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BGH · YII ZB 14/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: YII ZB 14/60

Die weitere sofortige Beschwerde das Fabrikanten Fritz MHBMl gegen den Beschluß des Landgerichts in Stuttgart vom 12. Der Beschwerdeführer hat die dem Antragsteller zu 2 durch -seine weitere sofortige Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten. Der Auffassung des Bayerischen Obersten landesgerichts, daß das Kostenfestsetzungsverfahren auf Grund eines Beschlusses nach § 13a Abs. 1 FGG von dem Hauptverfahren nicht zu trennen und deshalb eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit sei (HJW 1958, 908 mit weiteren Nachweisen; ebenso auch Keidel FGG 7» Aufl. Pur die Auferlegung der Kostenpflicht nach § 13 a Abs. 1 FGG hat der Bundesgerichtshof in BGHZ 31, 92 bereits entschieden, daß sie als ein Beschluß im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit den Vorschriften dieses Gesetzes unterworfen und somit auch eine Vorlage nach § 28 FGG möglich ist. Die Kostenfestsetzung ist nur die Ausführung des nach § 13 a Abs. 1 PGG ergangenen Beschlusses und als solche von diesem nicht zu trennen. Dem steht die Entscheidung des Zivilsenats des Bundesgerichtshofs in BGHZ 7, 128 nicht entgegen, wonach bei Entscheidungen Uber den Kostenansatz nach § 13 KostO a.P» eine Vorlage nach § 28 PGG nicht möglich ist. 2) Die weitere sofortige Beschwerde des Fabrikanten ist unzulässig, da nach § 568 Abs. 5 ZPO Entscheidungen der Landgerichte über Prozeßkosten der weiteren Beschwerde nicht unterliegen. Die Vorschrift des § 13 a Abs. 2 FGG kann jedoch nicht, wie das Bayerische Oberste Landesgericht (aaO) annimmt, so eng ausgelegt werden, daß die Vorschriften der Zivilprozeßordnung nur für das Verfahren in der ersten Instanz, nicht aber für das Beschwerdeverfahren gelten sollen. Das kann schon aus Abs.3 Satz 5 des hier in Betracht kommenden § 104 ZPO gefolgert werden, der gegen die auf Erinnerung ergangene Entscheidung des Gerichts die sofortige Beschwerde zuläßt. 3) Die weitere sofortige Beschwerde des Fabrikanten ist infolgedessen in entsprechender Anwendung der §§ 568 Abs. 3, 574 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Nach § 13 a'Abs.1 Satz 2 PGG sind dem Beschwerdeführer auch die Kosten des Antragsgegners zu 2, die er durch sein unzulässiges Rechtsmittel veranlaßt hat, aufzuerlegen.

Zitierte Normen: § 13a FGG § 13 KostO § 13a FGG § 104 ZPO
KostenPGGVorschriftsofortigStuttgartBeschlußBeschwerdeFGG

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks 3a Amtliche Sammlung; ga
FGG § 13 a Abs. 2 ZPO §§ 104, 568 Abs. 2
Bei der Kostenfestsetzung gern. § 13 a Abs. 2 FGG gibt es gegen den auf eine sofortige Beschwerde ergangenen BeschluB des Landgerichts keine weitere sofortige Beschwerde.
BGH, Beschl«irivti,6. Oktober I960 - YII ZB 14/60 - OLG Stuttgart
VII_ZB_J4/60
Besch 1 u ß In der Sache
 betreffend die Bestellung eines Hotvorstands für die Güterkauf sgesellschaft
 Antragsteller: 1 > Finanzamt L0BH)
2. Stadtgemeinde	vertreten	durch
 Bürgermeister
- zu 2) Yerfahrensbevollmächtigter: Hechtsanwalt
 Beschwerdeführer: Fabrikant Fritz
 hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am 6. Oktober I960 durch den Senatspräsidenten Glanzmann und die Bundesrichter Eieteehel, Erbel, Hubert Meyer und Br. Vogt
 beschlossen:
Die weitere sofortige Beschwerde das Fabrikanten Fritz MHBMl gegen den Beschluß des Landgerichts in Stuttgart vom 12. April I960 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die dem Antragsteller zu 2 durch -seine weitere sofortige Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.
Gründe :
Durch Beschlüsse des Landgerichts Stuttgart vom 27. Februar 1959 und des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. Januar i960 ist gemäß § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG entschieden worden, daß der Beschwerdeführer Fritz	den	An-
tragstellern die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit im Verfahren der Beschwerde und weiteren Beschwerde entstandenen notwendigen Kosten zu erstatten habe.
2
Durch Beschluß vom 3. März I960 hat der Urkundsbeamte der Geschäftssteile des Amtsgerichte leonberg die von M| zu erstattenden Kosten auf 3-420 DM festgesetzt. Auf die Erinnerung des Beschwerdeführers hat das Amtsgericht leonberg die Kosten auf 2.565,62 DM festgesetzt.
Durch Beschluß des landgerichts Stuttgart vom 12. April I960 wurde auf die sofortige Beschwerde der Antragetellerin zu 2 der Kostenfestsetzungsbeschluß des Urkundsbeamten des Amtsgerichts wiederhergestellt mit der Maßgabe» daß die festgesetzten Kosten der Antragstellerin zu 2 zu erstatten sind. Die sofortige Beschwerde des Fabrikanten MflBD gegen den Beschluß des Amtsgerichts wurde als unbegründet zurückgewiesen.
Gegen die Entscheidung des landgerichts hat MMBP weitere sofortige Beschwerde eingelegt.
Das Oberlandesgericht Stuttgart glaubt, an einer Entscheidung darüber gehindert zu sein, weil die Zulässigkeit der weiteren sofortigen Beschwerde in Kostenfestsetzungssachen von dem Bayerischen Obersten üandesgericht (NJW 1958, 908) und dem Oberlandesgericht Hamburg (NJW 1959, 2271) verschieden beurteilt wird. Es hat die Sache deshalb gemäß § 28 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
1)	Die Vorlage gemäß § 28 FGG ist zulässig.
Der Auffassung des Bayerischen Obersten landesgerichts, daß das Kostenfestsetzungsverfahren auf Grund eines Beschlusses nach § 13a Abs. 1 FGG von dem Hauptverfahren nicht zu trennen und deshalb eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit sei (HJW 1958, 908 mit weiteren Nachweisen; ebenso auch Keidel FGG 7» Aufl. Anm. 14 e zu § 13 a FGG), wird beigetreten.
 
Pur die Auferlegung der Kostenpflicht nach § 13 a Abs. 1 FGG hat der Bundesgerichtshof in BGHZ 31, 92 bereits entschieden, daß sie als ein Beschluß im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit den Vorschriften dieses Gesetzes unterworfen und somit auch eine Vorlage nach § 28 FGG möglich ist.
Ebenso verhält es sich bei der Kostenfestsetzung« Sie richtet sich zwar gemäß § 13 a Abs. 2 FGG sinngemäß nach tien Vorschriften der §§91 Abs. 1 Satz 2, 102 bis 107 ZPO, also nach denselben Vorschriften wie die Kostenfestsetzung im Zivilprozeß. Damit scheidet die KostenfestSetzung aber noch nicht aus der freiwilligen Gerichtsbarkeit aus. Darauf weist schon der Wortlaut des § 13 a Abs. 2 PGG hin, der nur die ent sprechende Anwendung der angeführten Vorschriften der Zivilprozeßordnung vorsieht, wie dies auch in anderen Bestimmungen des PGG (z.B. §§ 14 und 15) geschehen ist. Die Kostenfestsetzung ist nur die Ausführung des nach § 13 a Abs. 1 PGG ergangenen Beschlusses und als solche von diesem nicht zu trennen. Deshalb ist sie auch, was die Möglichkeit ■einer Vorlage nach § 28 PGG betrifft, ebenso zu behandeln.
Dem steht die Entscheidung des Zivilsenats des Bundesgerichtshofs in BGHZ 7, 128 nicht entgegen, wonach bei Entscheidungen Uber den Kostenansatz nach § 13 KostO a.P» eine Vorlage nach § 28 PGG nicht möglich ist. Denn diese Entscheidung hatte den Kostenanepruoh des Staates zu dem Gegenstand, während die Kostenfestsetzung nach § 13 a Abs. 2 PGG die Kostenerstattung zwischen deri Parteien regelt. Die Kostenerstattungepflicht gegenüber dem Staat beruht auf einem öffentlichrechtlichen Verhältnis besonderer Art und hat, ganz anders als die Erstattungspflicht im Verhältnis der Beteiligten nach § 13 a PGG, mit dem Gegenstand des Verfahrens nichts zu tun. Davon abgesehen regelte § 13 KostO
 
a.F. die Kostenpflicht gegenüber dem Staat nicht nur in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sondern auch in Angelegenheiten der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen (■§ 1 KostO a.F.):.
2)	Die weitere sofortige Beschwerde des Fabrikanten
 ist unzulässig, da nach § 568 Abs. 5 ZPO Entscheidungen der
 Landgerichte über Prozeßkosten der weiteren Beschwerde nicht
 unterliegen.
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Gegen die Anwendung dieser Vorschrift bestehen keine Bedenken. Zwar wird in § 13 a Abs. 2 FGG nicht auf die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung allgemein, sondern nur auf deren §§ 91 Abs. 1 Satz 2 und 102 bis 1©7 verwiesen.
Die Vorschrift des § 13 a Abs. 2 FGG kann jedoch nicht, wie das Bayerische Oberste Landesgericht (aaO) annimmt, so eng ausgelegt werden, daß die Vorschriften der Zivilprozeßordnung nur für das Verfahren in der ersten Instanz, nicht aber für das Beschwerdeverfahren gelten sollen. Das kann schon aus Abs. 3 Satz 5 des hier in Betracht kommenden § 104 ZPO gefolgert werden, der gegen die auf Erinnerung ergangene Entscheidung des Gerichts die sofortige Beschwerde zuläßt. Damit sind nach Auffassung des Senats hinsichtlich der Voraussetzungen und des Umfangs der sofortigen Beschwerde die entsprechenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung sinngemäß für anwendbar erklärt, also auch § 568 Abs. 3 ZPO.
Für diese Auslegung sprechen aber auch zwingende sachliche Gründe. Hier kommt der vom IV. Zivilsenat &aaO) hervorgehobene Gesichtspunkt in Betracht, daß Kostenangelegenheiten, wie in zahlreichen gesetzlichen Vorschriften zu dem Ausdruck kommt, von den oberen Gerichten tunlichst fernzuhalten sind. Vor allem aber ist kein Grund erkennbar, aus dem der Gesetzgeber das Kostehfestsetzungsverfahren in Ange-
 
legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit höheren Rechtsschutzgarantien ausgestattet haben sollte als in solchen der streitigen Gerichtsbarkeit.
3)	Die weitere sofortige Beschwerde des Fabrikanten
 ist infolgedessen in entsprechender Anwendung der §§ 568 Abs. 3, 574 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Nach § 13 a'Abs. 1 Satz 2 PGG sind dem Beschwerdeführer auch die Kosten des Antragsgegners zu 2, die er durch sein unzulässiges Rechtsmittel veranlaßt hat, aufzuerlegen.
Glanzmann Kietschel Erbel Meyer Dr. Vogt