Geschäftsführer Ernst fstraße 4^, Ol GmbH, gesetzlich vertreten durch die und Ernst A. September 1993 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang und die Richter Bliesener, Prof. Die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 22. Gegen den angefochtenen Beschluß, mit dem das Oberlandesgericht die gegen die Streitwertfestsetzung gerichtete Beschwerde zurückgewiesen hat, ist eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof nicht zulässig (§ 25 Abs. 2 i.V. mit § 5 Abs. 2 Satz 2 GKG). § 25 Abs.3 GKG setzt eine statthafte Beschwerde voraus (BGH, Beschluß vom 22.
BUNDESGERICHTSHOF >/5" BESCHLUSS VII ZB 13/93 vom 30. September 1993 in dem Rechtsstreit 1. 2. Firma W + S H( die Geschäftsführer Sl Straße Oj GmbH, gesetzlich vertreten durch und Sl Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte und Kollegen, gegen Firma R + S ______ Geschäftsführer Ernst fstraße 4^, Ol GmbH, gesetzlich vertreten durch die und Ernst A. Antragstellerin und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. September 1993 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang und die Richter Bliesener, Prof. Quack, Dr. Thode und Dr. Haß beschlossen: Die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 22. Zivilsenat in Darmstadt -vom 11. März 1993 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Gegen den angefochtenen Beschluß, mit dem das Oberlandesgericht die gegen die Streitwertfestsetzung gerichtete Beschwerde zurückgewiesen hat, ist eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof nicht zulässig (§ 25 Abs. 2 i.V.mit § 5 Abs. 2 Satz 2 GKG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. § 25 Abs. 3 GKG setzt eine statthafte Beschwerde voraus (BGH, Beschluß vom 22. Februar 1989 - IVb ZB 2/89 = BGHR - GKG § 25 Abs. 3 Satz 1, Gebührenbefreiung 1 m.N.). Lang Bliesener Quack Thode Haß