
Wie das Berufungsgericht zu Recht feststellt, läßt sich daraus nicht entnehmen, für welche Partei Berufung eingelegt werden sollte. Die erforderliche Klarheit ergab sich auch nicht aus sonstigen, dem Gericht innerhalb der Berufungsfrist vorliegenden Unterlagen.
Eine Abschrift des angefochtenen Urteils hatte Rechtsanwalt H. nicht beigefügt. Im übrigen ist Rechtsanwalt H. im Rubrum dieses Urteils noch nicht als Prozeßbevollmächtigter aufgeführt, weil die Klägerin bei Abschluß der ersten Instanz noch von ihren früheren Anwälten vertreten wurde.
Soweit das Berufungsgericht, das dazu an sich nicht verpflichtet war, den Versuch unternahm, innerhalb der lediglich noch drei Werktage laufenden Berufungsfrist durch eine telefonische Anfrage die erforderliche Klarheit zu erlangen, ist das aus den zu 1. angegebenen und von der Be-
schwerdeführerin nicht in Zweifel gezogenen Gründen gescheitert.
Daß die Klägerin nach Beendigung der ersten Instanz dem Landgericht mit einem am 25. Oktober 1993 eingegangenen Schreiben davon Mitteilung gemacht hat, sie entziehe ihren bisherigen Prozeßbevollmächtigten das Mandat, hilft der Beschwerdeführerin entgegen der Auffassung ihres Prozeßbevollmächtigten schon deshalb nicht weiter, weil Rechtsanwalt H. erst mit Schriftsatz vom 25. November 1993, eingegangen am folgenden Tag, also nach Ablauf der Berufungsfrist, gegenüber dem Landgericht erklärt hat, daß die Klägerin jetzt von ihm vertreten werde. Im übrigen hätte das Berufungsgericht das alles lediglich den Akten entnehmen können, die ihm im Hinblick auf die beim Landgericht eingegangenen Kostenfestsetzungsgesuche der Parteien erst am 20. Dezember 1993 zugeleitet wurden.
b) Daß Rechtsanwalt H. nach Fristablauf für die erforderliche Aufklärung gesorgt und darüber hinaus mit Schriftsatz vom 25. November 1993 dem Berufungsgericht mitgeteilt hat, er liege unfallbedingt im Krankenhaus, ändert daran nichts.
Selbst wenn man in diesem Schreiben einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sehen wollte, bliebe der Antrag erfolglos. Wie das Berufungsgericht - auch insoweit zu Recht - ausführt, muß von einem Anwalt verlangt werden, daß er klarstellt, für wen er ein Rechtsmittel einlegt. Unterläßt er diese einfache, aber prozessual notwendige Angabe, handelt er fahrlässig. Das gilt um so mehr.
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wenn der betreffende Anwalt den Berufungsführer in der Vor instanz im Zeitpunkt der Urteilsfällung gar nicht vertrete: hat, so daß sich selbst aus den Akten keine der Klärung dienenden sicheren Feststellungen hätten entnehmen lassen.
3. Nach alledem ist die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Lang
 Bliesener
Thode
 Haß
Hausmann