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BGH · VTT ZB 13/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VTT ZB 13/78

Juni 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr„ Vogt sowie die Richter Meise, Doerry, Dr. Skibbe und Bliesener beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 11. Die Klägerin hat vor dem Landgericht die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 20.155,84 DM nebst Zinsen begehrt. März 1978 hat die Klägerin Berufung eingelegt und gleichzeitig um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist gebeten. April 1978 hat das Oberlandesgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Rechtsanwalt Dr. F|HH| habe über den Inhalt des Ferngesprächs vom 3. Obwohl das Ende der Berufungsfrist ordnungsgemäß im Notfristkalender vermerkt gewesen sei, sei Rechtsanwalt Dr. der die Sache in Vertretung der Rechtsanwältin SchJ bis zu dem 9. März 1978 einschließlich bearbeitet habe, von den mit der Fristenkontrolle beauftragten, insoweit unterwie- Das allein habe zur Versäumung der Berufungsfrist geführt und beruhe auf dem Verschulden der mit der Fristenkontrolle beauftragten Rechtsanwaltsgehilfin Ingrid Müfl| Diese sei am 9. Die Handakten hätten sich erst nach Ablauf der Berufungsfrist unter anderen nicht eiligen Akten befunden. Denn die Versäumung der Berufungsfrist beruht schon nach dem Vorbringen der Klägerin jedenfalls auch auf dem Verschulden ihrer erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten und ihrer Verkehrsanwälte: 2. Beruht danach die Versäumung der Berufungsfrist jedenfalls auch auf dem Verschulden der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, so kommt es nicht darauf an, ob das spätere pflichtwidrige Handeln der Anwaltsgehilfin Müfl^, deren Verschulden die Klägerin sich nicht anrechnen lassen muß, für die Fristversäumnis mitursächlich geworden ist. Das Oberlandesgericht hat nach alledem mit Recht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die demzufolge verspätete Berufung als unzulässig verworfen.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
RechtsanwaltBerufungBerufungsfristMärzschriftlichBeschwerdeKlägerinVerschulden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VTT ZB 13/78 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der NTB-V| Dr^Math.
AG, vertreten durch den Vorstand ui Dipl.-Kfm. Alfred RHHH0, Große
 Klägerin, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte in
 und
gegen
1.	die Firma J. WflH KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, Steno-Kontoristin Jutta WflBfc Ka^str. V, MpHB,
2.	die Steno-Kontoristin Jutta	Ka^str.	0,
Beklagte, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerinnen,
- Prozeßbevollmächtigte I. Instanz:
Rechtsanwälte und
2
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr„ Vogt sowie die Richter Meise, Doerry, Dr. Skibbe und Bliesener
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 5. April 1978 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.
Der Beschwerdewert beträgt 20.155,84 DM.
Gründe :
I.
Die Klägerin hat vor dem Landgericht die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 20.155,84 DM nebst Zinsen begehrt. Mit Urteil vom 31. Januar 1978 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Dieses Urteil ist der Klägerin von Amts wegen am 9. Februar 1978 zugestellt worden. Erst am 16. März 1978 hat die Klägerin Berufung eingelegt und gleichzeitig um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist gebeten. Mit Beschluß vom 5. April 1978 hat das Oberlandesgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen.
 
Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin.
Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages hat die Klägerin vorgetragen:
Ihre Verkehrsanwälte, die Rechtsanwälte G|
und K<
in Hl
 seien von ihren nicht am Beru-
fungsgericht zugelassenen erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, den Rechtsanwälten Dr.	und
 in VI
über die Zustellung des landgericht-
lichen Urteils und die Berufungsaussichten schriftlich informiert worden. Daraufhin habe Rechtsanwalt Ke^Bl am 3. März 1978 in den Mittagsstunden Rechtsanwalt Dr.
UM in dessen Privatwohnung fernmündlich erreicht und ihn damit beauftragt, die Einlegung der Berufung zu veranlassen. Ein entsprechender schriftlicher Auftrag sei erst nach Ablauf der Berufungsfrist bei ihrem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten eingegangen. Rechtsanwalt Dr. F|HH| habe über den Inhalt des Ferngesprächs vom 3. März 1978 einen schriftlichen Vermerk nicht gefertigt, zu demal Sachbearbeiter in die Rechtsanwältin Sch gewesen sei. Diese sei jedoch vom 2. bis zu dem 8. März 1978 dienstunfähig krank gewesen. Am 9. März 1978 habe sie zwar den Dienst wieder aufgenommen, sich aber an diesem Tage einer ganztätigen Strafsache widmen müssen und deshalb ihre anderen Sachen nicht bearbeiten können. Obwohl das Ende der Berufungsfrist ordnungsgemäß im Notfristkalender vermerkt gewesen sei, sei Rechtsanwalt Dr. der die Sache in Vertretung der Rechtsanwältin SchJ bis zu dem 9. März 1978 einschließlich bearbeitet habe, von den mit der Fristenkontrolle beauftragten, insoweit unterwie-
 
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senen und bis dahin stets zuverlässigen Büroangestellten nicht auf den drohenden Fristablauf hingewiesen worden. Das allein habe zur Versäumung der Berufungsfrist geführt und beruhe auf dem Verschulden der mit der Fristenkontrolle beauftragten Rechtsanwaltsgehilfin Ingrid Müfl| Diese sei am 9. März 1978 zudem stark belastet gewesen, weil eine andere Angestellte an diesem Tage einen Urlaub angetreten habe. Die Handakten hätten sich erst nach Ablauf der Berufungsfrist unter anderen nicht eiligen Akten befunden.
II.
Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Denn die Versäumung der Berufungsfrist beruht schon nach dem Vorbringen der Klägerin jedenfalls auch auf dem Verschulden ihrer erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten und ihrer	Verkehrsanwälte:
1. Rechtsanwalt Dr. F|mH^HI hätte über die fernmündliche Weisung der Verkehrsanwälte, die Einlegung der Berufung zu veranlassen, noch am 3. März 1978 einen ge-dächtnisstützenden schriftlichen Vermerk fertigen und angesichts der nur noch sechs Tage laufenden Berufungsfrist alsbald einen Berufungsanwalt mit der Einlegung der Berufung beauftragen müssen. Wäre er diesen ihn selbst und nicht seine Büroangestellten treffenden Verpflichtungen nachgekommen, wäre die Berufungsfrist gewahrt worden. Jedenfalls entspricht diese Annahme dem normalen Ablauf der Dinge.
 
2. Beruht danach die Versäumung der Berufungsfrist jedenfalls auch auf dem Verschulden der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, so kommt es nicht darauf an, ob das spätere pflichtwidrige Handeln der Anwaltsgehilfin Müfl^, deren Verschulden die Klägerin sich nicht anrechnen lassen muß, für die Fristversäumnis mitursächlich geworden ist. Auch wenn die Frist bei ordnungsgemäßem Handeln der Angestellten MüflP gewahrt worden wäre, ist hier nach dem tatsächlichen Geschehensablauf die Ursächlichkeit des anwaltlichen Verschuldens für die FristVersäumnis gegeben.
III.
Das Oberlandesgericht hat nach alledem mit Recht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die demzufolge verspätete Berufung als unzulässig verworfen. Mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO ist die Beschwerde der Klägerin deshalb zurückzuweisen.
Vogt
 Skibbe
Meise
 Bliesener
Doerry