Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie die Richter Prof. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 17. Die Klägerin macht eine auch in der Höhe unstreitige Werklohnforderung geltend. Juli 1991 eingegangenen Schriftsatz hat sie gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsgesuchs hat die Klägerin vorgetragen, die in der Kanzlei ihres Prozeßbevollmächtigten tätige Anwaltsgehilfin V. Juni 1991 in der Kanzlei eingegangen sei, habe es die Urlaubsvertreterin von Frau V., die an sich ebenfalls zuverlässige und tüchtige Frau S., entgegen allgemeiner Weisung versehentlich unterlassen, die endgültige Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender einzutragen. Da die Wiedervorlage-Verfügungen in der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten keinen strikten Charakter hätten, sei die Handakte dem Anwalt erst am 4. Das Berufungsgericht hat der Klägerin die Wiedereinsetzung versagt und ihre Berufung als unzulässig verworfen. Es führt aus, der Prozeßbevollmächtigte habe durch seine Anweisung, ihm die Akte sofort wieder auszuhändigen, die Fristenüberwachung selbst übernommen. Die dagegen von der Klägerin formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf der Rechtsanwalt gewisse minder bedeutsame Routineaufgaben, wie z.B. das Führen des Fristenkalenders, einem gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Angestellten übertragen (u.a. BGHZ 43, 148, 152 ff). Von der Fristberechnung und Fristenkontrolle ist jedoch die Prüfung des Fristablaufs im Zusammenhang mit der Bearbeitung der Sache zu unterscheiden. Ist die Sache dem Rechtsanwalt zur Vorbereitung der fristgebundenen Prozeßhandlung vorgelegt worden, hat er die Einhaltung der Frist selbst zu verantworten (vgl. die Handakten zur Vorbereitung der fristgebundenen Berufungsbegründung rechtzeitig vorgelegt worden. Da dem Prozeßbevollmächtigten in einem solchen Fall die Fristensicherung obliegt, ist der Anwalt auch dann, wenn er die Handakte wieder in den Bürobetrieb zurückgelangen läßt, von der Wahrung eigener Sorgfaltspflicht hinsichtlich der Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist nicht befreit. Die Versäumung der Frist ist somit auch von Rechtsanwalt H. Das Oberlandesgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch daher zutreffend als unbegründet zurückgewiesen (S 85 Abs. 2 ZPO) und folgerichtig die Berufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen.
BUNDESGERICHTSHOF
ss
BESCHLUSS
VII ZB 14/91
vom 12. März 1992
in dem Rechtsstreit
Wilma H
Klägerin, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin,
Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr.
gegen
die Firma MHHV GmbH,
durch die Geschäftsführerin Christa
gesetzlich vertreten Am R(
Beklagte, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
//
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie die Richter Prof. Quack, Dr. Haß, Hausmann und Dr. Wiebel
am 12. März 1992
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. Oktober 1991 wird zurückgewiesen .
Die Klägerin hat die Kosten der sofortigen Beschwerde zu tragen.
Beschwerdewert: 7.787,34 DM
Gründe :
I.
Die Klägerin macht eine auch in der Höhe unstreitige Werklohnforderung geltend. Die Beklagte hat die Aufrechnung erklärt.
Das Landgericht hat durch Urteil vom 30. April 1991, den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 14. Mai 1991, die Klage abgewiesen. Dagegen hat die Klägerin am 29. Mai 1991 Berufung eingelegt, diese jedoch erst am 9. Juli 1991 begründet. Mit einem am 8. Juli 1991 eingegangenen Schriftsatz hat sie gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsgesuchs hat die Klägerin vorgetragen, die in der Kanzlei ihres Prozeßbevollmächtigten tätige Anwaltsgehilfin V. habe am 28. Mai 1991 den Berufungsschriftsatz gefertigt. Am Abend dieses Tages habe der Anwalt gegenüber Frau V. erklärt, daß er die Akte sofort wieder benötige, weil er die Berufungsbegründung noch vor Antritt seines Urlaubs (2. bis 23. Juni 1991) diktieren wolle. Daraufhin habe Frau V. ohne sein Wissen davon abgesehen, eine vorläufige Berufungsbegründungsfrist zu notieren. Am 29. und 30. Mai 1991 sei der Anwalt arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Am 31. Mai 1991 habe er auf dem Handaktendeckblatt das Wiedervorlagedatum 25. Juni 1991 verfügt. Hierbei sei er davon ausgegangen, daß Frau V. den
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vorläufigen Fristablauf bereits am 28. Mai 1991 notiert hatte. Als die Mitteilung über den Eingang der Berufungsschrift am 6. Juni 1991 in der Kanzlei eingegangen sei, habe es die Urlaubsvertreterin von Frau V., die an sich ebenfalls zuverlässige und tüchtige Frau S., entgegen allgemeiner Weisung versehentlich unterlassen, die endgültige Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender einzutragen. Da die Wiedervorlage-Verfügungen in der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten keinen strikten Charakter hätten, sei die Handakte dem Anwalt erst am 4. Juli 1991 vorgelegt worden.
Das Berufungsgericht hat der Klägerin die Wiedereinsetzung versagt und ihre Berufung als unzulässig verworfen. Es führt aus, der Prozeßbevollmächtigte habe durch seine Anweisung, ihm die Akte sofort wieder auszuhändigen, die Fristenüberwachung selbst übernommen. Diese Kontrolle habe er fehlerhaft ausgeübt.
II.
Die dagegen von der Klägerin formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf der Rechtsanwalt gewisse minder bedeutsame Routineaufgaben, wie z.B. das Führen des Fristenkalenders, einem gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Angestellten übertragen (u.a. BGHZ 43, 148,
152 ff). Ist die Versäumung der Frist dann allein auf das Verschulden des Anwaltsgehilfen zurückzuführen, so ist das
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für die Partei als unverschuldet i.S. des § 233 ZPO anzusehen.
Von der Fristberechnung und Fristenkontrolle ist jedoch die Prüfung des Fristablaufs im Zusammenhang mit der Bearbeitung der Sache zu unterscheiden. Nur von der routinemäßigen Fristenüberwachung kann sich der Rechtsanwalt entlasten. Er bleibt dagegen verpflichtet, den Fristablauf eigenverantwortlich nachzuprüfen, wenn ihm die Sache zur Vorbereitung der fristgebundenen Prozeßhandlung vorgelegt wird; dann ist die Nachprüfung der Frist keine routinemäßige Büroarbeit mehr, von der sich der Rechtsanwalt im Interesse seiner eigentlichen Aufgaben freimachen darf, sondern die gebotene Feststellung einer gesetzlichen Voraussetzung, von der die Zulässigkeit der beabsichtigten Prozeßhandlung abhängt. Ist die Sache dem Rechtsanwalt zur Vorbereitung der fristgebundenen Prozeßhandlung vorgelegt worden, hat er die Einhaltung der Frist selbst zu verantworten (vgl. BGH Urteil vom 25. September 1968 - VIII ZR 45/68, LM ZPO § 233 <Fc> Nr. 33).
Hier sind Rechtsanwalt H. die Handakten zur Vorbereitung der fristgebundenen Berufungsbegründung rechtzeitig vorgelegt worden. Da dem Prozeßbevollmächtigten in einem solchen Fall die Fristensicherung obliegt, ist der Anwalt auch dann, wenn er die Handakte wieder in den Bürobetrieb zurückgelangen läßt, von der Wahrung eigener Sorgfaltspflicht hinsichtlich der Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist nicht befreit. Im Streitfall durfte sich Rechtsanwalt H. auch wegen seines bevorstehenden Urlaubs nicht darauf beschränken, die Akten mit einer bloßen Wiedervorla-
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geverfügung an das Büro zurückzugeben. Das gilt erst recht, weil eine solche Verfügung von den Bürokräften nicht als zeitlich genau bindend angesehen wurde ("weicher" Termin). Rechtsanwalt H. macht nicht geltend, daß ihm dieses Verständnis verborgen geblieben ist. Dann mußte er erkennen, daß sein Vorgehen beim Personal leicht den unzutreffenden Eindruck erwecken konnte, bei diesem "weichen" Termin habe es sein Bewenden. Daher war Rechtsanwalt H. unter den gegebenen Umständen jedenfalls gehalten, durch eine spezielle Weisung klarzustellen, daß die bei Rechtsmitteln erforderliche Fristenkontrolle auch in diesem Fall durchzuführen sei. Die Versäumung der Frist ist somit auch von Rechtsanwalt H. verschuldet worden. Das Oberlandesgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch daher zutreffend als unbegründet zurückgewiesen (S 85 Abs. 2 ZPO) und folgerichtig die Berufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen.
Lang
Hausmann
Quack
wiebel
Haß