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BGH · VII ZB 14/92

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 14/92

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang und die Richter Bliesener, Dr. Thode, Dr. Haß und Hausmann am 25. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 5. Juni 1992 hat sie gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Durch ein Versehen sei auf dem Schriftsatz nicht vermerkt worden, wann dieser eingereicht werden sollte. Infolge Arbeitsüberlastung des gesamten Anwaltsbüros sei es unterlassen worden, den nunmehr feststehenden Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am 25. Das Berufungsgericht hat der Beklagten die Wiedereinsetzung versagt und ihre Berufung als unzulässig verworfen. Es führt aus, die Versäumung der Frist sei auch darauf zurückzuführen, daß der Anwalt nicht durch geeignete organisatorische Maßnahmen sichergestellt habe, daß nach Absendung der Berufungsschrift das tatsächliche Ende der Begründungsfrist eingetragen werde. Juli 1992 hat die Beklagte schließlich vorgetragen, die Bürovorsteherin ihres Prozeßbevollmächtigten habe die Vorfrist für den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender unter dem 20. Dabei habe er den “Vermerk der Bürovorsteherin gelesen, nach dem die Berufungsbegründungsfrist am 27. Mai 1992 ablief.Infolge der Arbeitsüberlastung sei die Akte nach kurzer Einsichtnahme wieder weggehängt worden. Die von der Beklagten formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Ende der Frist zur Begründung der Berufung, die mit dem Eingang der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht beginnt, muß nach ständiger Rechtsprechung alsbald nach der Einreichung der Berufungsschrift vermerkt werden (BGH Urteil vom 19. April 1992 eingelegt wurde, die Frist für ihre Begründung also keinesfalls vor dem als Endzeitpunkt vorgemerkten 27. Der Rechtsanwalt konnte deshalb nicht ohne weiteres davon ausgehen, daß die Berufungsschrift wirklich erst am 27. 2. Dieses mit der Eintragung einer in ihrem Ablauf noch nicht feststehenden Berufungsbegründungsfrist notwendig verbundene, beachtliche Risiko hat sich hier verwirklicht. Es war nicht genügend sichergestellt, daß die Berufung wirklich erst am*27. War somit möglich, daß die Berufungsbegründungsfrist vor der eingetragenen Frist ablief, so mußte der Anwalt jedenfalls dafür sorgen, daß die Eintragung alsbald nach Einlegung der Berufung überprüft wurde. Daß insoweit organisatorische Vorkehrungen getroffen worden wären, ergibt der dem Wiedereinsetzungsantrag beigegebene Sachvortrag nicht; dazu findet sich nur der Satz: "Infolge Arbeitsüberlastung des gesamten Büros ist diese Faxmitteilung nicht sofort in die Akte gelangt, so daß die Berufungsbegründungsfrist yy

Zitierte Normen: § 85 ZPO
BerufungsschriftBerufungBerufungsbegründungsfristFrist27Anweisung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
Beschluss
VII ZB 14/92
vom 25. Februar 1993
in dem Rechtsstreit
»der Firma lVlfliB H{ schäftsführer Günther Sl
 GmbH, vertreten durch den Ge-SflHBstraße
 Beklagten und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
gegen
 den Klempnermeister Hermann S| Hl
I, A|
Straße
 Kläger und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt
SS
 
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang und die Richter Bliesener, Dr. Thode, Dr. Haß und Hausmann
 am 25. Februar 1993
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamburg vom 3. Juli 1992 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 45.688,16 DM.
Gründe:
I.
Der Kläger macht eine Werklohnforderung und Ansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung geltend.
Das Landgericht hat durch Teilurteil vom 20. März 1992, zugestellt am 27. März 1992, die Beklagte zur Zahlung von insgesamt 45.688,16 DM und Zinsen verurteilt. Dagegen hat die Beklagte am 23. April 1992 Berufung eingelegt, diese jedoch erst am 9. Juni 1992 begründet. Am 3. Juni 1992 hat sie gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
»
Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrages hat die Beklagte vorgetragen, ihr Prozeßbevollmächtigter habe in dieser Sache angeordnet, die Berufungsschrift am 27. April 1992 einzureichen. Entsprechend dieser Anweisung habe die Bürovorsteherin die Berufungsbegründungsfrist auf den 27. Mai 1992 vornotiert. Die Berufungsschrift sei am
22.	April 1992 angefertigt worden. Durch ein Versehen sei auf dem Schriftsatz nicht vermerkt worden, wann dieser eingereicht werden sollte. Das habe dazu geführt, daß schon am
23.	April 1992 Berufung eingelegt worden sei. Infolge Arbeitsüberlastung des gesamten Anwaltsbüros sei es unterlassen worden, den nunmehr feststehenden Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am 25. Mai 1992 (Montag) vorzu demerken. Die Handakten seien dem Prozeßbevollmächtigten daher erst am 27. Mai 1992 vorgelegt worden.
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Das Berufungsgericht hat der Beklagten die Wiedereinsetzung versagt und ihre Berufung als unzulässig verworfen. Es führt aus, die Versäumung der Frist sei auch darauf zurückzuführen, daß der Anwalt nicht durch geeignete organisatorische Maßnahmen sichergestellt habe, daß nach Absendung der Berufungsschrift das tatsächliche Ende der Begründungsfrist eingetragen werde. Ferner sei davon auszugehen, daß er nicht die Eintragung einer Vorfrist verfügt habe.
Mit ihrem erst nach Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages eingegangenen Schriftsatz vom 15. Juli 1992 hat die Beklagte schließlich vorgetragen, die Bürovorsteherin ihres Prozeßbevollmächtigten habe die Vorfrist für den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender unter dem 20. Mai 1992 eingetragen. Da die Bürovorsteherin an diesem Tag noch erkrankt gewesen sei, habe der Anwalt selbst Einblick in die Handakte genommen. Dabei habe er den “Vermerk der Bürovorsteherin gelesen, nach dem die Berufungsbegründungsfrist am 27. Mai 1992 ablief. Infolge der Arbeitsüberlastung sei die Akte nach kurzer Einsichtnahme wieder weggehängt worden.
II.
Die von der Beklagten formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
Aus dem Sachvortrag der Beklagten ergibt sich ein für die Fristversäumung ursächliches Organisationsverschulden
SS
 
ihres Rechtsanwalts, das ihr zuzurechnen ist (§ 85 Abs. 2 ZPO)
Ein Rechtsanwalt darf die Führung des Fristenkalenders und die Berechnung der üblichen, in seiner Kanzlei häufig vorkommenden Fristen seinem gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Büropersonal überlassen (vgl. BGH Beschluß vom 12. Februar 1965 - IV ZR 231/63 = BGHZ 43, 148 m.N.).
Er muß aber durch geeignete allgemeine Anweisungen einen verläßlichen, Fristversäumnisse möglichst vermeidenden Geschäftsgang sicherstellen. Das Ende der Frist zur Begründung der Berufung, die mit dem Eingang der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht beginnt, muß nach ständiger Rechtsprechung alsbald nach der Einreichung der Berufungsschrift vermerkt werden (BGH Urteil vom 19. November 1976 - IV ZR 36/76 = VersR 1977, 332, 333). Das ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Schon darin muß nach den Umständen ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten gesehen
 werden.
%
1. Eingetragen werden muß die wirkliche, nicht eine hypothetische Berufungsbegründungsfrist. Der Lauf der Frist läßt sich in der Regel erst nach der Einlegung der Berufung zuverlässig feststellen. Vorher ist eine verläßliche Vorausberechnung nicht möglich, weil nur die für die Einlegung der Berufung zur Verfügung stehende Frist feststeht, nicht aber der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels. So war es auch hier. Es war nicht gewährleistet, daß die Berufung nicht vor dem 27. April 1992 eingelegt wurde, die Frist für ihre Begründung also keinesfalls vor dem als Endzeitpunkt vorgemerkten 27. Mai 1992 ablaufen würde. Der Prozeßbevoll-
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mächtigte der Klägerin hatte zwar in dem Wiedereinsetzungsgesuch eidesstattlich versichert, er habe zunächst "die Anweisung erteilt, die Berufung am 27. April 1992 einzurei-chen." Gleichwohl erscheint es nicht hinreichend glaubhaft gemacht, daß eine dahingehend eindeutige Weisung vorlag.
Die Berufungsschrift ist am 22. April 1992 geschrieben und auch mit diesem Datum versehen worden. Der Prozeßbevollmächtigte hat sie so unterzeichnet und alsdann an das Büropersonal weitergeleitet. Versehentlich hat er nicht vermerkt, wann der Schriftsatz eingereicht werden sollte. Der Rechtsanwalt konnte deshalb nicht ohne weiteres davon ausgehen, daß die Berufungsschrift wirklich erst am 27. April 1992 eingereicht würde. Er mußte vielmehr damit rechnen, daß die Bürokräfte die Rechtsmittelschrift als eilig einstuften und so schnell wie möglich weiterleiteten.
2. Dieses mit der Eintragung einer in ihrem Ablauf noch nicht feststehenden Berufungsbegründungsfrist notwendig verbundene, beachtliche Risiko hat sich hier verwirklicht. Es war nicht genügend sichergestellt, daß die Berufung wirklich erst am*27. April 1992 eingelegt wurde, zu demal mündliche Anweisungen erfahrungsgemäß leicht vergessen werden. War somit möglich, daß die Berufungsbegründungsfrist vor der eingetragenen Frist ablief, so mußte der Anwalt jedenfalls dafür sorgen, daß die Eintragung alsbald nach Einlegung der Berufung überprüft wurde. Daß insoweit organisatorische Vorkehrungen getroffen worden wären, ergibt der dem Wiedereinsetzungsantrag beigegebene Sachvortrag nicht; dazu findet sich nur der Satz: "Infolge Arbeitsüberlastung des gesamten Büros ist diese Faxmitteilung nicht sofort in die Akte gelangt, so daß die Berufungsbegründungsfrist
 yy
 
nicht angepaßt werden konnte." Der Vortrag ergibt nicht, daß der erheblichen Gefahr, die mit der Notierung der Begründungsfrist bereits vor der Rechtsmitteleinlegung verbunden ist, organisatorisch wirkungsvoll begegnet wurde. Die Voraussetzungen für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind schon deshalb nicht erfüllt.
Lang	Bliesener	Thode
 Haß
Hausmann