Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 8. Gründe Die Beklagte hat gegen das ihr am 3• März 1975 zugestellte Urteil des Landgerichts am 15* Mai 1975 Berufung eingelegt, diese begründet und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. die Anwal tsgehilfenprüfung mit ngutn bestanden und sich als zuverlässig erwiesen habe, mit der FUhrung des Fristenkalenders und der Berechnung der Berufungsund Berufungsbegründungsfristen betraut« Die Erledigung dieser Aufgaben überwache Rechtsanwältin Dr« in der Weise, daß sie bei Vorlage der täglichen Post prüfe, ob auf ihr die richtige Frist vermerkt sei« Dabei seien der Anwaltsgehilfin bislang keine Fehler unterlaufen. stellten Urteil und ebenso im Fristenkalender als Ende der Berufungsfrist nicht den 7.4. Rechtsanwältin Dr. habe dies erst bemerkt, als ihr die Akten zu dem versehentlich auf den 7*5* notierten Termin vorgelegt worden seien. Bei dieser Sachlage hat das Oberlandesgericht mit Recht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt. Rechtsanwältin Dr. deren Verschulden sich die Beklagte anrechnen lassen muB (§ 232 Abs. 2 ZPO), hat nicht die äuBerste nach den Umständen von ihr vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt beobachtet, um die Berufungsfrist zu wahren. Hier hat es Rechtsanwältin Dr. nach ihrer eigenen Darstellung für erforderlich gehalten, die junge Anwaltsgehilfih bei diesen Arbeiten nicht nur stichprobenweise zu überwachen, sondern bei der Vorlage der täglichen Post in jedem Falle zu prüfen, ob auf ihr die richtige Frist vermerkt war. Im vorliegenden Fall wäre Jedenfalls die Versäumung der Berufungsfrist vermieden worden, wenn Rechtsanwältin Dr. Lauenburg diese zusätzliche Kontrolle bei Vorlage und Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses für die Urteilszustellung ausgeübt hätte. In Jedem Falle hätte sie den Mangel beanstanden, die richtige Berufungsfrist ohne besondere Schwierigkeiten anläßlich der eigenen Feststellung des Fristbeginns durch Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses auf dem zugestellten Urteil vermerken und die Eintragung dieser Frist im Fristenkalender verfügen können und müssen.
BUNDESGERICHTSHOF e/ P vii zb 13/75 BESCHLUSS in Sachen der Hausfrau Hannelore H $ Beklagten, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Horst-Günther Dr. Dorothea gegen die Firma & cflkPflHHhStraße Jürgen TflBund Dieter G & Co. OHG, Hy^ppi, i, vertreten durch ihre Gesellschafter , ebenda, Klägerin, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwälte und Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 1975 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Dr. Girisch, Meisef Doerry und Kuhn beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlan^ desgerichts in Hamburg vom 3. Juli 1975 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Beschwerde zu tragen« Gründe Die Beklagte hat gegen das ihr am 3• März 1975 zugestellte Urteil des Landgerichts am 15* Mai 1975 Berufung eingelegt, diese begründet und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Das Oberlandesgericht hat die Wiedereinsetzung durch den angefochtenen Beschluß abgelehnt. Die dagegen formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten hat Keinen Erfolg* 1. Die Beklagte hat glaubhaft gemacht: Ihre Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwältin Dr* seit neun Monaten die Anwaltsge- hilfin Gfl^b die zuvor nach zweieinhalbjähriger Lehre die Anwal tsgehilfenprüfung mit ngutn bestanden und sich als zuverlässig erwiesen habe, mit der FUhrung des Fristenkalenders und der Berechnung der Berufungsund Berufungsbegründungsfristen betraut« Die Erledigung dieser Aufgaben überwache Rechtsanwältin Dr« in der Weise, daß sie bei Vorlage der täglichen Post prüfe, ob auf ihr die richtige Frist vermerkt sei« Dabei seien der Anwaltsgehilfin bislang keine Fehler unterlaufen. Im vorliegenden Falle habe Rechtsanwältin Dr« am 3. März 1975 das Empfangsbekenntnis für die Urteilszustellung unterzeichnet. Fräulein habe auf dem zuge- stellten Urteil und ebenso im Fristenkalender als Ende der Berufungsfrist nicht den 7.4. (Montag), sondern versehentlich den 7.£. notiert. Rechtsanwältin Dr. L^HIhabe die Berufung und Berufungsbegründung bereits am 5. März 1975 noch vor Empfang des Urteils diktiert und zu dem Schreiben in Heimarbeit weggegeben. Am 7. März 1975 sei sie in Urlaub gefahren. An diesem Tag sei die Berufungs- und Berufungs-begründungsschrift in ihrem Büro abgegeben worden. Durch ein weiteres Versehen - vermutlich des Lehrlings - seien diese Schriftstücke in die Handakten gelegt und nicht unterschrieben und an das Gericht geschickt worden. Rechtsanwältin Dr. habe dies erst bemerkt, als ihr die Akten zu dem versehentlich auf den 7*5* notierten Termin vorgelegt worden seien. 2. Bei dieser Sachlage hat das Oberlandesgericht mit Recht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt. Die Beklagte ist nicht durch einen* unabwendbaren JL. Zufall verhindert worden, die Berufungsfrist einzuhalten (§ 233 Abs. 1 ZPO). Rechtsanwältin Dr. deren Verschulden sich die Beklagte anrechnen lassen muB (§ 232 Abs. 2 ZPO), hat nicht die äuBerste nach den Umständen von ihr vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt beobachtet, um die Berufungsfrist zu wahren. Zutreffend sieht das Oberlandesgerioht das Verschulden der Rechtsanwältin Dr. LflHHH darin, daß sie die Notierung der Berufungsfrist im vorliegenden Pall nicht gehörig überprüft hat. Ein Rechtsanwalt darf, um seinen eigentlichen Aufgaben rechtlicher Durcharbeitung, Besprechung und Verhandlung der ihm anvertrauten Sachen gerecht werden zu können, nicht nur die Führung des Fristenkalenders und die Überwachung der Fristen, sondern auch die selbständige Berechnung der ohne Schwierigkeiten festzustellenden Fristen - wie hier der Berufungsfrist -seinem Büropersonal überlassen. Voraussetzung ist jedoch, daB er von der Eignung des jeweiligen Angestellten für diese Aufgabe überzeugt sein darf und die genaue Erledigung dieser Arbeiten mindestens in angemessenen Zeitabständen überprüft (ständige Rechtsprechung vgl. u.a. BGHZ 43, 148, 150 ff; SenatsbeschluB vom 27. Februar 1975 - VII ZB 31/74 » VersR 1975, 614, jeweils mit weiteren Nachweisen). Art und Umfang der Überwachung durch den Rechtsanwalt hängen von den einzelnen Umständen ab. Hier hat es Rechtsanwältin Dr. nach ihrer eigenen Darstellung für erforderlich gehalten, die junge Anwaltsgehilfih bei diesen Arbeiten nicht nur stichprobenweise zu überwachen, sondern bei der Vorlage der täglichen Post in jedem Falle zu prüfen, ob auf ihr die richtige Frist vermerkt war. Ob auch diese zusätzliche Kontrolle allgemein unzureichend und deshalb ein sogenannter Organisationsmangel war, wie das Oberlandesgericht meint, kann dahinstehen. Im vorliegenden Fall wäre Jedenfalls die Versäumung der Berufungsfrist vermieden worden, wenn Rechtsanwältin Dr. Lauenburg diese zusätzliche Kontrolle bei Vorlage und Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses für die Urteilszustellung ausgeübt hätte. Entweder 1st ihr das Empfangsbekenntnis ohne den Vermerk der Fristnotierung auf dem zugestellten Urteil oder mit dem Vermerk der unrichtigen Frist vorgelegt worden. In Jedem Falle hätte sie den Mangel beanstanden, die richtige Berufungsfrist ohne besondere Schwierigkeiten anläßlich der eigenen Feststellung des Fristbeginns durch Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses auf dem zugestellten Urteil vermerken und die Eintragung dieser Frist im Fristenkalender verfügen können und müssen. Hiernach kann dahinstehen, ob Rechtsanwältin Dr. Lauenburg auch noch dadurch ein Verschulden trifft, daß sie für die Unterzeichnung und Absendung der Berufung s- und Berufungsbegründungsschrift in der Zeit ihres Urlaubs keine besonderen Anweisungen erteilt hat, und ob möglicherweise auch ihrer Urlaubsvertreterin ein Vorwurf zu machen ist. Die Beschwerde ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Vogt Girisch Meise Doerry Kuhn