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BGH

Gericht: BGH

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht der Beklagten die Y/iedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist versagt und ihre Berufung gegen das landgerichtliche Urteil als unzulässig verworfen, weil die Fristversäumung nicht auf einem unabwendbaren Zufall, sondern auf einem Verschulden des zweitinstanzlichen Prozeß-bevollmächtigten der Beklagten, Rechtsanwalt beruhe. Dieser hätte den Widerspruch zwischen der zunächst erhaltenen Mitteilung des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, daß die Berufungsfrist am 16, Januar 1969 ende, und der späteren Übersendung einer am 30. Sie macht geltend, Rechtsanwalt habe nicht auf den Gedanken zu kommen brauchen, daß der Urlaubsvertreter des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, der Rechtsanwalt Dr. durch das Pehlen der ersten am 16« Dezember 1968 zugestellten Urteilsausfertigung in den ihm vorgelegten Akten irregeführt worden sei« Dem Berufungsgericht ist aber darin beizutreten, daß Rechtsanwalt Kpp^p auf Klärung des Widerspruchs hätte hinwirken müssen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wir’d zudem auch durch einen Sorgfaltsmangel bei dem Rechtsanwalt Dr. YWB ausgeschlossen, der ebenfalls mit der Möglichkeit einer schon erfolgten früheren Zustellung hätte rechnen müssen. Dezember 1968 war zu entnehmen, daß diesem mitgeteilt worden war, die Berufungsfrist ende am 16« Januar 1969« Die Beschwerdeführerin hat selbst vorgetragen, in der Kanzlei ihrer erstinstanzlichen Anwälte würden die Fristen in der üblichen Rechtsanwalt Dr« V^^^ hätte also den für den Fristablauf maßgebenden lag der ersten Zustellung des Urteils aus dem Fristenkalender fest-steilen können und müssen« Hessen Einsicht lag bei der hier zutage getretenen Unklarheit über den Fristenlauf für ihn besonders nahe, weil er bisher nicht mit dieser Sache befaßt gewesen war und deshalb die früheren Vorgänge nicht kannte« Die Fristversäumung kann daher auch aus diesem Grunde nicht als auf einem unabwendbaren Zufall beruhend angesehen werden«

RechtsanwaltBundesgerichtshofsBerufungsfristZustellungBrSacheerstinstanzlichen

Volltext der Entscheidung

2041 081
BUNDESGERICHTSHOF
VII_Z BJ4/69
BESCHLUSS
in Sachen
 der Frau Monika PBBstraße
 Beklagten, Berufungsklagerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollraächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
den Schlächtermeister in	B
C, Christian
 en
und Beschwei'degegner
- Prozeßbevollmächtigter II,
Instanz s
Rechtsanwalt Br, Hjtein
2
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs G-lanzmann sowie der Bunde sr ich t er Kuh er t Meyer, Br. Vogt, Br. Finke und Schmidt in der Sitzung vom 15» Dezember 1969
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 4« Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 25» April 1969 wird zurückgewiesen„
Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe s
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht der Beklagten die Y/iedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist versagt und ihre Berufung gegen das landgerichtliche Urteil als unzulässig verworfen, weil die Fristversäumung nicht auf einem unabwendbaren Zufall, sondern auf einem Verschulden des zweitinstanzlichen Prozeß-bevollmächtigten der Beklagten, Rechtsanwalt beruhe. Dieser hätte den Widerspruch zwischen der zunächst erhaltenen Mitteilung des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, daß die Berufungsfrist am 16, Januar 1969 ende, und der späteren Übersendung einer am 30. Dezember 1968 zugestellten Urteilsabschrift
 durch erneute Rückfrage hei den Anwälten der I„ Instanz zu klären suchen müssen«
Die Beschv/erde hat keinen Erfolg0
Sie macht geltend, Rechtsanwalt	habe
 nicht auf den Gedanken zu kommen brauchen, daß der Urlaubsvertreter des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, der Rechtsanwalt Dr.	durch	das
 Pehlen der ersten am 16« Dezember 1968 zugestellten Urteilsausfertigung in den ihm vorgelegten Akten irregeführt worden sei« Dem Berufungsgericht ist aber darin beizutreten, daß Rechtsanwalt Kpp^p auf Klärung des Widerspruchs hätte hinwirken müssen. Bei Anwendung aller von ihm zu erwartenden Sorgfalt hätte ihn auffallen müssen, daß es sich bei der Zustellung vom 30. Dezember 1968 um eine abgekürzte Urteilsausfertigung mit Vollstreckungsklausel handelte. Es kommt vor, daß einer solchen Zustellung die Zustellung einer Urteilsausfertigung ohne Vollstreckungsklausel vorausgeht . Damit mußte er rechnen, nachdem ihm zunächst mitgeteilt worden war, die Berufungsfrist ende am 16= Januar .1969c
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wir’d zudem auch durch einen Sorgfaltsmangel bei dem Rechtsanwalt Dr. YWB ausgeschlossen, der ebenfalls mit der Möglichkeit einer schon erfolgten früheren Zustellung hätte rechnen müssen. Aus dem ihm vorgelegten Schreiben des Rechtsanwalts Kpp vom 30. Dezember 1968 war zu entnehmen, daß diesem mitgeteilt worden war, die Berufungsfrist ende am 16« Januar 1969« Die Beschwerdeführerin hat selbst vorgetragen, in der Kanzlei ihrer erstinstanzlichen Anwälte würden die Fristen in der üblichen
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Weise in Fristenkalendern notiert, das sei auch hier richtig geschehen. Rechtsanwalt Dr« V^^^ hätte also den für den Fristablauf maßgebenden lag der ersten Zustellung des Urteils aus dem Fristenkalender fest-steilen können und müssen« Hessen Einsicht lag bei der hier zutage getretenen Unklarheit über den Fristenlauf für ihn besonders nahe, weil er bisher nicht mit dieser Sache befaßt gewesen war und deshalb die früheren Vorgänge nicht kannte« Die Fristversäumung kann daher auch aus diesem Grunde nicht als auf einem unabwendbaren Zufall beruhend angesehen werden«
Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen«
Beschwerdewert:	2«000 DM«
Glanzmann
 Finke
Meyer
 Schmidt
Vogt