Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Dr. Recken, Doerry, Bliesener und Obenhaus am 14. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 21. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Frist zur Begründung der Berufung ist rechtzeitig bis zu dem 22. Juni 1979 hat das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen. Im selben Schriftsatz hat er die Berufung begründet und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das Berufungsgericht hat diesen Antrag mit Beschluß vom 17. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist und der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag ist ihm nicht gewährt worden, weil sein Antrag nicht zulässig war. Die Verwerfung sowohl der Berufung als auch des Wiedereinsetzungsantrags läßt Rechtsfehler nicht erkennen.
BUNDESGERICHTSHOF vxi zb ia/79 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Leonhard Postfach i Beklagten» Berufungsklägers und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt in gegen 1. Ignaz A 2. Therese A , ebenda. Kläger, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegner, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und flHI in ' / * Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Dr. Recken, Doerry, Bliesener und Obenhaus am 14. Februar 1980 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11. Juni 1979 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Beschwerdewert: 42.217,67 DM. Gründe : Der Beklagte hat am 21. Dezember 1978 Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 22. November 1978 eingelegt. Am 12. Februar 1979 hat er um Bewilligung des Armenrechts gebeten. Die Frist zur Begründung der Berufung ist rechtzeitig bis zu dem 22. März 1979 verlängert worden. Am 27. April 1979 hat das Berufungsgericht das Armenrecht verweigert. Dieser Beschluß ist dem Beklagten am 4. Mal 1979 zugestellt worden. Mit Beschluß vom 11. Juni 1979 hat das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen hat der Beklagte am 27. Juni 1979 rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er mit Schriftsatz vom 6. Juli 1979 vorgetragen, der angefochtene Beschluß schneide ihm den Rechtsweg ab und verstoße daher gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Im selben Schriftsatz hat er die Berufung begründet und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das Berufungsgericht hat diesen Antrag mit Beschluß vom 17. September 1979 als unzulässig verworfen. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Der Beklagte hat die Berufungsbegründungsfrist versäumt. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist und der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag ist ihm nicht gewährt worden, weil sein Antrag nicht zulässig war. Die Verwerfung sowohl der Berufung als auch des Wiedereinsetzungsantrags läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Die Ansicht des Beklagten, Art. 19 Abs. 4 GG sei verletzt, weil das Berufungsgericht § 244 ZPO analog hätte anwenden müssen, trifft nicht zu. Es mag sein, daß der Beklagte keinen Anwalt hat finden können, der bereit gewesen wäre, ohne Armenrechtsbewilligung und ohne Kostenvorschuß die Berufungsbegründung zu fertigen. Das kann aber nicht dazu führen, einen solchen Fall dem des Todes des Prozeßbevollmächtigten gleichzusetzen. Wollte man dem Beklagten folgen, so würde in solchen Fällen der Eintritt der Rechtskraft auf unabsehbare Zeit hinausgezögert. Vogt /g rs / Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO# Recken Doerry Bliesener Obenhaus