Die Beklagte beabsichtigte, gegen das Urteil Berufung einzulegen und beantragte unter dem 12. Für ihr Unvermögen zur Zahlung der Prozeßkosten bezog sie sich auf ein im ersten Rechtszuge zu den Akten gereichtes, von dem Bezirksamt Kreuzberg in Berlin (Westsektor) ausgestelltes Zeugnis zur Erlangung der Kostenbefreiung vom 26. April 1957 wies es das Armenrechtsgesuch zurück, weil die Beklagte bei einem Einkommen vpn rund 200 DM BdL monatlich aus Wertpapieren ihres seit 1945 verschollenen Ehemannes und von rund 50 DM BdL monatlich aus einer Rente mit dem Gegenwert der Hälfte dieser Einkünfte im Ostsektor ihren Lebensunterhalt bestreiten könne, auch wenn sie* dort kein Einkommen habe. fügen, Im Ostsektor Berlins sei nicht sie, sondern nur ihr Ehemann zur Steuer veranlagt, und zwar mit einer von der sowjetischen Besatzungsmacht beschlagnahmten Villa und einem ertraglosen Wochenendgrundstück* Ihr Einkommen in Ostmark könne zur Bezahlung der Prozeßkosten nicht verwendet werden, Gleichzeitig legte die Beklagte gegen das landgerichtliche Urteil Berufung ein und bat, ihr gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Kammergericht unter Ablehnung der Wiedereinsetzung die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Es führt aus, als ein unabwendbarer Zufall im Sinne des § 233 ZPO sei auch die wirkliche oder vermeintliche Armut einer Partei anzusehen, diese jedoch nur dann, wenn die Partei sich ohne Verschulden für arm halten dürfe und wenn das nach § 118 Abs, 2 ZPO erforderliche Zeugnis zur Erlangung des Armenrechts vollständig und von der zuständigen Behörde ausgestellt sei. Das bei den Akten befindliche Zeugnis beziehe sich nur auf das Einkommen der Beklagten in Westberlin, Es gebe die Erträge aus 7/ert-papieren nur unvollständig wieder und enthalte keine Angaben über die der Beklagten gezahlte monatliche Bente von 49 DH BdL, Daß die Beklagte monatlich 13,50 TM BdL Miete in Westberlin zu zahlen habe, sei nicht glaubhaft gemacht. Wird das Armenrecht wegen Verneinung der Armut versagt, so ist eine Wiedereinsetzung allerdings nur dann gerechtfertigt, wenn die Partei oder ihr Vertreter vernünftigerweise mit der Ablehnung des Gesuchs nicht hat rechnen können (BGH IM § 236 ZPO Nr. 4; Stein-Jonas-Schönke ZPO 18. deshalb abgelehnt worden, weil die beabsichtigte Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete, Die Beklagte und ihr Vertreter konnten deshalb damit rechnen, daß die zur Begründung des Armenrechtsgesuchs eingereichten Unterlagen ausreichten, sofern nicht Umstände Vorlagen, die diese Erwartung als ungerechtfertigt erscheinen ließen. Hierbei hat es nicht berücksichtigt, daß die Beklagte, wenn sie die Erteilung eines Zeugnisses zur Erlangung des Armenrechts ausschließlich bei ihrer V/ohnsitzbehörde beantragt hätte, nicht nur den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits, sondern unter Umständen auch ihre und ihres Ehemannes wirtschaftlichen Verhältnisse im Westwährungsgebiet hätte offenbaren müssen. Das Kammergericht durfte daher angesichts der im Ostwährungsgebiet herrschenden besonderen Verhältnisse der Beklagten ungeachtet des §1^8 Abs. 2 ZPO nicht zu demuten, sich ein Zeugnis zur Erlangung des Armenrechts von der für ihren Wohnsitz zuständigen Behörde zu verschaffen«, überdies könnte die Beklagte aus einem etwa ausreichenden Ostmarkeinkommen die bei einem Westberliner Gericht erwachsenden Kosten nicht bezahlen, weil das Verbringen von Ostmark in das Westwährungsgebiet gegen die Devisenvorschriften des sowjetischen Besatzungsgebiete verstößt und die Beklagte ebenfalls der Gefahr der Bestrafung aussetzen würde» Lag aber dem Kammergericht an der Feststellung des Ostmark-einkommens der Beklagten deshalb etwas, weil es aus dessen Höhe Schlüsse für den zusätzlichen Bedarf der Beklagten an Westmark zu.ziehen beabsichtigte, so hätte es rechtzeitig von dieser nähere Angaben darüber erfordern müssen» Aus der erst nach Ablauf der Berufungsfrist erlassenen Verfügung vom 20» März 1957, die sich nur auf ihre Vermögensyerhältnisse bezog, konnte die Beklagte nicht ohne weiteres entnehmen, daß von ihr auch die Angabe ihres Einkommens im Ostsektor gewünscht wurde» Wenn die Beklagte hiernach bis zu dem Ablauf der Berufungsfrist auf die Vollständigkeit der von ihr eingereichten Armenrechtsunterlagen vertraute, so hat sie hierbei die ihr den Umständen nach zuzu demutende Sorgfalt nicht vernachlässigt * Dem Kammergericht kann auch insoweit nicht gefolgt werden, als es die vom Bezirksamt Kreuzberg ausgestellte Bescheinigung als unvollständig und von unrichtigen Voraussetzungen ausgehend bezeichnet» Die Höhe des Wertpapiere einkommens des Ehemanns der Beklagten konnte das Kammergericht nicht nur aus dem Zeugnis zur Erlangung des Armenrechts, sondern auch aus den ihm vorliegenden Akten des Vormundschaftsgerichts über die Abwesenheitspflegschaft ersehen, auf die sich die Beklagte schon in der Klagebeantwortung bezogen hatte» Da die.Bescheinigung des Bezirksamts Kreuzberg bereits im Jahre 1956 ausgestellt worden ist, konnte sich der Betrag von Hca. 170 DMW nur auf die Dividende für 1955 beziehen, weil diese erst nach Ablauf des Geschäftsjahrs festgestellt und an die Aktionäre ausgezahlt wird. Hieraus schon dürfte sich die geringe Ab-v/eiehung von etwa 10 DH monatlich zwischen dem in der behördlichen Bescheinigung und dem in den Pflegschaftsakten ausgewiesenen Dividendeneinkommen erklären* Sie braucht keineswegs durch unrichtige Angaben der Beklagten veranlaßt worden zu sein* Der Betrag von 13*50 DM für Miete beruht nach der - nicht zu widerlegenden - Einlassung der Beklagten auf einer Umrechnung des für deren Wohnung im Ostsektor zu zahlenden Mietzinses in Westmark, stellt also nicht, wie das Kammergericht annimmt, die Entschädigung für die Überlassung eines Raumes in Westberlin dar. Allerdings fehlt in dem Zeugnis zur Erlangung des Armenrechts eine Angabe über die der Beklagten gezahlte Rente von monatlich 49 DM Bdl. Worauf dies zurückzuführen ist, hat das Kammergericht nicht festgestellt. Zur Erteilung der von ihr beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand genügt die Feststellung, daß die Beklagte sich, wenn auch infolge eines ent-
TO ZB 14/57 2345 082 B e s o h 1 u B ln Sachen der Prau Ottilie geh» HflD in Bl Jud^~J^^straße Beklagten und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter% Kechtsanwalt Br. gegen den Architekten Alfred Kn! (■■■■feBtraße §g, Kläger und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br. KoS- hat der YII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung am 19* September 1957 beschlossens Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß.des 16. Zivilsenats des Kammergerichts 'vom 18. Mai 1957 aufgehoben. Ber Beklagten wird gegen die Versäumung der Prist zur Pinlegung der Berufung-«Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt. Bie Entscheidung ergeht gebührenfrei. Cr r Ü n d e s Burch Urteil der 3. Zivilkammer, des Landgerichts Berlin vom 7. Bezember 1956 ist die im Ostsektor Berlins wohnende Beklagte verurteilt worden, an den Kläger ein restliches Architektenhonorar von 2.376,40 DM nebst 4 # Zinsen seit dem 1. November 1955 zu zahlen. Das Urteil ist der Beklagten am 8= Februar 1957 zugestellt worden. Die Beklagte beabsichtigte, gegen das Urteil Berufung einzulegen und beantragte unter dem 12. Februar 1957, ihr für die Berufungsinstanz das Armenrecht zu bewilligen. Für ihr Unvermögen zur Zahlung der Prozeßkosten bezog sie sich auf ein im ersten Rechtszuge zu den Akten gereichtes, von dem Bezirksamt Kreuzberg in Berlin (Westsektor) ausgestelltes Zeugnis zur Erlangung der Kostenbefreiung vom 26. November 1956, in dem u.a. bescheinigt wird, daß die Beklagte ein Dividendeneinkommen von monatlich etwa 170 DM habe. Der Kläger.bestritt' die Armut der Beklagten. Unter dem 20. März 1957 forderte das* Kammergericht die Beklagte auf, ihre Vermögensverhältnisse näher darzulegen und die Angaben glaubhaft zu machen. Mit Beschluß vom 1. April 1957 wies es das Armenrechtsgesuch zurück, weil die Beklagte bei einem Einkommen vpn rund 200 DM BdL monatlich aus Wertpapieren ihres seit 1945 verschollenen Ehemannes und von rund 50 DM BdL monatlich aus einer Rente mit dem Gegenwert der Hälfte dieser Einkünfte im Ostsektor ihren Lebensunterhalt bestreiten könne, auch wenn sie* dort kein Einkommen habe. Ihr ständen daher monatlich etwa 125 DM BdL für die Kosten der Berufung zur Verfügung. Gegen diesen ihrem Prozeßbevollmächtigten am 13* April 1957 zugestellten Beschluß erhob die Beklagte mit Schriftsatz vom 24» April 1957 Gegenvorstellungen. Sie machte geltend, die Dividende werde nur einmal im Jahre gezahlt. Das Uertpapiereinkommen für 1956 habe sie für sich und ihre 13-jährige Tochter bereits verbraucht. Das Wertpspiervermögen stehe nicht zu ihrer freien Verfügung. Sie könne als Abv/esenheitspfleger ihres Ehemannes nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts darüber ver- /'* fügen, Im Ostsektor Berlins sei nicht sie, sondern nur ihr Ehemann zur Steuer veranlagt, und zwar mit einer von der sowjetischen Besatzungsmacht beschlagnahmten Villa und einem ertraglosen Wochenendgrundstück* Ihr Einkommen in Ostmark könne zur Bezahlung der Prozeßkosten nicht verwendet werden, Gleichzeitig legte die Beklagte gegen das landgerichtliche Urteil Berufung ein und bat, ihr gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu. erteilen. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Kammergericht unter Ablehnung der Wiedereinsetzung die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Es führt aus, als ein unabwendbarer Zufall im Sinne des § 233 ZPO sei auch die wirkliche oder vermeintliche Armut einer Partei anzusehen, diese jedoch nur dann, wenn die Partei sich ohne Verschulden für arm halten dürfe und wenn das nach § 118 Abs, 2 ZPO erforderliche Zeugnis zur Erlangung des Armenrechts vollständig und von der zuständigen Behörde ausgestellt sei. Eine Partei könne sich zwar immer für arm halten, wenn ihr die Armut behördlich bescheinigt werde. Das gelte aber nicht, wenn das behördliche Zeugnis, wie hier, das Unvermögen nicht, ergebe oder von falschen Voraussetzungen ausgehe, vor allem aber, wenn die eingereichten Armenrechtsunterlagen nicht ordnungsmäßig seien. Das bei den Akten befindliche Zeugnis beziehe sich nur auf das Einkommen der Beklagten in Westberlin, Es gebe die Erträge aus 7/ert-papieren nur unvollständig wieder und enthalte keine Angaben über die der Beklagten gezahlte monatliche Bente von 49 DH BdL, Daß die Beklagte monatlich 13,50 TM BdL Miete in Westberlin zu zahlen habe, sei nicht glaubhaft gemacht. Schließlich habe es die Beklagte verabsäumt, vor Ablauf der Berufungsfrist vollständige Angaben über ihr Vermögen und Einkommen in beiden Währungsgebieten zu machen und genaue Unterlagen darüber, insbesondere eine Be- scheinigung der für ihren Wohnsitz zuständigen Behörde vorzulegen* Gegen diesen ihr am 22. Juni 1957 zugestellten Beschluß hat die Beklagte am 5. Juli 1957 sofortige Beschwerde eingelegt. Die Beschwerde ist gemäß § 567 Abs, 3 Satz 2 ZPO zulässig. Sie ist formund fristgerecht angebracht worden. Ihr ist auch in der Sache selbst stattzugeben. Nach § 233 ZPO ist einer Partei, die durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle verhindert worden ist, eine Notfrist einzuhalten, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen. Nach ständiger Hechtsprechung liegt ein Grund zur Wiedereinsetzung auch dann vor, wenn auf ein rechtzeitig eingelegtes, ausreichend begründetes und mit ordnungsmäßigen Unterlagen versehenes Armenrechtsgesuch erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist entschieden wird (BGH IM § 233 ZPO Nr.8 und 14). Wird das Armenrecht wegen Verneinung der Armut versagt, so ist eine Wiedereinsetzung allerdings nur dann gerechtfertigt, wenn die Partei oder ihr Vertreter vernünftigerweise mit der Ablehnung des Gesuchs nicht hat rechnen können (BGH IM § 236 ZPO Nr. 4; Stein-Jonas-Schönke ZPO 18. Aufl» II 1 c zu § 233). Y/ar die Erwartung, das Armenrecht bewilligt zu erhalten, nicht gerechtfertigt, weil die Partei oder ihr Vertreter erkennen konnte, daß die Armut in dem Gesuch nicht ausreichend dargelegt sei, so kann die Wiedereinsetzung nicht erteilt werden (BGH IM § 233 BGB Nr. 14, 59* 65). Die Beklagte hatte zuvor mit denselben Unterlagen, die später dem Kammergericht zur Beschlußfassung Vorlagen, bei dem Landgericht um Bewilligung des Armenrechts gebeten. Dieses Gesuch ist nicht mangels Armut, sondern deshalb abgelehnt worden, weil die beabsichtigte Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete, Die Beklagte und ihr Vertreter konnten deshalb damit rechnen, daß die zur Begründung des Armenrechtsgesuchs eingereichten Unterlagen ausreichten, sofern nicht Umstände Vorlagen, die diese Erwartung als ungerechtfertigt erscheinen ließen. Das Kammergericht hält die von der Beklagten eingereichten Armenrechtsunterlagen (§ 118 Abs. 2 ZPO) nicht für ordnungsmäßig, weil sie nicht von der zuständigen Behörde ausgestellt worden sind, weil sie keine vollständigen Angaben über das T7estmarkeinkommen und keine Angaben über das Einkommen und Vermögen der Beklagten im Ostsektor Berlins enthalten. t Hierbei hat es nicht berücksichtigt, daß die Beklagte, wenn sie die Erteilung eines Zeugnisses zur Erlangung des Armenrechts ausschließlich bei ihrer V/ohnsitzbehörde beantragt hätte, nicht nur den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits, sondern unter Umständen auch ihre und ihres Ehemannes wirtschaftlichen Verhältnisse im Westwährungsgebiet hätte offenbaren müssen. Damit hätte sie sich möglicherweise der Gefahr ausgesetzt, wegen Verstoßes gegen das auch in Ostberlin geltende Gesetz zur Regelung des innerdeutschen Zahlungsverkehrs vom 15. Dezember 1950 -GBl S= 1202 - und die darin (§ 8) angeordnete Pflicht zur Anmeldung aller auf Zahlung von Westmark lautender Forderungen schwer bestraft zu werden (vgl § 16 d. Ges. vom 15. Dezember 1950 und § 9 der WirtSchaftsstrafVerordnung vom 23. September 1948 - ZV0B1 S. 459 -). Das Kammergericht durfte daher angesichts der im Ostwährungsgebiet herrschenden besonderen Verhältnisse der Beklagten ungeachtet des §1^8 Abs. 2 ZPO nicht zu demuten, sich ein Zeugnis zur Erlangung des Armenrechts von der für ihren Wohnsitz zuständigen Behörde zu verschaffen«, überdies könnte die Beklagte aus einem etwa ausreichenden Ostmarkeinkommen die bei einem Westberliner Gericht erwachsenden Kosten nicht bezahlen, weil das Verbringen von Ostmark in das Westwährungsgebiet gegen die Devisenvorschriften des sowjetischen Besatzungsgebiete verstößt und die Beklagte ebenfalls der Gefahr der Bestrafung aussetzen würde» Lag aber dem Kammergericht an der Feststellung des Ostmark-einkommens der Beklagten deshalb etwas, weil es aus dessen Höhe Schlüsse für den zusätzlichen Bedarf der Beklagten an Westmark zu.ziehen beabsichtigte, so hätte es rechtzeitig von dieser nähere Angaben darüber erfordern müssen» Aus der erst nach Ablauf der Berufungsfrist erlassenen Verfügung vom 20» März 1957, die sich nur auf ihre Vermögensyerhältnisse bezog, konnte die Beklagte nicht ohne weiteres entnehmen, daß von ihr auch die Angabe ihres Einkommens im Ostsektor gewünscht wurde» Wenn die Beklagte hiernach bis zu dem Ablauf der Berufungsfrist auf die Vollständigkeit der von ihr eingereichten Armenrechtsunterlagen vertraute, so hat sie hierbei die ihr den Umständen nach zuzu demutende Sorgfalt nicht vernachlässigt * Dem Kammergericht kann auch insoweit nicht gefolgt werden, als es die vom Bezirksamt Kreuzberg ausgestellte Bescheinigung als unvollständig und von unrichtigen Voraussetzungen ausgehend bezeichnet» Die Höhe des Wertpapiere einkommens des Ehemanns der Beklagten konnte das Kammergericht nicht nur aus dem Zeugnis zur Erlangung des Armenrechts, sondern auch aus den ihm vorliegenden Akten des Vormundschaftsgerichts über die Abwesenheitspflegschaft ersehen, auf die sich die Beklagte schon in der Klagebeantwortung bezogen hatte» Da die.Bescheinigung des Bezirksamts Kreuzberg bereits im Jahre 1956 ausgestellt worden ist, konnte sich der Betrag von Hca. 170 DMW nur auf die Dividende für 1955 beziehen, weil diese erst nach Ablauf des Geschäftsjahrs festgestellt und an die Aktionäre ausgezahlt wird. Hieraus schon dürfte sich die geringe Ab-v/eiehung von etwa 10 DH monatlich zwischen dem in der behördlichen Bescheinigung und dem in den Pflegschaftsakten ausgewiesenen Dividendeneinkommen erklären* Sie braucht keineswegs durch unrichtige Angaben der Beklagten veranlaßt worden zu sein* Der Betrag von 13*50 DM für Miete beruht nach der - nicht zu widerlegenden - Einlassung der Beklagten auf einer Umrechnung des für deren Wohnung im Ostsektor zu zahlenden Mietzinses in Westmark, stellt also nicht, wie das Kammergericht annimmt, die Entschädigung für die Überlassung eines Raumes in Westberlin dar. Allerdings fehlt in dem Zeugnis zur Erlangung des Armenrechts eine Angabe über die der Beklagten gezahlte Rente von monatlich 49 DM Bdl. Worauf dies zurückzuführen ist, hat das Kammergericht nicht festgestellt. Daß die Beklagte die*Zahlung dieser Rente verschwiegen oder aus Nachlässigkeit nicht mitgeteilt hat, kann jedoch nicht angenommen werden. Der Umstand, daß die Beklagte dem Gericht sogleich die Geschäftsnummer der Pflegschaftsakten bekannt gegeben hat, aus denen sich, wie sie wußte, die genaue Höhe ihrer und ihres Mannes Einkünfte ergibt, spricht gegen eine Absicht der Beklagten, dem Gericht ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zu verschleiern* Ob die Beklagte nach ihren von der Vorinstanz festgestellten Einkünften in der Lage ist, ohne Beeinträchtigr gung ihres und ihrer Tochter notwendigen Unterhalts die Kosten des Rechtsstreits zu bestreiten, bedarf hier keiner Entscheidung. Zur Erteilung der von ihr beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand genügt die Feststellung, daß die Beklagte sich, wenn auch infolge eines ent- - 8 ~ schuldbaren Irrtums; f»*r arm gehalten hat, und daß sie dem Gericht Unterlagen eingereicht hat, von denen sie ohne Verschulden annehmen durfte, sie würden zur Entscheidung über ihr Armenrechtsgesuch ausreichen. Das aber ist im Gegensatz zu dem Kammergericht nach läge der Umstände zu bejahen« Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses war der Beklagten hiernach die beantragte •'Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu erteilen« Die Entscheidung ergeht gemäß den §§ 1, 38 Abs« 2 GKG gebührenfrei. Glanzmann Biet sehe 1 Br« Winkelmann Erbel Meyer