Durch den angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht die Wiedereinsetzung verweigert und das Rechtsmittel als unzulässig verworfen. 1. Das Oberlandesgericht nimmt an, daß der im Büro des Klägervertreters beschäftigte Rechtsanwalt SflB mit der selbständigen Bearbeitung der anhängigen Sache betraut war. März 1972, also noch inner- ’• halb der Berufungsfrist, in einer Rotmappe vorgelegt worden sei, habe die Sache nicht ohne sofortige nähere Prüfung zu den von ihm noch zu bearbeitenden Vorgängen legen dürfen. Wie in der Rechtsprechung seit langem anerkannt ist, wird als Vertreter der Partei im Sinne des § 232 Abs. 2 ZPO auch ein Rechtsanwalt angesehen, der als Angestellter des Prozeßbevollmächtigten von diesem mit der Unmaßgeblich ist auch, ob sich der Prozeßbevollmächtigte die Unterzeichnung der Schriftsätze Vorbehalten hat, die der bei ihm tätige und von ihm mit der Bearbeitung beauftragte Rechtsanwalt gefertigt hat (RG WarnRspr 1936 Nr. 164). Nur weim ein Rechtsanwalt als bloßer Hilfsarbeiter der Praxis zugezogen worden ist, wird sein Verschulden dem Prozeßbevollmächtigten nicht zugerechnet (BGH LM § 232 ZPO Nr. 15; § 233 ZPO Nr. 7; VersR 1968, 772; RG JW 1935, 1577). Wie der erkennende Senat bereits in LM § 232 (Ca) ZPO Nr. 23 zu dem Ausdruck gebracht hat, würde dieser Grundsatz ausgehöhlt, wenn es der Prozeßbevollmächtigte in der Hand hätte, dadurch, daß er die selbständige Bearbeitung der Sache auf einen anderen überträgt, sich und damit seine Partei weitgehend aus der Verantwortung für Versäumnisse zu ziehen, ohne daß die Partei andererseits für ein Verschulden dessen einstehen müßte, dem die selbständige Bearbeitung des Rechtsstreits anvertraut worden ist. 3. Nach der Feststellung des Oberlandesgerichts, die es dem eigenen Vorbringen des Klägers entnimmt, war Rechtsanwalt SflBl im Büro des Klägervertreters Rechtsanwalt Dr. ScflPBI mit der selbständigen Bearbeitung der vorliegenden Sache betraut worden. Daß diese ausschließlich von Rechtsanwalt Dr. Sc^BI unterzeichnet wurden, hindert die im wesentlichen selbständige Bearbeitung durch Rechtsanwalt Stein ebenso wenig, wie die Tatsache, daß - wie der Kläger vorträgt - beide Anwälte den Fall miteinander durchgesprochen haben und Rechtsanwalt SHB etwaige ÄnderungswUnsche, die Rechtsanwalt Dr. ScHB geäußert hat, dann auch berücksichtigen mußte. Das ist in einer Praxis, in der mehrere Anwälte beschäftigt sind, durchaus nicht ungewöhnlich, ohne daß damit die Tätigkeit eines nach außen nicht in Erscheinung tretenden Mitarbeiters schon als in wesentlichen Bereichen unselbständig anzusehen wäre. Keinesfalls durfte er sich darauf verlassen, daß er die Berufungsschrift schon diktiert hatte und daraus, daß ihm der Entwurf nicht mehr zugeleitet worden war, den Schluß ziehen, die Berufungsschrift sei auch abgesandt worden. Deswegen konnte dem Kläger, wie das Oberlandesgericht zutreffend angenommen hat, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist vielmehr mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
BUNDESGERICHTSHOF VII zb 11/72 BESCHLUSS in Sachen de^ßteuerberaters Helmut PflIHHPs traß e A t Klägers, Berufungsklägers und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr», gegen das Land B vertreten durch die Eigenbetrieb von Direktoren Helmut sämtlich® Stadtreinigungsbetriebe, diese vertreten durch ihre und Michael Fl traße^B, Beklagten, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte Dres und / Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Oktober 1972 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Erbel, Schmidt, Dr. Girisch und Dr. Recken beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 20. April 1972 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Beschwerde zu tragen. ^ Beschwerdewert: 1.464 DM. Gründe : I. Durch Urteil des Landgerichts vom 31. Januar 1972 ist der Kläger mit seiner Klage abgewiesen worden. Das Urteil ist dem Kläger am 23. Februar 1972 zugestellt worden. Am 6. April 1972 hat er durch seine Anwälte dagegen Berufung eingelegt und gleichzeitig um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht die Wiedereinsetzung verweigert und das Rechtsmittel als unzulässig verworfen. Gegen diese Ent- Scheidung wendet sich der Kläger mit seiner frist- und formgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde. II. Das Rechtsmittel ist zulässig, aber unbegründet. 1. Das Oberlandesgericht nimmt an, daß der im Büro des Klägervertreters beschäftigte Rechtsanwalt SflB mit der selbständigen Bearbeitung der anhängigen Sache betraut war. Von ihm seien alle wesentlichen Schriftsätze in beiden Instanzen entworfen worden. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers habe sie nur unterzeichnet. Er\ müsse sich deshalb das Versehen des bei ihm tätigen Rechtsanwalts als eigenes Verschulden anrechnen lassen, das wiederum zu Lasten des Klägers gehe. Rechtsanwalt SflB, dem die Akte am 23. März 1972, also noch inner- ’• halb der Berufungsfrist, in einer Rotmappe vorgelegt worden sei, habe die Sache nicht ohne sofortige nähere Prüfung zu den von ihm noch zu bearbeitenden Vorgängen legen dürfen. Er habe sich nicht darauf verlassen dürfen, daß die von ihm bereits am 16. März 1972 diktierte Berufungsschrift auch tatsächlich abgesandt worden sei, weil er sie nicht mehr zurückerhalten habe. 2. Der Auffassung des Oberlandesgerichts ist beizutreten. Wie in der Rechtsprechung seit langem anerkannt ist, wird als Vertreter der Partei im Sinne des § 232 Abs. 2 ZPO auch ein Rechtsanwalt angesehen, der als Angestellter des Prozeßbevollmächtigten von diesem mit der / selbständigen Bearbeitung eines Rechtsstreits betraut worden ist (RG WarnRspr 1936 Nr. 164; BGH LM § 232 ZPO Nr. 15 und 27; § 232 (Cb) ZPO Nr. 11; § 232 (Cc) ZPO Nr. 8; § '232 (Ca) ZPO Nr. 23; BGHZ 55, 251, 254). Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der tätig gewordene Rechtsanwalt bei dem Gericht zugelassen war, bei dem die versäumte Prozeßhandlung vorgenommen werden mußte (BGH LM § 232 (Cb) ZPO Nr. 11; § 232 (Ca) ZPO Nr.23; BGHZ 55, 251, 254). Unmaßgeblich ist auch, ob sich der Prozeßbevollmächtigte die Unterzeichnung der Schriftsätze Vorbehalten hat, die der bei ihm tätige und von ihm mit der Bearbeitung beauftragte Rechtsanwalt gefertigt hat (RG WarnRspr 1936 Nr. 164). Nur weim ein Rechtsanwalt als bloßer Hilfsarbeiter der Praxis zugezogen worden ist, wird sein Verschulden dem Prozeßbevollmächtigten nicht zugerechnet (BGH LM § 232 ZPO Nr. 15; § 233 ZPO Nr. 7; VersR 1968, 772; RG JW 1935, 1577). Diese Rechtsprechung versteht sich aus dem Sinn und Zweck des § 232 Abs. 2 ZPO. Danach soll das Verschulden des Vertreters der Partei dieser ohne Entlastungsmöglichkeit wie eigenes Verschulden zugerechnet werden. Wie der erkennende Senat bereits in LM § 232 (Ca) ZPO Nr. 23 zu dem Ausdruck gebracht hat, würde dieser Grundsatz ausgehöhlt, wenn es der Prozeßbevollmächtigte in der Hand hätte, dadurch, daß er die selbständige Bearbeitung der Sache auf einen anderen überträgt, sich und damit seine Partei weitgehend aus der Verantwortung für Versäumnisse zu ziehen, ohne daß die Partei andererseits für ein Verschulden dessen einstehen müßte, dem die selbständige Bearbeitung des Rechtsstreits anvertraut worden ist. 5 - 3. Nach der Feststellung des Oberlandesgerichts, die es dem eigenen Vorbringen des Klägers entnimmt, war Rechtsanwalt SflBl im Büro des Klägervertreters Rechtsanwalt Dr. ScflPBI mit der selbständigen Bearbeitung der vorliegenden Sache betraut worden. Er hat bis auf zwei unbedeutende Ausnahmen sämtliche Schriftsätze gefertigt. Daß diese ausschließlich von Rechtsanwalt Dr. Sc^BI unterzeichnet wurden, hindert die im wesentlichen selbständige Bearbeitung durch Rechtsanwalt Stein ebenso wenig, wie die Tatsache, daß - wie der Kläger vorträgt - beide Anwälte den Fall miteinander durchgesprochen haben und Rechtsanwalt SHB etwaige ÄnderungswUnsche, die Rechtsanwalt Dr. ScHB geäußert hat, dann auch berücksichtigen mußte. Das ist in einer Praxis, in der mehrere Anwälte beschäftigt sind, durchaus nicht ungewöhnlich, ohne daß damit die Tätigkeit eines nach außen nicht in Erscheinung tretenden Mitarbeiters schon als in wesentlichen Bereichen unselbständig anzusehen wäre. Rechtsanwalt SflHPhat zudem allein den Termin vor dem Landgericht wahrgenommen und dort die Anträge gestellt. Er ist somit nicht als bloße Hilfskraft in der Praxis des Klägervertreters tätig geworden. 4. Auf sein Verschulden ist die Versäumung der Berufungsfrist auch zurückzuführen. Er hätte, wie das Oberlandesgericht mit Recht hervorhebt, die ihm am 23. März 1972 vorgelegte Akte nicht ohne nähere Prüfung zu den von ihm noch zu bearbeitenden Vorgängen legen dürfen. Der erkennende Senat hat schon mehrfach entschieden (vgl. etwa LM § 233 (Fc) ZPO Nr. 27 mit weiteren Nachweisen), daß es auch einem vielbeschäf- / tigten Rechtsanwalt zuzu demuten ist, die ihm vorgelegten Akten daraufhin nachzuprüfen, ob eine baldige Bearbeitung notwendig ist. Im vorliegenden Fall wurde die Akte Rechtsanwalt Stein in einer Rotmappe vorgelegt, d.h. also mit dem auffälligen Hinweis auf ihre besondere Dringlichkeit. Sie wurde ihm dazuhin am 23. März 1972 zur Wahrung einer bürointernen sog. "Prompt-Frist FH vorgelegt, deren Löschung Rechtsanwalt S||B selbst eine Woche vorher verfügt hatte. Das hätte ihn darauf bringen müssen, daß vom Büropersonal möglicherweise etwas falsch gemacht worden ist. Dem hätte er sofort nachgehen müssen. Keinesfalls durfte er sich darauf verlassen, daß er die Berufungsschrift schon diktiert hatte und daraus, daß ihm der Entwurf nicht mehr zugeleitet worden war, den Schluß ziehen, die Berufungsschrift sei auch abgesandt worden. Am 23. März 1972 wäre die Berufungsfrist noch zu wahren gewesen. Da dies nicht geschehen ist, so ist dafür jedenfalls auch Rechtsanwalt SUB verantwortlich. Deswegen konnte dem Kläger, wie das Oberlandesgericht zutreffend angenommen hat, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden. III. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist vielmehr mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Vogt Erbel Schmidt Girisch Recken