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BGH · VII ZB 13/91

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 13/91

Die Beklagte hat für den Kläger Bauleistungen erbracht und sie mit Schlußrechnung vom 27. Gegen das ihm nachteilige Urteil des Landgerichts hat der Kläger mit einem am 17. Der Kläger hat wegen dieses Versäumnisses rechtzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und das wie folgt begründet: Juli 1991) festgestellt, daß es sich bei dem vorliegenden Rechtsstreit nicht um eine Feriensache handele und demgemäß eine neue Frist zu vermerken sei. Die Fristversäumung beruht, entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts, nicht auf einem dem Kläger zuzurechnenden Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten. 1. Das Oberlandesgericht begründet ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten damit, daß er die Berechnung einer durch die Gerichtsferien beeinflußten Frist pflichtwidrig seinem Personal überlassen habe. Die Berechnung der Frist habe er seinem ausgebildeten und zuverlässigen Personal überlassen dürfen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts beruht die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht darauf, daß der Prozeßbevollmächtigte die Fristberechnung möglicherweise pflichtwidrig seinem Personal überlassen hat. Vielmehr ist hier der entscheidende und für die Fristversäumung allein ursächliche Fehler, daß überhaupt keine neue Frist notiert worden ist. Hingegen hat es sich nicht ausgewirkt, daß der Prozeßbevollmächtigte möglicherweise zu Unrecht die Berechnung dem Personal überlassen hat. Nach alledem beruht die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten, das sich der Kläger zurechnen lassen müßte. Dem Kläger ist daher Wiedereinsetzung zu gewähren und der die Berufung verwerfende Beschluß des Oberlandesgerichts ist aufzuheben.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
S0
BESCHLUSS
VII ZB 13/91
vom 12. März 1992
in dem Rechtsstreit
 Reiner
traße
 Klägers, Berufungsklägers und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. und Dr. HÜ -
Dr.
gegen
 Firma Ernst D|ÜÜ& führer Ernst DÜÜi*
vertreten durch den Geschäftsstraße
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und
 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März 1992 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang und die Richter Prof. Quack, Dr. Haß, Hausmann und Dr. Wiebel
 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 9. Oktober 1991 aufgehoben.
Dem Kläger wird wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Beschwerdewert: 3.395,47 DM
Gründe:
I.
Die Beklagte hat für den Kläger Bauleistungen erbracht und sie mit Schlußrechnung vom 27. April 1990 auf 385.286,49 DM abgerechnet, die er im vorliegenden Rechtsstreit geltend macht. Gegen das ihm nachteilige Urteil des Landgerichts hat der Kläger mit einem am 17. Juni 1991 eingereichten Schriftsatz rechtzeitig Berufung eingelegt, diese aber erst verspätet begründet.
Der Kläger hat wegen dieses Versäumnisses rechtzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und das wie folgt begründet:
In der Kanzlei seines Prozeßbevollmächtigten werde der Fristlauf in allen Sachen routinemäßig ohne Berücksichtigung der Gerichtsferien vermerkt. Erst wenn danach eine Bearbeitung anstehe, entscheide der Rechtsanwalt, ob es sich um eine Feriensache handle oder ob unter Berücksichtigung der Gerichtsferien eine neue Frist zu notieren sei. So sei das auch hier geschehen. Der Prozeßbevollmächtigte habe in der Woche vor dem notierten Fristablauf (17. Juli 1991) festgestellt, daß es sich bei dem vorliegenden Rechtsstreit nicht um eine Feriensache handele und demgemäß eine neue Frist zu vermerken sei. Die Berechnung dieser Frist habe er seiner Bürovorsteherin überlassen, die mit einer Ablichtung der einschlägigen Kommentierung von Zöller ausgerüstet sei. Aus unerklärlichen Gründen habe die Bürovorsteherin die
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Frist 17. Juli 1991 ersatzlos gelöscht. Deshalb sei die Berufungsbegründung nicht rechtzeitig eingereicht worden. Das Berufungsgericht hat die begehrte Wiedereinsetzung versagt und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen.
II.
Die sofortige Beschwerde des Klägers hat Erfolg. Die Fristversäumung beruht, entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts, nicht auf einem dem Kläger zuzurechnenden Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten.
1.	Das Oberlandesgericht begründet ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten damit, daß er die Berechnung einer durch die Gerichtsferien beeinflußten Frist pflichtwidrig seinem Personal überlassen habe. Der Prozeßbevollmächtigte habe nicht nur zu beurteilen gehabt, ob es sich um eine Feriensache handele, vielmehr habe er angesichts der Schwierigkeit, durch Gerichtsferien beeinflußte Fristen zu berechnen, diese Berechnung selbst vornehmen müssen. Das habe er nicht getan. Deshalb habe er die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist verschuldet.
2.	Dagegen wendet sich die sofortige Beschwerde mit Erfolg.
a) Der Kläger meint, der Prozeßbevollmächtigte habe lediglich feststellen müssen, ob der Rechtsstreit eine Feriensache sei. Die Berechnung der Frist habe er seinem ausgebildeten und zuverlässigen Personal überlassen dürfen.
Ob das zutrifft, kann dahinstehen. Die vom Kläger insoweit herangezogene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes betrifft nur die einfache Fristberechnung in Feriensachen.
Die dort entwickelten Grundsätze lassen sich nicht ohne weiteres auf die unter Umständen schwierige Fristenberechnung übertragen, wenn der Lauf der Frist durch die Gerichtsferien gehemmt worden ist (vgl. BGH, Beschluß vom 19. Februar 1991 - VI ZB 2/91 = BGHR ZPO § 233 Fristberechnung Nr. 2 und BGH, Beschluß vom 5. März 1991 - XI ZR 1/91 = BGHR ZPO § 233 Fristberechnung Nr. 3).
b) Hierauf kommt es aber nicht an. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts beruht die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht darauf, daß der Prozeßbevollmächtigte die Fristberechnung möglicherweise pflichtwidrig seinem Personal überlassen hat. Es geht nicht um Fehler bei der Berechnung von Fristen. Vielmehr ist hier der entscheidende und für die Fristversäumung allein ursächliche Fehler, daß überhaupt keine neue Frist notiert worden ist. Hingegen hat es sich nicht ausgewirkt, daß der Prozeßbevollmächtigte möglicherweise zu Unrecht die Berechnung dem Personal überlassen hat. Die Kalenderführung als solche durfte der Prozeßbevollmächtigte jedenfalls seinem Personal übertragen, wenn es erfahrungsgemäß zuverlässig arbeitete. Daß eine wegen Hemmung nicht erledigte Frist nicht ersatzlos gestrichen werden durfte, bedurfte auch keiner auf den Fall bezogenen Anordnungen.
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Nach alledem beruht die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten, das sich der Kläger zurechnen lassen müßte. Dem Kläger ist daher Wiedereinsetzung zu gewähren und der die Berufung verwerfende Beschluß des Oberlandesgerichts ist aufzuheben.
Lang	Quack.
Hausmann
 Haß
Wiebel