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BGH · VII ZB 14/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 14/07

Dr. Kniffka, Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der 10. November 2006 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil die Rechtsbeschwerde weder kraft Gesetzes statthaft noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§§ 574 Abs.1, 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Zitierte Normen: § 574 ZPO
PfändungsundStuttgartZPOEickRechtsbeschwerdeSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZB 14/07
vom 26. Februar 2007 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Prof. Dr. Kniffka, Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 15. November 2006 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil die Rechtsbeschwerde weder kraft Gesetzes statthaft noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§§ 574 Abs. 1, 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Im Hinblick auf seine Eingaben wird der Schuldner darauf hingewiesen, dass der von ihm beanstandete Pfändungsund Überweisungsbeschluss ohnehin nur einen pfändbaren Teil seiner möglichen (Renten-) Einkünfte erfasst und die Schulderschutzvorschriften der §§ 850 ff. ZPO, § 54 SGB I selbstverständlich zu beachten sind. Dem ist auch bereits im Wortlaut des Pfändungsund Überweisungsbeschlusses Rechnung getragen.
Dressier
 Kniffka
Bauner
 Safari Chabestari
 Eick
Vorinstanzen:
AG Kirchheim unter Teck, Entscheidung vom 12.10.2006 - 2 M 1523/06 -LG Stuttgart, Entscheidung vom 15.11.2006 - 10 T 336/06 -