Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil der 12. Der Beklagte ist durch Urteil des Landgerichts Aachen verurteilt worden, Werklohn in Höhe von 23.502,25 DM (nebst Zinsen) an die Klägerin zu zahlen. Das landgerichtliche Urteil ist den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 11. April 1988 hat der Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist beantragt, zugleich Berufung eingelegt und diese auch begründet. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs und der Beschwerde hat er unter Glaubhaftmachung vorgetragens Noch am Tage der Urteilszustellung hätten seine erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten das landgerichtliche Urteil mit der Post an ihn versandt und in ihrem Begleitschreiben den Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungsfrist mitgeteilt. März 1988 habe er in seinem Postfach ein Schreiben seiner erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten betreffend den im landgerichtlichen Verfahren ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluß und die Aufforderung der Gegenseite, den ausgeurteilten Betrag zu zahlen, vorgefunden. 1) Das Berufungsgericht unterstellt, daß die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am Februar 1988 eine BriefSendung mit dem landgerichtlichen Urteil und dem Hinweis darauf, daß die Berufungsfrist am 11. Januar 1988 anwesend gewesen sei, habe sich in einem angemessenen zeitlichen Rahmen seit dem in jenem Termin bestimmten Verkündungstermin mit seinen erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten in Verbindung setzen müssen, um zu klären, ob ein Urteil ergangen war und ob diese Entscheidung gegebenenfalls mit der Berufung angefochten werden sollte. Außerdem hätte der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte, der auf sein an ein kaufmännisch eingerichtetes Unternehmen gerichtetes Schreiben gänzlich ohne Antwort geblieben sei, die Befürchtung haben müssen, daß sein Schreiben auf dem Postwege verloren gegangen oder im Betriebe der Beklagten fehlgeleitet worden sei. Seine erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten durften sich auf zuverlässige Arbeit der Deutschen Bundespost verlassen und deshalb damit rechnen, daß ihr Schreiben vom 11. Aus dessen Schweigen mußten ihnen insoweit Zweifel nicht erwachsen; sie durften vielmehr bei den Gegebenheiten des vorliegenden Falles davon ausgehen, der Beklagte wolle das landgerichtliche Urteil hinnehmen. Er hat deshalb den Nichtzugang des Schreibens seiner erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten vom 11. Als einfacher Bauhandwerker durfte er sich im übrigen darauf verlassen, von seinen erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten über den Verlauf des Prozesses und über erforderliches eigenes Handeln rechtzeitig unterrichtet zu werden. Insbesondere konnte er darauf vertrauen, daß diese ihm den Zeitpunkt der Zustellung eines etwa verkündeten Urteils und das Ende der dadurch in Gang gesetzten Berufungsfrist mit-teilen würden (BGH aaO). Auf seine Beschwerde ist der angefochtene Beschluß daher aufzuheben und ihm die nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf seine Kosten zu gewähren (§§ 233, 238 Abs.4 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 14/88 in dem Rechtsstreit des Fliesenlegers Arnold kstraße (vormals Beklagten, Berufungsklägers und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigte: gegen die Firma Rolladen-B^MB GmbH & Co. KG, vertreten durch die Firma Rolladen-B^^t GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Johannes BfllHi, FflMweg, NiflIHHB Klägerin, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 1988 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Doerry, Bliesener, Obenhaus und Prof. Quack beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 29. April 1988 aufgehoben. Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 2. Februar 1988 gewährt. Beschwerdewert: 23.502,25 DM 7 Gründe : I. Der Beklagte ist durch Urteil des Landgerichts Aachen verurteilt worden, Werklohn in Höhe von 23.502,25 DM (nebst Zinsen) an die Klägerin zu zahlen. Dieses Urteil ist am 2. Februar 1988 verkündet worden. Der Verkündungstermin ist am Schluß der mündlichen Verhandlung vom 12. Januar 1988 bestimmt worden, an der auch der Beklagte teilgenommen hat. Das landgerichtliche Urteil ist den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 11. Februar 1988 zugestellt worden. Am 6. April 1988 hat der Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist beantragt, zugleich Berufung eingelegt und diese auch begründet. Mit Beschluß vom 29. April 1988 hat das Berufungsgericht das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner frist- und formgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs und der Beschwerde hat er unter Glaubhaftmachung vorgetragens Noch am Tage der Urteilszustellung hätten seine erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten das landgerichtliche Urteil mit der Post an ihn versandt und in ihrem Begleitschreiben den Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungsfrist mitgeteilt. Diese Postsendung habe ihn jedoch nicht erreicht. Im Dezember 1987 sei er mit seiner Familie in DSHi- NflBBfc von der TBBstraße B in die KrflBBtraße B verzogen. Am 4., 5. oder 6. Januar 1988 habe er bei der Post einen Nachsendeantrag gestellt, wonach seine an die bisherige Anschrift gerichteten Postsendungen in das beim Postamt in dBB-L^HHHIHD eingerichtete Postfach Nr. BA geleitet werden sollten. Danach sei die Post verfahren; er sei davon ausgegangen, daß ihn alle an seine bisherige Anschrift T®Blstraße B gerichteten Sendungen auf diese Weise auch erreicht hätten. Erst am 25. März 1988 habe er in seinem Postfach ein Schreiben seiner erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten betreffend den im landgerichtlichen Verfahren ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluß und die Aufforderung der Gegenseite, den ausgeurteilten Betrag zu zahlen, vorgefunden. Erst dadurch sei ihm der Erlaß des landgerichtlichen Urteils bekannt geworden. Zwar sei er in der letzten mündlichen Verhandlung des Landgerichts anwesend gewesen. Die dortigen Vorgänge habe er jedoch nicht verstanden und darauf vertraut, von seinem Anwalt rechtzeitig über alle erforderlichen Schritte unterrichtet zu werden. Der Beklagte meint, weder ihn noch seine erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten treffe bei dieser Sachlage ein Verschulden an der Nichteinhaltung der Berufungsfrist. II. Die zulässige sofortige Beschwerde hat Erfolg. 1) Das Berufungsgericht unterstellt, daß die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 11. Februar 1988 eine BriefSendung mit dem landgerichtlichen Urteil und dem Hinweis darauf, daß die Berufungsfrist am 11. März 1988 ablaufe, auf dem Postwege an den Beklagten versandt haben. Es geht weiter davon aus, daß diese Sendung den Beklagten nicht erreicht und daß dieser erst am 25. März 1988 Kenntnis vom Erlaß des landgerichtlichen Urteils erhalten hat. Davon ist auch für das Beschwerdeverfahren auszugehen. 2) Das Berufungsgericht meint, der Beklagte, der im landgerichtlichen Verhandlungstermin vom 12. Januar 1988 anwesend gewesen sei, habe sich in einem angemessenen zeitlichen Rahmen seit dem in jenem Termin bestimmten Verkündungstermin mit seinen erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten in Verbindung setzen müssen, um zu klären, ob ein Urteil ergangen war und ob diese Entscheidung gegebenenfalls mit der Berufung angefochten werden sollte. Da er davon in vorwerfbarer Weise abgesehen habe, müsse er die sich aus der Versäumung der Berufungsfrist ergebenden nachteiligen Folgen tragen, weshalb ihm die nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu versagen sei. Dem kann nicht gefolgt werden. a) Der Senat hat allerdings in einem Fall, in dem eine Postsendung verloren gegangen ist, mit der der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte einer GmbH dieser ein landge- 6 richtliches Urteils zuleiten und ihr das Zustellungsdatum bekannt geben wollte, ausgeführt, daß der Geschäftsführer der GmbH bei den Besonderheiten jenes Falles mit der Verkündung eines Urteils habe rechnen müssen. Außerdem hätte der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte, der auf sein an ein kaufmännisch eingerichtetes Unternehmen gerichtetes Schreiben gänzlich ohne Antwort geblieben sei, die Befürchtung haben müssen, daß sein Schreiben auf dem Postwege verloren gegangen oder im Betriebe der Beklagten fehlgeleitet worden sei. Sowohl dem Geschäftsführer der GmbH als auch derem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten hat der Senat deshalb Verschulden an der Nichteinhaltung der Berufungsfrist zugerechnet (Beschl. vom 26. September 1985 - VII ZB 14/85 - = VersR 1986, 36). b) Diese strengen Anforderungen können jedoch auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden. Der Beklagte ist Fliesenleger und führt offensichtlich keinen kaufmännisch eingerichteten Betrieb. Seine erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten durften sich auf zuverlässige Arbeit der Deutschen Bundespost verlassen und deshalb damit rechnen, daß ihr Schreiben vom 11. Februar 1988 den Beklagten erreicht hat. Aus dessen Schweigen mußten ihnen insoweit Zweifel nicht erwachsen; sie durften vielmehr bei den Gegebenheiten des vorliegenden Falles davon ausgehen, der Beklagte wolle das landgerichtliche Urteil hinnehmen. Die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten mußten sich insbesondere, da hier entgegenstehende Umstände fehlen, nicht mittels besonderer Nachfrage nach dem Zugang ihres Schreibens vom 11. Februar 1988 erkundigen (vgl. BGH, Urt. vom 2. März 1988 - IVa ZR 218/87 -m.w.N.). Sie tragen mithin kein Verschulden an der Versäumung der Berufungsfrist, das der Beklagte sich anrechnen lassen müßte. Auch dem Beklagten selbst ist die Fristversäumung nicht vorzuwerfen. Mit der Benachrichtigung der Post über seinen Umzug und der Einrichtung eines Postfaches hatte er rechtzeitig alles ihm Zumutbare getan, um den Zugang von Brief-Sendungen sicherzustellen. Er hat deshalb den Nichtzugang des Schreibens seiner erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten vom 11. Februar 1988 nicht zu vertreten. Als einfacher Bauhandwerker durfte er sich im übrigen darauf verlassen, von seinen erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten über den Verlauf des Prozesses und über erforderliches eigenes Handeln rechtzeitig unterrichtet zu werden. Insbesondere konnte er darauf vertrauen, daß diese ihm den Zeitpunkt der Zustellung eines etwa verkündeten Urteils und das Ende der dadurch in Gang gesetzten Berufungsfrist mit-teilen würden (BGH aaO). Wegen seiner geschilderten Bemühungen mußte er nicht damit rechnen, daß gerade eine solche Mitteilung seiner Anwälte auf dem Postwege verloren gehen könnte, wenn ihn im übrigen auch nach der Anschriftsänderung andere an ihn gerichtete Schreiben ohne weiteres erreicht haben. Der Beklagte war danach ohne eigenes und auch ohne anrechenbares Verschulden seiner erstinstanzlichen Prozeßbe- vollmächtigten an der Einhaltung der Berufungsfrist gehindert. Auf seine Beschwerde ist der angefochtene Beschluß daher aufzuheben und ihm die nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf seine Kosten zu gewähren (§§ 233, 238 Abs. 4 ZPO). Girisch Obenhaus Doerry Quack Bliesener