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BGH · VII ZB 13/93

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 13/93

Geschäftsführer Ernst fstraße 4^, Ol GmbH, gesetzlich vertreten durch die und Ernst A. September 1993 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang und die Richter Bliesener, Prof. Die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 22. Gegen den angefochtenen Beschluß, mit dem das Oberlandesgericht die gegen die Streitwertfestsetzung gerichtete Beschwerde zurückgewiesen hat, ist eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof nicht zulässig (§ 25 Abs. 2 i.V. mit § 5 Abs. 2 Satz 2 GKG). § 25 Abs.3 GKG setzt eine statthafte Beschwerde voraus (BGH, Beschluß vom 22.

Zitierte Normen: § 5 GKG § 97 ZPO § 25 GKG
FirmaZBBeschlußBeschwerdeErnstGKGZivilsenat

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
>/5"
BESCHLUSS
VII ZB 13/93
vom 30. September 1993 in dem Rechtsstreit
1.
2. Firma W + S H(
die Geschäftsführer Sl Straße	Oj
 GmbH, gesetzlich vertreten durch und	Sl
 Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte
 und Kollegen,
 gegen
Firma R + S ______
Geschäftsführer Ernst fstraße 4^, Ol
 GmbH, gesetzlich vertreten durch die und Ernst A.
Antragstellerin und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte
 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. September 1993 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang und die Richter Bliesener, Prof. Quack, Dr. Thode und Dr. Haß
 beschlossen:
Die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 22. Zivilsenat in Darmstadt -vom 11. März 1993 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gegen den angefochtenen Beschluß, mit dem das Oberlandesgericht die gegen die Streitwertfestsetzung gerichtete Beschwerde zurückgewiesen hat, ist eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof nicht zulässig (§ 25 Abs. 2 i.V.mit § 5 Abs. 2 Satz 2 GKG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. § 25 Abs. 3 GKG setzt eine statthafte Beschwerde voraus (BGH, Beschluß vom 22. Februar 1989 - IVb ZB 2/89 = BGHR - GKG § 25 Abs. 3 Satz 1, Gebührenbefreiung 1 m.N.).
Lang
 Bliesener
Quack
 Thode
Haß