Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 7« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 7. Mai 1976 begründet und gleichzeitig wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Ihrem Prozeß bevollmächtigten, Rechtsanwalt H^H, seien die Handakten am Montag» dem 26« April 1976» einen Tag nach Ablauf der von ihm selbst notierten Vorfrist, mit einem schriftlichen Hinweis auf die an 3. Da sich unter den vor gelegten Frist Sachen noch zwei dringendere Verfahren befunden hätten, habe Rechtsanwalt I^^die hier maßgeblichen Akten auf seinem Schreibtisch etwas zur Seite gelegt, um die BerufungsbegrUndung am nächsten Wochenende (30. Er hatte dafür gesorgt, daß Vor- und Haupt fristen eingetragen wurden und die Aktenvorlage einen Hinweis auf den bevorstehenden Fristablauf enthielt« Außerdem war die lang jährig bewährte Anwalts-gehilfin, die für die Fristenkontrolle verantwortlich war, beauftragt worden, ihn stets kurz vor Ablauf der Frist noch einmal auf das bevorstehende Fristende hinzuweisen« Wenn Fräulein rHB das hier erstmals unterließ, kann daraus kein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten abgeleitet werden« b) Die Auffassung des Oberlandesgerichts, Rechtsanwalt H^B^be seine Sorgfaltspflicht dadurch verletzt, daß er die ihm zur Begründung der Berufung vorgelegten Handakten aus den Augen verloren habe, obwohl sie nach wie vor in seinem Zimmer verblieben seien, überspannt die zu stellenden Anforderungen* Werden Handakten ohne Wissen des Rechtsanwalts von dem Platz entfernt, auf dem er eilbedürftige Fristsachen abzulegen pflegt, so gereicht es ihm in der Regel nicht zu dem Vorwurf, wenn er die Sache aus den Augen verliert, auch wenn die Akten sich noch in seinem Arbeitszimmer befinden* Die vom Oberlandesgericht vertretene Auffassung läuft darauf hinaus, daß ein Rechtsanwalt wegen der bloßen abstrakten Möglichkeit einer Fehlablage durch sein Personal an jedem Arbeitstag alle in seinem Zimmer befindlichen Akten auf Eilbedürftigkeit hin kontrollieren müßte* Daß das im Normal fall zu weit geht, liegt auf der Hand (vgl. 3. Da der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten das Versehen seiner Anwaltsgehilfin nicht zu vertreten hat, liegt für die Beklagten ein unabwendbarer Zufall vor« Der angefochtene Beschluß ist daher aufzuheben und die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren*
BUNDESGERICHTSHOF 1/ vn zb 13/76 BESCHLUSS in Sachen 1. des Dr. Dr. Rudolf Allee 0, t 2. der Maria Theresia ebenda, Beklagten, Berufungskläger md Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwälte in id Roll. gegen den Dipl. Phys. Dr. Bugen ^Straße Ü I» Kläger, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner, frozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr Dr. in K und Der VH. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat an 23. September 1976 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Heise, Doerry, Bliesener und Obenhais beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 7« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 7. Juli 1976 aufgehoben« Den Beklagten wird wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Gründe : Die Beklagten haben gegen das ihnen am 30. Dezember 1973 zugestellte Urteil des Landgerichts Karlsruhe am 29. Januar 1976 Berufung eingelegt. Nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 3. Mai 1976 haben sie ihr Rechtsmittel an 7. Mai 1976 begründet und gleichzeitig wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das Oberlandesgericht hat die Wiedereinsetzung ab gelehnt uid die Berufung als unzulässig verworfen. Die hiergegen formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten hat Erfolg« 1. Die Beklagten haben vor ge tragen und glaubhaft gemacht: Ihrem Prozeß bevollmächtigten, Rechtsanwalt H^H, seien die Handakten am Montag» dem 26« April 1976» einen Tag nach Ablauf der von ihm selbst notierten Vorfrist, mit einem schriftlichen Hinweis auf die an 3. Mai 1976 ablaufende Berufungsbegründungsfrist auf den Schreibtisch gelegt worden. Da sich unter den vor gelegten Frist Sachen noch zwei dringendere Verfahren befunden hätten, habe Rechtsanwalt I^^die hier maßgeblichen Akten auf seinem Schreibtisch etwas zur Seite gelegt, um die BerufungsbegrUndung am nächsten Wochenende (30. April/ 1. Mai 1976) zu diktieren. Am 5. Mai 1976 habe er dann festgestellt, daß diese Akten ohne sein Zutun auf einen anderen Tisch ln seinem Zimmer zwischen einen Stapel von Akten nicht eiliger Sachen geraten seien; dieser Tisch sei ausschließlich zur Lagerung nicht eiliger Sachen bestimmt gewesen. Dadurch habe er die Sache aus den Augen verloren. Zuvor sei es niemals zu einem solchen Versehen gekommen • Die Fristenkontrolle obliege der Anwaltsgehilfin Reiter, die seit fast sechs Jahren für Rechtsanwalt Hfl^ jk tätig sei und der in dieser Zeit noch nie eine Frist-Versäumnis unterlaufen sei • Während Fräulein R0| die außerordentlich gründlich, sorgfältig und gewissenhaft arbeite, den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten sonst stets spätestens am letzten Tag einer Frist auf den dröhnenden Fristablauf ausdrücklich hingewiesen habe, habe sie am 3. Mai 1976 erstmals nicht in den Fristenkalender gesehen« Deshalb habe sie ihn auch nicht auf den im Frist kalender richtig notierten Fristablauf aufmerksam gemacht« 2« Bei dieser Sachlage haben die Beklagten glaubhaft gemacht, daß sie durch einen für sie unabwendbaren Zufall (§ 233 Abs. 1 ZPO) verhindert worden sind, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten« a) Rechtsanwalt HflBt dessen Verschulden sich die Beklagten nach § 232 Abs« 2 ZPO anrechnen lassen müßten, hat die zur Fristwahrung allgemein erforderlichen Maßnahmen getroffen. Er hatte dafür gesorgt, daß Vor- und Haupt fristen eingetragen wurden und die Aktenvorlage einen Hinweis auf den bevorstehenden Fristablauf enthielt« Außerdem war die lang jährig bewährte Anwalts-gehilfin, die für die Fristenkontrolle verantwortlich war, beauftragt worden, ihn stets kurz vor Ablauf der Frist noch einmal auf das bevorstehende Fristende hinzuweisen« Wenn Fräulein rHB das hier erstmals unterließ, kann daraus kein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten abgeleitet werden« b) Die Auffassung des Oberlandesgerichts, Rechtsanwalt H^B^be seine Sorgfaltspflicht dadurch verletzt, daß er die ihm zur Begründung der Berufung vorgelegten Handakten aus den Augen verloren habe, obwohl sie nach wie vor in seinem Zimmer verblieben seien, überspannt die zu stellenden Anforderungen* Werden Handakten ohne Wissen des Rechtsanwalts von dem Platz entfernt, auf dem er eilbedürftige Fristsachen abzulegen pflegt, so gereicht es ihm in der Regel nicht zu dem Vorwurf, wenn er die Sache aus den Augen verliert, auch wenn die Akten sich noch in seinem Arbeitszimmer befinden* Die vom Oberlandesgericht vertretene Auffassung läuft darauf hinaus, daß ein Rechtsanwalt wegen der bloßen abstrakten Möglichkeit einer Fehlablage durch sein Personal an jedem Arbeitstag alle in seinem Zimmer befindlichen Akten auf Eilbedürftigkeit hin kontrollieren müßte* Daß das im Normal fall zu weit geht, liegt auf der Hand (vgl. auch BGH VIII ZB 5/76 vom 19* Mai 1976 * BB 1976, 816). Ein derartiger Fall ist hier gegeben, da es zuvor im Büro des Rechtsanwalts HflBnoch nie zu einer "AktenVerwirrungw gekommen ist, so daß er auch keinen Anlaß hatte, vorbeugend tägliche Kontrollen anzuordnen • 3. Da der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten das Versehen seiner Anwaltsgehilfin nicht zu vertreten hat, liegt für die Beklagten ein unabwendbarer Zufall vor« Der angefochtene Beschluß ist daher aufzuheben und die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren* Vogt Bliesener Meise Obenhaus Do.erry