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BGH · VII ZB 14/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 14/10

Sie hat den Erlass eines Pfändungsund Überweisungsbeschlusses beantragt, der sich auf den Ehrensold des Schuldners, den dieser als ehemaliger ehrenamtlicher Bürgermeister der Drittschuldnerin auf der Grundlage des Art. 138 des bayerischen Gesetzes über kommunale Wahlbeamte (KWBG) bezieht, erstrecken sollte. 2 Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts hat den Pfändungsund Überweisungsbeschluss antragsgemäß erlassen. Auf Erinnerung der Drittschuldnerin hin hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - den Pfändungsund Überweisungsbeschluss aufgehoben und den Antrag der Gläubigerin zurückgewiesen, soweit Ansprüche auf Zahlung des Ehrensoldes gepfändet werden sollten. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat das Beschwerdegericht die Entscheidung des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht - abgeändert und den ursprünglichen Pfändungsund Überweisungsbeschluss aufrechterhalten. 3 Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde hat sich die Drittschuldnerin zunächst gegen die Pfändung des Ehrensoldes gewandt. Nach Eingang der Begründung der Rechtsbeschwerde beim Senat hat die Gläubigerin mitgeteilt, dass sie sich außergerichtlich mit dem Schuldner verglichen habe; daraufhin haben Drittschuldnerin und Gläubigerin die Hauptsache für erledigt erklärt. Grundlage der Entscheidung ist lediglich eine summarische Prüfung, bei der das Gericht grundsätzlich davon absehen kann, in einer rechtlich schwierigen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten alle für den hypothetischen Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen zu klären (BGH, Beschluss vom 28.

Zitierte Normen: § 91a ZPO
KostenPfändungsundGläubigerinZBEhrensoldesBeschwerdegerichtZPODrittschuldnerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZB 14/10
vom 12.Januar 2012 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
-2-
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Halfmeier und den Richter Prof. Leupertz
 beschlossen:
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe:
I.
1	Die Gläubigerin hat gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung betrieben. Sie hat den Erlass eines Pfändungsund Überweisungsbeschlusses beantragt, der sich auf den Ehrensold des Schuldners, den dieser als ehemaliger ehrenamtlicher Bürgermeister der Drittschuldnerin auf der Grundlage des Art. 138 des bayerischen Gesetzes über kommunale Wahlbeamte (KWBG) bezieht, erstrecken sollte.
2	Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts hat den Pfändungsund Überweisungsbeschluss antragsgemäß erlassen. Auf Erinnerung der Drittschuldnerin hin hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - den Pfändungsund Überweisungsbeschluss aufgehoben und den Antrag der Gläubigerin zurückgewiesen, soweit Ansprüche auf Zahlung des Ehrensoldes gepfändet werden sollten. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat das Beschwerdegericht die Entscheidung des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht - abgeändert und den ursprünglichen Pfändungsund Überweisungsbeschluss aufrechterhalten.
-3-
3	Mit	der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde hat
 sich die Drittschuldnerin zunächst gegen die Pfändung des Ehrensoldes gewandt. Nach Eingang der Begründung der Rechtsbeschwerde beim Senat hat die Gläubigerin mitgeteilt, dass sie sich außergerichtlich mit dem Schuldner verglichen habe; daraufhin haben Drittschuldnerin und Gläubigerin die Hauptsache für erledigt erklärt.
4	Aufgrund der Erledigungserklärungen der Beteiligten hat der Senat über die Kosten des Verfahrens gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden.
5	Es	ist nicht Zweck einer Kostenentscheidung nach § 91a ZPO, Rechts-
fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden. Grundlage der Entscheidung ist lediglich eine summarische Prüfung, bei der das Gericht grundsätzlich davon absehen kann, in einer rechtlich schwierigen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten alle für den hypothetischen Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen zu klären (BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2008 -VIII ZB 28/08, NJW-RR 2009, 422 Rn. 5 m.w.N.; Beschluss vom 15. September 2009 - IX ZB 36/08, ZVI 2010, 22 Rn. 3). Der Senat sieht sich deshalb nicht veranlasst, die Rechtsfrage zu entscheiden, ob bzw. in welchem Umfang der Ehrensold eines ehemaligen ehrenamtlichen Bürgermeisters in Bayern pfändbar ist. Die Frage ist umstritten und höchstrichterlich nicht geklärt. Das Beschwerdegericht hat in zwei weitgehend wortgleichen Beschlüssen die Pfändbarkeit des Ehrensoldes bejaht. Demgegenüber hat das Landgericht Regensburg (Die Fundstelle 1983, Nr. 100) die Unpfändbarkeit mit § 850a ZPO
begründet. Zimmermann (Gesetz über kommunale Wahlbeamte, 4. Aufl., Art. 138 Anm. 12) nimmt Unpfändbarkeit an, weil der Anspruch auf Ehrensold nicht übertragbar sei, § 851 Abs. 1 ZPO. Das Bayerische Staatsministerium des Innern geht in seiner Bekanntmachung vom 18. Januar 1986 (MABI. 1986, S. 112 Anm. 3.12) ebenfalls von einer Nichtübertragbarkeit des Anspruchs aus, ohne sich zur Frage der Pfändbarkeit zu äußern. Bei summarischer Prüfung ist der Verfahrensausgang offen. Mangels anderer Verteilungskriterien sind die Kosten daher gegeneinander aufzuheben.
Kniffka	Kuffer	Safari	Chabestari
 Halfmeier
Leupertz
 Vorinstanzen:
AG Würzburg, Entscheidung vom 12.11.2009 - 2 M 5858/08 -LG Würzburg, Entscheidung vom 12.02.2010 - 9 T 2518/09 -