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BGH · VII ZB 14/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 14/89

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Prof. Dagegen hat der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten rechtzeitig Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zu dem 5. 2. Das Berufungsgericht hat dem Beklagten durch Beschluß vom 19. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß die Versäumung der Frist auf einem Organisationsverschulden des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten beruhe. Dieser habe nicht angeordnet, daß bei Rechtsmittelbegründungsfristen neben der Endfrist auch eine Vorfrist eingetragen werde; dies sei aber unbedingt erforderlich, um möglichen Unregelmäßigkeiten und Zwischenfällen mit der erforderlichen Sicherheit zu begegnen. 3. Hiergegen richtet sich die frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten, mit der er ergänzend vorträgt, sein Prozeßbevollmächtigter lasse sich von Frau Russo zusätzlich jeweils 14-tägig Computerausdrucke über die innerhalb der nächsten vier Wochen ablaufenden Fristen fertigen, die zu dem Handgebrauch in dessen Arbeitszimmer ausgelegt würden. Das Berufungsgericht hat zu Recht dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Organisationsverschuldens des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten nicht stattgegeben (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO). a) Der Senat braucht die Frage nicht zu entscheiden, ob sich das ergänzende Vorbringen in der Beschwerdebegründung als neue und damit gemäß den §§ 234, 236 ZPO nicht mehr b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß der Anwalt aufgrund der ihm obliegenden Organisationspflicht dafür sorgen, daß für alle Rechtsmittelbegründungen Vorfristen und das Ende der Begründungsfrist notiert werden (BGH NJW 1988, 568 Nr. 15; Beschl. Nur auf diese Weise wird gewährleistet, daß mögliche Unregelmäßigkeiten und Zwischenfälle, sofern sie nicht außer dem Bereich der vernünftigerweise anzustellenden Berechnung liegen, für die Wahrung der Frist kein Hindernis bilden (BGH Beschl. Der für den Handgebrauch des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten von Frau R.gefertigte Computerausdruck über das Ende der (Begründungs-) Fristen erfüllt den Zweck einer Vorfrist nicht. Nach alledem ist die sofortige Beschwerde des Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 233 ZPO
BerufungFristZBVorfristBegründungProzeßbevollmächtigte

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

VII ZB 14/89
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Architekten Otto
38,
Beklagten, Berufungsklägers und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigter:
gegen
 die Eheleute Günther und Gabi S
kstraße
3,
Kläger, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigte
WI
2
JZ
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Prof. Dr. Walchshöfer, Dr. Thode, Dr. Haß und Hausmann
 am 26. Oktober 1989
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 19. Juni 1989 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Beschwerdewert: 26.400 DM
^2
 
Gründe :
I.
1.	Die Kläger fordern von dem Beklagten Zahlung von 26.400 DM nebst Zinsen mit der Begründung, der Beklagte habe seine Architektenleistungen mangelhaft erfüllt.
Das Landgericht hat der Klage durch Urteil vom 10. Februar 1989 stattgegeben. Dagegen hat der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten rechtzeitig Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zu dem 5. Juni 1989 am 6. Juni 1989 begründet. Im Hinblick auf die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hat er zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Das Wiedereinsetzungsgesuch hat er im wesentlichen wie folgt begründet:
Die Fristversäumung sei auf das Versehen seiner Angestellten R. zurückzuführen, die das Fristende - entgegen dem Datum in der Verfügung über die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist - im Terminkalender auf den 6. Juni 1989 notiert habe. Die Akte sei ihm daher verspätet vorgelegt worden. Frau R. sei ausgebildete Anwaltsgehilfin und seit dem 1. April 1989 mit dem Fristenwesen allein verantwortlich betraut. Ihre Arbeitsweise, die bislang zu Beanstandungen keinen Anlaß gegeben habe, werde regelmäßig überprüft.
2.	Das Berufungsgericht hat dem Beklagten durch Beschluß vom 19. Juni 1989 die Wiedereinsetzung versagt und
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seine Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß die Versäumung der Frist auf einem Organisationsverschulden des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten beruhe. Dieser habe nicht angeordnet, daß bei Rechtsmittelbegründungsfristen neben der Endfrist auch eine Vorfrist eingetragen werde; dies sei aber unbedingt erforderlich, um möglichen Unregelmäßigkeiten und Zwischenfällen mit der erforderlichen Sicherheit zu begegnen.
3.	Hiergegen richtet sich die frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten, mit der er ergänzend vorträgt, sein Prozeßbevollmächtigter lasse sich von Frau Russo zusätzlich jeweils 14-tägig Computerausdrucke über die innerhalb der nächsten vier Wochen ablaufenden Fristen fertigen, die zu dem Handgebrauch in dessen Arbeitszimmer ausgelegt würden. Auf dem Ausdruck werde die jeweilige Erledigung der Fristsache eingetragen.
II.
Das Rechtsmittel ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat zu Recht dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Organisationsverschuldens des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten nicht stattgegeben (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO).
a) Der Senat braucht die Frage nicht zu entscheiden, ob sich das ergänzende Vorbringen in der Beschwerdebegründung als neue und damit gemäß den §§ 234, 236 ZPO nicht mehr
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zu berücksichtigende Tatsache oder lediglich als eine nachträgliche Erläuterung oder Ergänzung unvollständiger Angaben im Wiedereinsetzungsgesuch darstellt. Denn auch die Berücksichtigung dieses Vorbringens vermag der sofortigen Beschwerde nicht zu dem Erfolg zu verhelfen.
b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß der Anwalt aufgrund der ihm obliegenden Organisationspflicht dafür sorgen, daß für alle Rechtsmittelbegründungen Vorfristen und das Ende der Begründungsfrist notiert werden (BGH NJW 1988, 568 Nr. 15; Beschl. vom 29. November 1984 - III ZB 29/84 = VersR 1985, 148 m.w.N.; Senatsbeschluß vom 12. Oktober 1989 - VII ZB 15/89 - noch nicht veröffentlicht). Nur auf diese Weise wird gewährleistet, daß mögliche Unregelmäßigkeiten und Zwischenfälle, sofern sie nicht außer dem Bereich der vernünftigerweise anzustellenden Berechnung liegen, für die Wahrung der Frist kein Hindernis bilden (BGH Beschl. vom 28. Februar 1985 -III ZB 38 und 39/84 = VersR 1985, 574).
Diesen Anforderungen genügt die vom Prozeßbevollmächtigten des Beklagten angeordnete Fristnotierung nicht. Vor-fristen für Rechtsmittelbegründungen werden überhaupt nicht notiert. Der für den Handgebrauch des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten von Frau R. gefertigte Computerausdruck über das Ende der (Begründungs-) Fristen erfüllt den Zweck einer Vorfrist nicht. Er ist lediglich die Wiedergabe der fehlsa-men Eintragung des Fristendes für die Berufungsbegründung, ermöglicht aber dem Anwalt keine eigenständige Überwachung über den Ablauf der Frist. Bei Eintragung einer Vorfrist von
 etwa einer Woche hätte der Prozeßbevollmächtigte des Beklag--ten den Fristablauf zu dem 5. Juni 1989 zur Begründung der Berufung bemerken können und ihn bei Vorlage der Akten rechtzeitig festgestellt.
Nach alledem ist die sofortige Beschwerde des Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Girisch
 Walchshöfer
Thode
 Haß
Hausmann