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BGH · VII ZB 14/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 14/83

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Dr. Recken, Bliesener, Dr. Walchshöfer und Quack am 10. ermäßigt wurde, ist nicht von seinem beim Oberlandesgericht zugelassenen Prozeßbevollmächtigten unterzeichnet, sondern von dem in der Anwaltskanzlei angestellten, nur beim Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt Schatz. Nachdem der Beklagte darauf hingewiesen worden war, hat er fristgerecht um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten und zur Begründung ausgeführt: Juni 1983 habe Jedoch die sonst absolut zuverlässige zweite Bürovorsteherin zwei in dieser Sache von Rechtsanwalt SÜ^^B verfaßte und irrtümlich unterschriebene Schriftsätze, darunter die Berufungsbegründung, nicht dem Prozeßbevollmächtigten zur Kontrolle vorgelegt, sondern gleich in den Postausgang gegeben. Das Oberlandesgerieht hat die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Dieses dem Beklagten nicht zuzurechnende Versehen der Kanzleiangestellten räumt aber das vorangegangene Verschulden des Rechtsanwalts £■IV nicht aus. Dieser mußte wissen, daß er als gerade erst beim Landgericht zugelassener Rechtsanwalt fristwahrende Schriftsätze an das Oberlandesgericht nicht unterzeichnen durfte, sondern dem dort zugelassenen Prozeßbevollmächtigten zur Unterschrift vorlegen lassen mußte. Wie das Oberlandesgericht feststellt und der Beklagte auch einräumt, war die Sache von seinem Prozeßbevollmächtigten dem Rechtsanwalt SflB zur selbständigen Bearbeitung übergeben worden. Daran ändert der Umstand, daß der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten sich die Kontrolle aller Schriftsätze des soeben erst zugelassenen angestellten Rechtsanwalts Vorbehalten hatte, nichts. Zutreffend entnimmt das Oberlandesgericht den Ausführungen des Be klagten, daß sich die Kontrolle durch den Prozeßbevoll mächtigten im wesentlichen darauf beschränkte, ob und von wem die Schriftsätze unterzeichnet oder zu unterzeichnen waren.

Zitierte Normen: § 85 ZPO
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VII ZB 14/83	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Hermann
 Straße
Beklagten, Berufungsklägers und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt in
 Dr.
gegen
 den Bauunternehmer Edgar
 Zur
Kläger, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte in
 und
 
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Dr. Recken, Bliesener, Dr. Walchshöfer und Quack
 am 10. November 1983 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 26. September 1983 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.
Beschwerdewert:	19-220,-	DM
G r ü n d e :
Der Beklagte hat gegen das Ergänzungsurteil des Landgerichts Saarbrücken vom 17. März 1983,durch das seine auf Zahlung von 75.630,- EM nebst Zinsen und un-bezifferte Schadensersatzleistung gerichtete Widerklage abgewiesen wurde, am 22. April 1983 frist- und formgerecht Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründungsfrist ist bis zu dem 24. Juni 1983 verlängert worden. Die am 23- Juni 1983 bei Gericht eingegangene Berufungsbegründung, mit der die Widerklageforderung auf 19.220,- DM nebst Zinsen
 
ermäßigt wurde, ist nicht von seinem beim Oberlandesgericht zugelassenen Prozeßbevollmächtigten unterzeichnet, sondern von dem in der Anwaltskanzlei angestellten, nur beim Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt Schatz.
Nachdem der Beklagte darauf hingewiesen worden war, hat er fristgerecht um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten und zur Begründung ausgeführt:
Sein Prozeßbevollmächtigter habe damals in seiner Kanzlei angeordnet gehabt, daß alle von dem soeben erst zugelassenen Rechtsanwalt Schatz ausgearbeiteten Schriftsätze ihm, dem Prozeßbevollmächtigten, zur Kontrolle vorgelegt würden, bevor sie hinausgingen. So sei auch stets verfahren worden. Am 21. Juni 1983 habe Jedoch die sonst absolut zuverlässige zweite Bürovorsteherin zwei in dieser Sache von Rechtsanwalt SÜ^^B verfaßte und irrtümlich unterschriebene Schriftsätze, darunter die Berufungsbegründung, nicht dem Prozeßbevollmächtigten zur Kontrolle vorgelegt, sondern gleich in den Postausgang gegeben. Ohne dieses unvorhersehbare Versehen wäre es zu dem Formfehler nicht gekommen.
Das Oberlandesgerieht hat die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen.
Die dagegen vom Beklagten rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Zwar wäre nach der glaubhaften Schilderung des Beklagten die unstatthafte Unterzeichnung der Berufungsbe-grUndung durch Rechtsanwalt SflHBwohl bemerkt und durch Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten ersetzt worden, wenn die Bürovorsteherin die Anordnung des Prozeßbevoll-
 
mächtigten beachtet hätte. Dieses dem Beklagten nicht zuzurechnende Versehen der Kanzleiangestellten räumt aber das vorangegangene Verschulden des Rechtsanwalts £■IV nicht aus. Die Berufungsbegründungsschrift wäre von einer zuverlässigen Bürovorsteherin gewiß nicht ohne weitere Kontrolle in den Postausgang gegeben worden, wenn sie nicht bereits von Rechtsanwalt S0BP unterzeichnet gewesen wäre. Dieser mußte wissen, daß er als gerade erst beim Landgericht zugelassener Rechtsanwalt fristwahrende Schriftsätze an das Oberlandesgericht nicht unterzeichnen durfte, sondern dem dort zugelassenen Prozeßbevollmächtigten zur Unterschrift vorlegen lassen mußte. Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beruht also vor allem auf dem Verschulden des Rechtsanwalts SflMB.
Dieses muß der Beklagte sich gemäß § 85 ZPO zurechnen lassen. Wie das Oberlandesgericht feststellt und der Beklagte auch einräumt, war die Sache von seinem Prozeßbevollmächtigten dem Rechtsanwalt SflB zur selbständigen Bearbeitung übergeben worden. Insofern vertrat er auch den Beklagten (vgl. BGH Beschl. v. 1. Oktober 1981 - III ZB 18/81 = VersR 1982, 71 m.N.), mag er von diesem auch nicht bevollmächtigt worden sein. Zu Recht sieht das Oberlandesgericht in der Unterzeichnung der Berufungsbegründungsschrift durch Rechtsanwalt SflHHI einen deutlichen Hinweis auf dessen selbständige eigenverantwortliche Tätigkeit. Das gilt auch für die zugleich eingereichte ergänzende Erwiderung auf die Berufung des Klägers. Daran ändert der Umstand, daß der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten sich die Kontrolle aller Schriftsätze des soeben erst zugelassenen angestellten Rechtsanwalts Vorbehalten hatte, nichts. Diese Anordnung erlaubt es nicht, die Tätigkeit des angestellten Rechtsanwalts als
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unselbständig und untergeordnet zu werten. Zutreffend entnimmt das Oberlandesgericht den Ausführungen des Be klagten, daß sich die Kontrolle durch den Prozeßbevoll mächtigten im wesentlichen darauf beschränkte, ob und von wem die Schriftsätze unterzeichnet oder zu unterzeichnen waren.
Somit muß der sofortigen Beschwerde der Erfolg mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO versagt bleiben.
Girisch	Recken	Bliesener
 Walchshöfer	Quack