1) Allerdings ist dem Oberlandesgericht darin zuzustimmen, daß das Vorbringen des Beklagten nicht geeignet ist, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, die er am 20. Denn sein Vertreter, Bechtsanwalt Dr. hat diese Versäumung schon dadurch verschuldet, daß er nicht sofort 2 Genaufristen in den Kalender eintragen ließ, die er entsprechend dem Ablauf der Be-rufungsbegründungsfrist selbst errechnet hatte. 2) Der Beklagte hat jedoch innerhalb der Frist des § 516 ZPO eine weitere Berufung eingelegt und diese rechtzeitig begründet. a) Das angefochtene Urteil ist, wie der Beklagte, entgegen seinen Angaben vor dem Oberlandesgericht, dargetan hat, nicht ordnungsmäßig zugestellt worden. Wie die von dem Senat angestellten Ermittelungen ergeben haben, enthielt die für den Beklagten bestimmte Urteilsabschrift nicht den Ausfertigungsvermerk; er ist für die Gültigkeit der Zustellung unentbehrlich (RGZ 159, 25, 27; 164, 52, 56). b) Der Mangel wird nicht dadurch geheilt, daß das Urteil, das an den zustellenden Rechtsanwalt zurückgegangen ist, mit dem Ausfertigungsvermerk versehen war. Denn maßgebend ist, wie bereits erwähnt, nur die dem Empfänger verbleibende Urkunde (IM § 198 ZPO Nr. 1 und 10). Der Senat hat dem Beklagten in entsprechender Anwendung des § 97 Abs. 2 ZPO die Kosten des Bes chwer d er er fahr ens sauf -erlegt.
VII ZB 14/61 Beschluß In Sachen des Kaufmanns Alexander m Beklagten, Berufungsklägers und Beschwerdeführers - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt Dr. in Fl gegen m den Bücherrevisor Erich Z\ FflHBHV'Ring Kläger, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt Dr. in Fl hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Januar 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsident an Glanzmann und der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Erbel, Hubert Meyer und Dr. Finke beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt a.M. vom 30. Oktober 1961 aufgehoben. Der Beklagte hat die Kosten der Beschwerdeinstanz zu tragen. Gründe : Das Rechtsmittel ist zulässig sowie frist- und formgerecht eingelegt. Ihm ist der Erfolg nicht zu versagen. ^ - 1) Allerdings ist dem Oberlandesgericht darin zuzustimmen, daß das Vorbringen des Beklagten nicht geeignet ist, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, die er am 20. Juli 1961 eingelegt hat, zu rechtfertigen. Denn sein Vertreter, Bechtsanwalt Dr. hat diese Versäumung schon dadurch verschuldet, daß er nicht sofort 2 Genaufristen in den Kalender eintragen ließ, die er entsprechend dem Ablauf der Be-rufungsbegründungsfrist selbst errechnet hatte. 2) Der Beklagte hat jedoch innerhalb der Frist des § 516 ZPO eine weitere Berufung eingelegt und diese rechtzeitig begründet. a) Das angefochtene Urteil ist, wie der Beklagte, entgegen seinen Angaben vor dem Oberlandesgericht, dargetan hat, nicht ordnungsmäßig zugestellt worden. Gemäß dem § 170 ZPO muß das dem Zustellungsempfänger verbleibende Schriftstück allen gesetzlichen Erfordernissen genügen. Das war hier nicht der Fall. Wie die von dem Senat angestellten Ermittelungen ergeben haben, enthielt die für den Beklagten bestimmte Urteilsabschrift nicht den Ausfertigungsvermerk; er ist für die Gültigkeit der Zustellung unentbehrlich (RGZ 159, 25, 27; 164, 52, 56). b) Der Mangel wird nicht dadurch geheilt, daß das Urteil, das an den zustellenden Rechtsanwalt zurückgegangen ist, mit dem Ausfertigungsvermerk versehen war. Denn maßgebend ist, wie bereits erwähnt, nur die dem Empfänger verbleibende Urkunde (IM § 198 ZPO Nr. 1 und 10). . Ebenso ist es bedeutungslos, daß vorliegend der Zustel-iungsempfänger gemäß dem § 198 Abs. 2 S. 1 ZPO den Eingang einer ordnungsmäßigen beglaubigten Abschrift bestätigt hat. Denn diese Bescheinigung läßt den Gegenbeweis der Unrichtigkeit zu (BGH aaO); er ist hier geführt. 3) Me Berufungsfrist lief also in Ermangelung einer gültigen Zustellung gemäß dem § 516 ZPO erat am 9. Dezember 1961 ab. ' ' ■ 1 ■Hl Vor diesem Zeitpunkt, nämlich am PO* Oktober 1961, hatte -der Beklagte mit seinem Wiedereinaetzungsantrag eine Beru- .1 fungsbegründung eingereicht. Sie enthielt zugleich eine rechtsl wirksame Wiederholung der Berufungseinlegung (DM § 518 ZPO i Nr. -9)• 1 In einem solchen Palle erledigt sich der WiedereinsetzunJ antrag, weil es keiner besonderen Entscheidung über die erste! nicht rechtzeitig begründete Berufung bedarf (BGH aaO; RGZ 164, 52, 53 und 57; a.A. HG D.R. 1940, 1786). Der Senat hat dem Beklagten in entsprechender Anwendung des § 97 Abs. 2 ZPO die Kosten des Bes chwer d er er fahr ens sauf -erlegt. Denn er hat nur auf Grund eines heuehV^ Erfolg, das er schon vor dem Oberlandesgericht geltend zu machen' imstähdälfe Glanzmann Heimann-lroaien Erbet