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BGH

Gericht: BGH

Br. v/ird die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts in Karlsruhe, 7 a Zivilsenat, vom 25* Juni 1964 zurückgewiesen. Am 7- Februar 1964 hat er zur Burchführung der Berufung die Bewilligung des Armenrechtr beantragt und mit diesem Antrag ein Armenrechtszeugnis sowie eine Bescheinigung des zuständigen Finanzamts Wvorgelegt. Juni 1964 - zugestellt am 23-Juli 1964 - hat das Oberlandesgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluß hat der Kläger frist- und formgerecht sofortige Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, daß der Kläger seine Armut nicht hinreichend glaubhaft gemacht habe, weil os, wie sich aus der Bemerkung des Bürgermeisteramts im Armenrecht szeugnis ergehe, an der nach § 118 Abs. 2 ZPO erforderlichen Bestätigung seiner Armut fehle; der Kläger habe dies auch erkennen können und hätte sich deshalb rechtzeitig um die Beschaffung weiterer Unterlagen zur Glaubhaftmachung seiner Angaben bemühen müssen. Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist in einem Falle wie dem vorliegenden, daß der Antragsteller innerhalb der Rechtsmittelfrist in solcher Weise um das Armenrecht nachgesucht hat, daß er von seinem Standpunkt aus gesehen damit rechnen konnte, ihm werde das Armenrecht bewilligt. Er gibt lediglich pauschal ein monatliches Einkommen von etwa 400 DM an; ein Hinweis, woher und aus welchem Rcchts-oder Arbeitsverhältnis er dieses Einkommen bezieht, fehlt; os ist nicht einmal ersichtlich, ob er freiberuflich oder in einem abhängigen Arbeitsverhältnis tätig ist, Ob der Kläger, wenn ihm das Bürgermeisteramt die erforderliche Bestätigung erteilt hätte, diese Angaben in Verbindung mit der Bescheinigung des Finanzamts dennoch für ausreichend hätte halten Bestätigung zu geben, hätte er oder wenigstens sein Rechtsanwalt, dessen Handeln und Unterlassen er sich zurechnen lassen muß, erkennen müssen, daß das Armenrechtszeugnis in dieser Horm zur Glaubhaftmachung der Armut keinesfalls ausreichte, und hätte dann unverzüglich andere genügende Unterlagen über Herkunft und Höhe des Einkommens einreichen müssen. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, daß das Oberlandesgericht, ohne sich mit der Präge der Armut zu befassen, dem Armenrechtsgesuch wegen mangelnder Erfolgsaussicht nicht stattgegeben hat. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist infolgedessen zurückzuweisen (§§ 233, 232 ZPO).

Zitierte Normen: § 118 ZPO
WiedereinsetzungArmenrechtszeugnisArmenrechtEinkommenBeschlußZPOKlägerArmutKarlsruhe

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein
ZPO §§ 118 as 233 H:
Voraussetzungen der Wiedereinsetzung, falls die Partei das behördliche Armutszeugnis nicht erlangen konnte.
.BGH, Beschl. v. 21. September 1%^ _ yjj
H/64 _
OLG Karlsruhe IG Karlsruhe
 In Sachen
 des Industrie-Kaufmanns Horst Sch
 HflPstrasse 4),
Klägers, Berufungsklägcrs, Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanv/älte
 Br.
und
 gegen
die Firma Willi K
IÄÄstraßo
, H|
Beklagte, Berufungsbeklagte, Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte
 und ~
Br.
v/ird die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts in Karlsruhe, 7 a Zivilsenat, vom 25* Juni 1964 zurückgewiesen.
Ber Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahren?; zu tragen.
Gründe :
Ber Kläger macht Ansprüche aus einem Handelsvertretervertrag geltend. Er hatte Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zur Zahlung von 1*333,— BM und zur Rechnungslegung zu verurteilen. Seine Klage wurde durch Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 13* Janu r 1964, zugestellt am 21. Januar 1964, abgewiesen. Am 7- Februar 1964 hat er zur Burchführung der Berufung die Bewilligung des Armenrechtr beantragt und mit diesem Antrag ein Armenrechtszeugnis sowie eine Bescheinigung des zuständigen Finanzamts Wvorgelegt. In dem Armenrechtszeugnis hat er angegeben, daß er
 monatlich etwa 400,— DM verdiene und damit eine dreiköpfige Familie zu ernähren habe. Die formularmäßige Frage, ob er in der Lage sei, die Prozeßkosten ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie notwendigen Unterhalts zu bestreiten, irt von dem zuständigen Bürgermeisteramt Leutershausen wie folgt beantwortet worden:
"kann von hier aus nicht beurteilt werden, da der
 Antragsteller erst seit einiger Zeit in Leutershausen
 wohnhaft ist".
Nach der Bescheinigung des Finanzamts ist er zuletzt 19139 mit einem Jahreseinkommen von 878,— DM veranlagt worden.
Mit Beschluß vom 19* März 1964 - dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers zugegangen am 17. April 1964 - hat das Oberlandesgericht dem Kläger das Armenrecht für die Berufungsinstanz wegen mangelnder Erfolgsaussicht versagt.
Mit Schriftsatz vom 23* April 1964 - eingegangen am 25. April 1964 - hat der Kläger wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Gleichzeitig hat er Berufung eingelegt und diese begründet.
Durch Beschluß vom 25. Juni 1964 - zugestellt am 23-Juli 1964 - hat das Oberlandesgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluß hat der Kläger frist- und formgerecht sofortige Beschwerde eingelegt.
«
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, daß der Kläger seine Armut nicht hinreichend glaubhaft gemacht habe, weil os,
 
wie sich aus der Bemerkung des Bürgermeisteramts im Armenrecht szeugnis ergehe, an der nach § 118 Abs. 2 ZPO erforderlichen Bestätigung seiner Armut fehle; der Kläger habe dies auch erkennen können und hätte sich deshalb rechtzeitig um die Beschaffung weiterer Unterlagen zur Glaubhaftmachung seiner Angaben bemühen müssen.
Das läßt keinen Fehler erkennen.
Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist in einem Falle wie dem vorliegenden, daß der Antragsteller innerhalb der Rechtsmittelfrist in solcher Weise um das Armenrecht nachgesucht hat, daß er von seinem Standpunkt aus gesehen damit rechnen konnte, ihm werde das Armenrecht bewilligt. Dazu gehörte, daß er dem Gericht das nach § 118 Abs. 2 ZPO erforderliche behördliche Zeugnis zu dem Nachweis seiner Armut vorlegte. Konnte er wie hier, das Zeugnis nicht erlangen, so mußte er die für das Gericht erforderlichen Unter-! lagen in anderer Weise unverzüglich einreichen (BGK in IM llr. £ zu § 233 (Ha) ZPO und Nr. 12 zu § 233 (Hb) ZPO).
Diesen Anforderungen ist der Kläger nicht gerecht geworden. Die Angaben in seinem Armenrechtszeugnis sind ungenügend. Er gibt lediglich pauschal ein monatliches Einkommen von etwa 400 DM an; ein Hinweis, woher und aus welchem Rcchts-oder Arbeitsverhältnis er dieses Einkommen bezieht, fehlt; os ist nicht einmal ersichtlich, ob er freiberuflich oder in einem abhängigen Arbeitsverhältnis tätig ist, Ob der Kläger, wenn ihm das Bürgermeisteramt die erforderliche Bestätigung erteilt hätte, diese Angaben in Verbindung mit der Bescheinigung des Finanzamts dennoch für ausreichend hätte halten
• •
dürfen, kann dahingestellt bleiben. Denn, nachdem das Bürgermeisteramt es abgelehnt hatte, ihm die erforderliche? Bestätigung zu geben, hätte er oder wenigstens sein Rechtsanwalt,
 dessen Handeln und Unterlassen er sich zurechnen lassen muß, erkennen müssen, daß das Armenrechtszeugnis in dieser Horm zur Glaubhaftmachung der Armut keinesfalls ausreichte, und hätte dann unverzüglich andere genügende Unterlagen über Herkunft und Höhe des Einkommens einreichen müssen. Das ist nicht geschehen, übrigens auch nicht nach Ablauf der Rechtsmittelfrist .
Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, daß das Oberlandesgericht, ohne sich mit der Präge der Armut zu befassen, dem Armenrechtsgesuch wegen mangelnder Erfolgsaussicht nicht stattgegeben hat. Dem Gericht stand es frei, die Bewilligung des Armenrechts aus dem einen oder anderen Grund zu verweigern, und es war ihm nicht verwehrt, bei der Prüfung, ob dem Kläger Wiedereinsetzung gewährt werden könne, auf die Präge der Armut und ihrer Glaubhaftmachung zurückzugreifen.
Das mußte der Kläger oder jedenfalls sein Anwalt wissen und erkennen.
Die sofortige Beschwerde des Klägers ist infolgedessen zurückzuweisen (§§ 233, 232 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Karlsruhe, den 21. September 1964
Bundesgerichtshof, VII.Zivilsenat
 Glanzmann Rietsehe1 Erbel
 Vogt
Pinke