Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 16. Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist auf seine Kosten gewährt. Für die erste Instanz hat das Landgericht dem Beklagten Prozeßkostenhilfe bewilligt. Mai 1985, zurückgewiesen, weil der Beklagte seine Bedürftigkeit nicht ausreichend dargetan habe. Die gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gerichtete sofortige Beschwerde ist nach § 238 Abs. 2 ZPO statthaft. Das Berufungsgericht hat dem Beklagten Prozeß kostenhilfe für das Berufungsverfahren versagt, weil es die Bedürftigkeit des Beklagten, die dieser im wesentlichen mit den gleichen Gründen wie in erster Instanz begründet hatte, nicht für gegeben erachtete. Wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Falle der Ablehnung eines Prozeßkostenhilfegesuchs dann zu bewilligen, wenn die Partei vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung ihres Antrags rechnen mußte, weil ihre Bedürftigkeit verneint wird (BGH, Beschluß vom 16. Der Bundesgerichtshof sieht als in der Regel unverschuldete Fristversäumung vor allem an, wenn eine Partei Prozeßkostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit nach Fristablauf verweigert wurde, obwohl er mit dem gleichen Vorbringen in der früheren Instanz Erfolg hatte (BGH aaO). Der Beklagte hat den Sachvortrag zur Begründung seiner Bedürftigkeit in zweiter Instanz im wesentlichen wiederholt.
BUNDESGERICHTSHOF »II zu mm BESCHLUSS im dem Rechtsstreit des Rentners Werner T( El Straße Beklagten, Berufungsklägers und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Bauunternehmer Fritz H( Gr. Nr. Kläger, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigte: I. Instanz Rechtsanwälte und 2 * Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Dr. Recken, Doerry, Prof. Dr. Walchshöfer und Quack am 16. Januar 1986 beschlossen: Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 25. Juni 1985 aufgehoben. Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist auf seine Kosten gewährt. Dem Beklagten wird die für das Beschwerde-verfahren beantragte Prozeßkostenhilfe verweigert, weil er nach seinen von ihm dargelegten wirtschaftlichen Verhältnissen die von ihm im Beschwerdeverfahren nach §§ 61, 25, 26 BRAGO lediglich zu tragenden Kosten aufbringen kann (vgl. a. § 115 Abs. 3 ZPO). Beschwerdewert: 20.363,37 DM. Gründe : 1. Der Beklagte wird vom Kläger auf Zahlung von Werklohn in Anspruch genommen. Für die erste Instanz hat das Landgericht dem Beklagten Prozeßkostenhilfe bewilligt. Die Klage hatte in Höhe von 20.363,37 TO (nebst Zinsen) Erfolg. Mit einem innerhalb der bis 9. April 1985 laufenden Berufungsfrist eingegangenen Antrag hat der Beklagte Prozeßkostenhilfe für die Durchführung der Berufung beantragt. Diesen Antrag hat das Oberlandesgericht mit Beschluß vom 20. Mai 1985, zugestellt am 28. Mai 1985, zurückgewiesen, weil der Beklagte seine Bedürftigkeit nicht ausreichend dargetan habe. Sein unter gleichzeitiger Einlegung der Berufung am 28. Mai 1985 eingereichtes Wiedereinsetzungsgesuch hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die rechtzeitig eingegangene sofortige Beschwerde des Beklagten. 2. Die gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gerichtete sofortige Beschwerde ist nach § 238 Abs. 2 ZPO statthaft. Sie hat auch Erfolg. Das Berufungsgericht hat dem Beklagten Prozeß kostenhilfe für das Berufungsverfahren versagt, weil es die Bedürftigkeit des Beklagten, die dieser im wesentlichen mit den gleichen Gründen wie in erster Instanz begründet hatte, nicht für gegeben erachtete. Die beantragte Wiedereinsetzung hat das Berufungsgericht verweigert, weil das Prozeßkostenhilfegesuch als Grundlage für eine dem Beklagten Prozeßkostenhilfe bewilligende Entscheidung nicht geeignet gewesen sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Falle der Ablehnung eines Prozeßkostenhilfegesuchs dann zu bewilligen, wenn die Partei vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung ihres Antrags rechnen mußte, weil ihre Bedürftigkeit verneint wird (BGH, Beschluß vom 16. Dezember 1983 - IX ZB 152/83 - VersR 1984, 192 m.w.N.). Der Bundesgerichtshof sieht als in der Regel unverschuldete Fristversäumung vor allem an, wenn eine Partei Prozeßkostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit nach Fristablauf verweigert wurde, obwohl er mit dem gleichen Vorbringen in der früheren Instanz Erfolg hatte (BGH aaO). So ist es auch hier. Der Beklagte hat den Sachvortrag zur Begründung seiner Bedürftigkeit in zweiter Instanz im wesentlichen wiederholt. Unter diesen Umständen brauchte er nicht damit zu rechnen, daß sein Gesuch um Prozeßkostenhilfe wegen fehlenden Sachvortrags zur Bedürftigkeit zurückgewiesen werden würde. Nach alledem kann der angefochtene Beschluß nicht bestehen bleiben; wegen der Kosten vgl. § 238 Abs. 4 ZPO. Girisch Walchshöfer Recken Quack Doerry