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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Girisch, Meise, Dr. Recken, Bliesener und Obenhaus am 9. Zu den in einer Sozietät verbundenen erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers gehörte auch der diese Sache bearbeitende Rechtsanwalt Dr. HHHt* Dieser ist aus der Sozietät jedoch zu dem 31. Er ist mit seinen früheren Sozien übereingekommen, mehrere Hundert von ihm bearbeiteter Mandate, darunter auch die vorliegende Sache, in der neuen Anwaltssozietät weiterzubearbeiten. & Partner namens des Klägers Berufung eingelegt, diese zugleich begründet und auch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist gebeten. Mit dem Ausscheiden von Rechtsanwalt Dr. aus der Sozietät der Rechtsanwälte Dr. Bernhard 0«, Daher habe sich auch kein Anhaltspunkt für die bereits erfolgte Zustellung des Urteils ergeben^als sogleich nach dem Transport der Akten in die neue Kanzlei die Handakten gesichtet worden seien um laufende Fristen festzustellen und zu überprüfen. Von der Zustellung des Urteils habe Rechtsanwalt Dr. Hl erst erfahren, als Frl. Bi^HH sich auf seine Veranlassung am 6. Februar 1981 und die Berufungsfrist auf den 2. Der Kläger meint, die Versäumung der Berufungsfrist beruhe allein auf dem ungeklärten und weder ihm noch seinen Prozeßbevollmächtigten anzulastenden Umstand, daß das landgerichtliche Urteil nicht zu den Handakten gelangt und deshalb die Feststellung und die Eintragung der Berufungsfrist unterblieben sei. Die Versäumung der Berufungsfrist beruht (zu demindest auch) auf einem Verschulden von Rechtsanwalt Dr. hHIB, das sich der Kläger gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß. Der Kläger hat nicht vorgetragen, daß Rechtsanwalt Dr. hHHV oder ein von ihm beauftragter Rechtsanwaltsgehilfe alsbald nach dem Umzug nicht die Möglichkeit gehabt hätten, das Fristenbuch einzusehen und Abschriften zu fertigen. Bei einer solchen unerläßlichen Prüfung wären die eingetragene Vorfrist und die ebenfalls eingetragene Berufungsfrist bemerkt worden und damit wäre auch erkannt worden, daß das landgerichtliche Urteil schon zugestellt war. b) Nach dem Vortrag des Klägers ist der in dieser Sache ergangene Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichtes am 13. Februar 1981 den Rechtsanwälten Dr. Bernhard OVt> wJ0|, SflHHHHI & Partnern zugestellt und '’unverzüglich” an Rechtsanwalt Dr. weitergeleitet worden. Deshalb mußte sich Rechtsanwalt Dr. HÜB geradezu aufdrängen, daß das landgerichtliche Urteil inzwischen ergangen und zugestellt war. Rechtsanwalt Dr.HMML hätte mithin die Pflicht und auch die Möglichkeit gehabt, sich rechtzeitig über die Zustellung des Urteils und den Lauf der Berufungsfrist zu vergewissern und Berufung noch innerhalb der Berufungsfrist einzulegen. Nach alledem ist die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 85 ZPO
RechtsanwaltHandaktenBerufungsfristMärzPartnerBeschwerdeKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VII ZB 1;/81 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Architekten Ludwig M.H. L(pB®straße MfBBB B»
- Prozeßbevollmächtigte:
Klägers, Berufungsklägers und Beschwerdeführers,
 Rechtsanwälte Dr. Dr.
und
 gegen
den Steuerberater Hermann Straße
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Beklagten, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner,
 Rechtsanwälte
- Prozeßbevollmächtigte:
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Girisch, Meise, Dr. Recken, Bliesener und Obenhaus am 9. Juli 1981
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13. April 1981 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.
Beschwerdewert: 6.750 DM.
Gründe :
1.	Das Landgericht hat mit Urteil vom 22. Januar 1981 die auf Zahlung von 6.750 DM nebst Zinsen gerichtete Klage des Klägers abgewiesen. Dieses Urteil ist seinen erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, den Rechts-Dr. VHHHHL VH* HHVHi & Partnern in MHHI am 29. Januar 1981 zugestellt worden; Rechtsanwalt Dr. Bernhard Offe hat ein entsprechendes Empfangsbekenntnis an diesem Tage unterzeichnet. Zu den in einer Sozietät verbundenen erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers gehörte auch der diese Sache bearbeitende Rechtsanwalt Dr. HHHt* Dieser ist aus der Sozietät jedoch zu dem 31. Januar 1981 ausgeschieden und seit dem
 
1. Februar 1981 in einer anderen Anwaltssozietät mit den Rechtsanwälten Dr. HöRR| und weiteren Partnern in m|HH verbunden. Er ist mit seinen früheren Sozien übereingekommen, mehrere Hundert von ihm bearbeiteter Mandate, darunter auch die vorliegende Sache, in der neuen Anwaltssozietät weiterzubearbeiten. Demgemäß hat er die entsprechenden Handakten, darunter auch die des vorliegenden Falles, in sein neues Büro schaffen lassen. Erst am 20. März 1931 und damit erst nach Ablauf der am Montag, den 2. März 1931, endenden Berufungsfrist, haben die Rechtsanwälte Dr. HöfRHf, Dr.	& Partner
 namens des Klägers Berufung eingelegt, diese zugleich begründet und auch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist gebeten.
Das Oberlandesgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen.
2.	Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner sofortigen Beschwerde. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuches und der sofortigen Beschwerde trägt er unter Glaubhaftmachung des Sachverhaltes vor:
Mit dem Ausscheiden von Rechtsanwalt Dr. aus der Sozietät der Rechtsanwälte Dr. Bernhard 0«,
& Partner sei zugleich auch dessen ständige Sekretärin BiRR dort ausgeschieden und anschließend von den Rechtsanwälten Dr. Hö|RR, Dr.
& Partner angestellt worden. Weder Dr. H|^RB noch Frl. ßiRR hätten Kenntnis davon erhalten, daß das land-
 
gerichtliche Urteil schon am 29. Januar 1981 zugestellt worden sei. Dieses Urteil habe sich nicht in den Handakten befunden; ebenso hätten die Handakten einen Vermerk über die Urteilszustellung nicht enthalten. Daher habe sich auch kein Anhaltspunkt für die bereits erfolgte Zustellung des Urteils ergeben^als sogleich nach dem Transport der Akten in die neue Kanzlei die Handakten gesichtet worden seien um laufende Fristen festzustellen und zu überprüfen. Von der Zustellung des Urteils habe Rechtsanwalt Dr. Hl
 erst erfahren, als Frl. Bi^HH sich auf seine Veranlassung am 6. März 1981 beim Landgericht telefonisch nach dem Urteil erkundigt habe.
Eher habe Rechtsanwalt Dr. Hl
 auch nicht tätig
 werden müssen. Denn er habe mit seinen früheren Partnern vereinbart, ihm alle die von ihm weitergeführten Mandate betreffenden Vorgänge nachzusenden. In allen anderen Fällen sei das reibungslos geschehen. So sei ihm der Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts vom 4. Februar 1981, der noch den Rechtsanwälten Dr. Bernhard am, «o	& Partnern am 13. Februar 1981
zugestellt worden sei, unverzüglich von diesen übersandt worden. Offensichtlich sei das landgerichtliche Urteil während des Aktentransports verloren gegangen. Im Fristenbuch der Rechtsanwälte Dr. Bernhard Od,	eHMR~
Hl & Partner sei anläßlich der Urteilszustellung allerdings eine Berufungsvorfrist auf den 23. Februar 1981 und die Berufungsfrist auf den 2. März 1981 eingetragen worden. Eine Abschrift aus diesem Fristenbuch habe Rechtsanwalt Dr. I« nicht fertigen lassen, weil dazu keine Zeit verblieben sei. Wegen des Ausscheidens von Rechts-
anwalt Dr. H
aus der bisherigen Sozietät sei es
 zu Spannungen zwischen den bisherigen Sozien gekommen,
 
die dazu geführt hätten, daß Rechtsanwalt Dr. H| nach dem 1. Februar 1981 seine früheren Büroräume nicht mehr ohne weiteres habe betreten können.
Der Kläger meint, die Versäumung der Berufungsfrist beruhe allein auf dem ungeklärten und weder ihm noch seinen Prozeßbevollmächtigten anzulastenden Umstand, daß das landgerichtliche Urteil nicht zu den Handakten gelangt und deshalb die Feststellung und die Eintragung der Berufungsfrist unterblieben sei.
3.	Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Die Versäumung der Berufungsfrist beruht (zu demindest auch) auf einem Verschulden von Rechtsanwalt Dr. hHIB, das sich der Kläger gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß.
a)	Rechtsanwalt Dr.	mußte	damit	rechnen,
 daß in den letzten Tagen vor seinem Ausscheiden aus der Anwaltssozietät Dr. Bernhard o®, wp|,
& Partner erfolgte Zustellungen nicht in allen Fällen in den für den Umzug auszusondemden Handakten vermerkt und in diesen Tagen zugestellte Urteilsausfertigungen nicht immer noch zu den Handakten gelangen würden. Er durfte sich deshalb nicht darauf verlassen, daß allein die Sichtung der mitgenommenen Handakten vollständigen Aufschluß über alle laufenden Fristen geben würde. Unerläßlich war vielmehr die Überprüfung des in der bisherigen Anwaltssozietät geführten Fristenbuches. Denn ein solches gibt in einer ordnungsgemäß geführten Anwaltskanzlei am leichtesten und zuverlässigsten Aufschluß über den Lauf von Rechtsmittelfristen. An einer
 
solchen Überprüfung war Rechtsanwalt Dr. HfBBV nicht gehindert. Der Kläger hat nicht vorgetragen, daß Rechtsanwalt Dr. hHHV oder ein von ihm beauftragter Rechtsanwaltsgehilfe alsbald nach dem Umzug nicht die Möglichkeit gehabt hätten, das Fristenbuch einzusehen und Abschriften zu fertigen. Bei einer solchen unerläßlichen Prüfung wären die eingetragene Vorfrist und die ebenfalls eingetragene Berufungsfrist bemerkt worden und damit wäre auch erkannt worden, daß das landgerichtliche Urteil schon zugestellt war.
b)	Nach dem Vortrag des Klägers ist der in dieser Sache ergangene Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichtes am 13. Februar 1981 den Rechtsanwälten Dr. Bernhard OVt> wJ0|, SflHHHHI & Partnern zugestellt und '’unverzüglich” an Rechtsanwalt Dr. weitergeleitet worden. Das zwingt zu der Annahme, daß der Kostenfestsetzungsbeschluß bei Rechtsanwalt Dr. noch innerhalb der bis zu dem 2. März 1981 laufenden Berufungsfrist eingegangen ist.
Ein Kostenfestsetzungsbeschluß kann nur auf Grund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels beantragt werden (§ 103 Abs. 1 ZPO). Deshalb mußte sich Rechtsanwalt Dr. HÜB geradezu aufdrängen, daß das landgerichtliche Urteil inzwischen ergangen und zugestellt war. Rechtsanwalt Dr.HMML hätte mithin die Pflicht und auch die Möglichkeit gehabt, sich rechtzeitig über die Zustellung des Urteils und den Lauf der Berufungsfrist zu vergewissern und Berufung noch innerhalb der Berufungsfrist einzulegen.
 
c)	Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann dem Kläger daher nicht gewährt werden (§ 233 ZPO). Zutreffend hat deshalb das Oberlandesgericht die danach verspätete Berufung als unzulässig verworfen (§ 519 b Abs. 1 ZPO).
Nach alledem ist die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Girisch	Meise	Recken
 Bliesener	Obenhaus