Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 2 gegen den Beschluß des 8. Die Berufungsbegründungsfrist hat der Vorsitzende des zuständigen Senats des Oberlandesgerichts bis zu dem 25. April 1994 sind bei Gericht die Berufungsbegründung und ein Antrag der Beklagten zu 2 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist eingegangen. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten zu 2 als unbegründet zurückgewiesen und die Berufung der Beklagten zu 2 als unzulässig verworfen. Die Entscheidung über die Wiedereinsetzung hat das Oberlandesgericht damit begründet, daß sowohl die Korrespondenzanwäl-te der Beklagten zu 2 als auch ihre Prozeßbevollmächtigten die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist verschuldet hätten. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts wendet sich die Beklagte zu 2 mit der sofortigen Beschwerde. Die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zu 2 hätten durch ihre Büroorganisation sicherstellen müssen, daß dem für die Sache zuständigen Rechtsanwalt oder seinem Vertreter am 25. Das schuldhafte Verhalten der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zu 2 war auch ursächlich für die Fristversäumung. April 1994 von den Korrespondenzanwälten bereits gefertigt war, hätte die versäumte Berufungsbegründungsfrist gewahrt werden können, wenn die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zu 2 mit den Korrespondenzanwälten so rechtzeitig Rücksprache gehalten hätten, daß eine Übermittlung der Berufungsbegründung durch Telefax möglich gewesen wäre.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 13/94 vom 27. Oktober 1994 in dem Rechtsstreit 1. Klaus GflBHfc, RflHH^-W^Hfe-Straße Beklagter, 2. Anna GfHHP, MMstraße WB, Beklagte und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte JMi und Kollegen, gegen Firma r( Ludwig D< GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer und Bernhard JflM, An der fMB •, Klägerin und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und Kollegen, 2 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 1994 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie die Richter Prof. Quack, Prof. Dr. Thode, Hausmann und Dr. Wiebel beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 2 gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 7. Juni 1994 wird zurückgewiesen. Die Beklagte zu 2 hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beschwerdewert wird auf 191.602,46 DM festgesetzt. 3 Gründe: I. Das Landgericht Bayreuth hat die Beklagte zu 2 verurteilt, an die Klägerin 191.602,46 DM nebst Zinsen zu zahlen. Gegen dieses Urteil hat der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten zu 2 rechtzeitig Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründungsfrist hat der Vorsitzende des zuständigen Senats des Oberlandesgerichts bis zu dem 25. April 1994 verlängert. Am 26. April 1994 sind bei Gericht die Berufungsbegründung und ein Antrag der Beklagten zu 2 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist eingegangen. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten zu 2 als unbegründet zurückgewiesen und die Berufung der Beklagten zu 2 als unzulässig verworfen. Die Entscheidung über die Wiedereinsetzung hat das Oberlandesgericht damit begründet, daß sowohl die Korrespondenzanwäl-te der Beklagten zu 2 als auch ihre Prozeßbevollmächtigten die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist verschuldet hätten. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts wendet sich die Beklagte zu 2 mit der sofortigen Beschwerde. II. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. 4 Eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist kommt nur in Betracht, wenn weder die Korrespondenzanwälte noch die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zu 2 die Versäumung der Frist verschuldet haben. Entgegen der Ansicht der Beklagten zu 2 liegen die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nicht vor, weil jedenfalls ihre Prozeßbevollmächtigten es schuldhaft unterlassen haben, die drohende Fristversäumnis zu verhindern. Das Oberlandesgericht hat zu Recht das Verhalten der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zu 2 am 25. April 1994, dem Tage des notierten Fristablaufes, als schuldhaft gewürdigt. Die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zu 2 hätten durch ihre Büroorganisation sicherstellen müssen, daß dem für die Sache zuständigen Rechtsanwalt oder seinem Vertreter am 25. April 1994 die Sache so rechtzeitig vorgelegt worden wäre, daß eine Rücksprache mit den Korrespondenzanwälten so frühzeitig möglich gewesen wäre, daß die Berufungsbegründungsfrist gewahrt werden konnte. Bestand aufgrund der Gerichtstermine des zuständigen Sachbearbeiters im Büro der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zu 2 die Gefahr, daß eine Kontaktaufnähme mit den Korrespondenz-anwälten der Beklagten zu 2 in Bochum nicht während der Bürozeit und auch nicht so rechtzeitig möglich war, daß die möglicherweise noch nicht eingegangene Berufungsbegründung von Bochum nach Bamberg hätte übermittelt und fristgerecht eingereicht werden können, hätte der zuständige Sachbearbeiter seinen Vertreter mit der Kontrolle beauftragen müssen. Das ist nicht geschehen. 5 Das schuldhafte Verhalten der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zu 2 war auch ursächlich für die Fristversäumung. Da die Berufungsbegründung am 25. April 1994 von den Korrespondenzanwälten bereits gefertigt war, hätte die versäumte Berufungsbegründungsfrist gewahrt werden können, wenn die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zu 2 mit den Korrespondenzanwälten so rechtzeitig Rücksprache gehalten hätten, daß eine Übermittlung der Berufungsbegründung durch Telefax möglich gewesen wäre. Im übrigen hat die Beklagte zu 2 nicht dargetan, weshalb ihr Prozeßbevollmächtigter am 25. April 1994 kein erneutes Verlängerungsgesuch gestellt hat. Lang Quack Thode Hausmann Wiebel