Juli 1969 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und die Bundesrichter Rietschel, Erbel, Hubert Meyer und Dr. Pinke beschlossen: Die Zustellung des landgerichtlichen Urteils konnte rechtswirksam an Rechtsanwalt erfolgen. Rach § 176 ZPO mußte die Zustellung, um wirksam werden, an den für den ersten Rechtszug bestellten Prozeßbevollmächtigten erfolgen. Für die Frage, ob eine Bestellung zu dem Prozeßbevollmächtigten vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob der Anwalt tatsächlich Prozeßvcll-macht hatte. Da im Anwaltsprozeß die Vollmacht nur auf Rüge nachgeprüft wird (§88 ZPO), genügt für die Bestellung zu dem Prozeßbevollmächtigten, daß der Anwalt dem Gericht und dem Gegner hiervon Kenntnis gibt. Der Umstand, daß Rechtsanwalt im Rubrum des landgerichtlichen Urteils nicht aufgeführt ist, schließt eine wirksame Zustellung an ihn als bestellten Prozeßbevollmächtigten nicht aus* Das Urteil des Landgerichts ist dem Beklagten daher am 24* Juni 1968 rechtswirksam zugestellt worden. Da seine Berufung erst am 4» Oktober 1968 eingegangen ist, hat d*as Oberlandesgericht sie zu Recht als unzulässig verworfen (§§ 516, 519 b ZPO)»
Nachsehlagev/erk: 3a BGHZ: nein ZPO §§ 176, 198 In einer Anv/altssozietät ist grundsätzlich jeder Anwalt als "berechtigt anzusehen, für einen Sozius Zustellungen entgegenzunehmeno BGH, Boschl. v. 10. Juli 1969 - VII ZB 13/69 - OLG Frankfur BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 13/69 BESCHLUSS in der Rechtssache des Architekten Matthias S otraße 0, ^etst: Bi Beklagter, Berufungsklägei und Beschwerdeführer, - Prosseßbevollüiächtigter: Rechtsanwalt gegen den Metzgermeister Erhard B^HMÄstraße fl), Kläger, Berufungsbeklagter und Beschwerdegegner, - Proseßhevollmachtigter: Rechtsanv/alt Br. 2 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am IQ. Juli 1969 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und die Bundesrichter Rietschel, Erbel, Hubert Meyer und Dr. Pinke beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. - 13» Zivilsenat in Darmstadt - vom 10. März 1969 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe : Die sofortige Beschwerde ist formund fristgerecht eingelegt worden. Sie ist iedoch nicht begründet. Die Zustellung des landgerichtlichen Urteils konnte rechtswirksam an Rechtsanwalt erfolgen. Rach § 176 ZPO mußte die Zustellung, um wirksam werden, an den für den ersten Rechtszug bestellten Prozeßbevollmächtigten erfolgen. Für die Frage, ob eine Bestellung zu dem Prozeßbevollmächtigten vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob der Anwalt tatsächlich Prozeßvcll-macht hatte. Da im Anwaltsprozeß die Vollmacht nur auf Rüge nachgeprüft wird (§88 ZPO), genügt für die Bestellung zu dem Prozeßbevollmächtigten, daß der Anwalt dem Gericht und dem Gegner hiervon Kenntnis gibt. Das braucht nicht durch eine ausdrückliche Erklärung zu geschehen. Ausreichend ist auch ein tatsächliches Verhalten, aus dem auf eine Bestellung zu dem Froseßbevollmächtigten geschlossen werden kann (Stein/Jonas ZPO, 19* Aufl., § 176 Anm. III 2; Baumbach/Lauterbaeh ZPO, 29* Aufl., ■§ 176 Anm. 2 B; BGZ 14, 333,* 38, 406, 408; 67H9) , Das Berufungsgericht hat im vorliegenden Pall mit Recht eine solche Bestellung durch entsprechendes Handeln bejaht. Der Umstand, daß Rechtsanwalt im Rubrum des landgerichtlichen Urteils nicht aufgeführt ist, schließt eine wirksame Zustellung an ihn als bestellten Prozeßbevollmächtigten nicht aus* Unabhängig davon muß die Zustellung auch deshalb als rechtswirksam angesehen werden, weil in einer Anwalts sozietät grundsätzlich jeder Anwalt als berechtigt angesehen werden muß, für einen Sozius Zustellungen entgegenzunehmen. Die gegenteilige Annahme wäre lebensfremd, weil sie davon ausginge, daß die Anwälte die praktischen Vorteile einer Assoziierung, hier also die Möglichkeit einer jederzeitigen gegenseitigen Vertretung, nicht v/ahrgenommen hätten (vgl. auch RG Nachschlagewerk Nr. 6 zu § 198 ZPO - Urteil vom 9. November 1906 -) . Das Urteil des Landgerichts ist dem Beklagten daher am 24* Juni 1968 rechtswirksam zugestellt worden. Da seine Berufung erst am 4» Oktober 1968 eingegangen ist, hat d*as Oberlandesgericht sie zu Recht als unzulässig verworfen (§§ 516, 519 b ZPO)» Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO» ye: Pinke Glanzmann Rietschel Erbel