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BGH · VII ZB 13/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 13/66

ZPO § 345 Ein Verhandeln über die örtliche Zuständigkeit ist eine Verhandlung zur Hauptsache im Sinne des § 345 ZPO. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 9* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 19. Auf Antrag der Klägerin wurde durch Versäumnisurteil "der Einspruch" des Beklagten gegen den Vollstreckungsbefehl "verworfen" bis auf einen Betrag von 254,65 DM, um den die Klägerin ihren Anspruch ermäßigt hatte. (Das Urteil hätte richtig dahin lauten müssen, daß der Vollstreckungsbefehl "aufrechterhalten" wird (§ 343 ZPO). Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten, der beantragt, den Beschluß aufzuheben und die Berufung für zulässig zu erklären. Der Vollstreckungsbcfehl ist zwar wie ein Versäumnisurteil anzusehen (§ 700 ZPO). September 1965 nicht um ein "zweites" Versäumnisurteil im Sinne des § 345 ZPO, weil in dem ersten Termin vom 18. Das Reichsgericht hat aber für einen solchen Fall die Auffassung vertreten, daß unter Verhandlung zur Hauptsache im Sinne des § 345 ZPO nicht die Erörterung der sachlichen Frage zu verstehen sei, sondern jede Verhandlung, die nicht auf die Prüfung der Zulässigkeit des Einspruchs beschränkt gewesen ist, also auch die Verhandlung über die Verv/eisung an das zuständige Gericht (Nachschi.Werk des RG Nr. 2 zu § 345 ZPO = Jedoch haben im vorliegenden Fall beide Parteien über die örtliche Zuständigkeit, also über eine Prozeßvoraussetzung, verhandelt und sich dahin geeinigt, daß Hannover als Gerichtsstand vereinbart, sei. Das kann jedenfalls mit dem Reichsgericht als Verhandlung zur Hauptsache im Sinne des § 345 ZPO angesehen werden, denn insoweit hat eine Verhandlung über eine außerhalb des Prozeßgeschehens liegende Vereinbarung der Parteien stattgefunden. 2 ZPO in der Berufungsbegründung darlegen müsse, daß ein Pall der Versäumung nicht Vorgelegen habe. Es ist der Ansicht, daß die Berufungsbegründung insoweit nicht den Erfordernissen des § 519 ZPO entsprochen habe. Bedauerlicherweise ist der Sachverhalt im ersten Rechtszuge nicht geklärt worden, v/eil durch ein Versäumnisurteil dann die erste Instanz beendet ist und zwar durch ein Versehen. Instanz, daß Rechtsanwalt P; , der Anwalt der Klägerin, gegen seine Partei ein Versäumnisurteil erwirkt habe. Es ist dem Berufungsgericht darin beizutreten, daß die allgemeine Behauptung, das Versäumnisurteil sei "durch ein Versehen" erlassen worden, den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung nicht genügt. Der Auffassung des Beschwerdeführers, daß es genüge, wenn zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt der Urkunde verwiesen werde, kann nicht '.zugestimmt/., Dann muß er aber auch von dem Berufungsanwalt selbst in eigener Verantwortung in den wesentlichen Punkten dargelegt und es muß erkennbar gemacht werden, welche dort aufgeführten Umstände nach Ansicht des Berufungsklägers es rechtfertigen, eine Säumnis zu verneinen. Auch der Hinweis auf den schlechten Gesundheitszustand des Berufungsklägers wird den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung nicht gerecht. Das gilt umsomehr, als die Krankheit einer durch einen Anwalt vertretenen Partei für sich allein noch nicht das Pehlen einer Säumnis rechtfertigen,kann und der^Anwalt des Beklagten bereit gewesen war, die Verhandlung wahrzunehmen.

Zitierte Normen: § 345 ZPO
BerufungParteiHannoverBerufungsbegründungZPOVersäumnisurteilKlägerinVerhandlung

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja 3GHZ:	nein
ZPO § 345
Ein Verhandeln über die örtliche Zuständigkeit ist eine Verhandlung zur Hauptsache im Sinne des § 345 ZPO.
ZPO §§ 513 Abs. 2, 519 Abs. 3 Nr. 2
Zur Begründung der Berufung gegen ein Versäumnisurteil bedarf es der Darlegung der Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen sollen, es habe kein Pall der Versäumung Vorgelegen. Es genügt nicht die Verweisung auf die Urkunde eines Dritten, die diesen Sachverhalt schildert.
BGH, Eeschl. v. 19» Januar 1967 - VII ZB 13/66 - OLG Celle
LG Hannover
BUNDESGERICHTSHOF
VII ZB 13/66	BESCHLUSS
des P:	in dem Rechtsstreit P , H: , N Str. Beklagten, Berufungsklägers und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
die M schaft	gegen Versicherungsgesell . in H , A d E
, vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder: Dr. jur.
H S	und Rechtsanwalt R P , Klägerin, Berufungsbeklagte und
 Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigter I. Instanz: Rechtsanwalt
II	-	.
2
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat iri der Sitzung vom 19. Januar 1967 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und die Bundesrichter Rietschel, Erbel, Hubert Meyer und Dr. Pinke
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 9* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 19. Oktober 1966 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.
. Gründe :
I.
Die Klägerin erwirkte am 15- Juni 1964 gegen den Beklagten einen Vollstreckungsbefehl über 9.979,17 DM nebst Zinsen. Auf den Einspruch des Beklagten fand am 18. August 1964 vor dem Amtsgericht Hannover eine mündliche Verhandlung statt, bei der beide Parteien anwesend waren. Nach dem Sitzungsprotokoll wurden keine Sachanträge gestellt.
In dem Protokoll heißt es:
".....Die Parteien sind sich darüber einig, daß
 Hannover als Gerichtsstand vereinbart wurde. Kl.Vertr. beantragt Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht in Hannover
 Das Amtsgericht erklärte sich daraufhin für sachlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht in Hannover.
3
In dem zu dem 30. September 1965 angesetzten Termin vor dem Landgericht war der Beklagte nicht vertreten. Auf Antrag der Klägerin wurde durch Versäumnisurteil "der Einspruch" des Beklagten gegen den Vollstreckungsbefehl "verworfen" bis auf einen Betrag von 254,65 DM, um den die Klägerin ihren Anspruch ermäßigt hatte. (Das Urteil hätte richtig dahin lauten müssen, daß der Vollstreckungsbefehl "aufrechterhalten" wird (§ 343 ZPO). Doch ist diese unrichtige Formulierung für das sachliche Ergebnis unerheblich). Der Einspruch de3 Beklagten gegen dieses Versäumnisurteil wurde am 17. Januar 1966 durch ein weiteres Versäumnisurteil verworfen. In dem Sitzungsprotokoll hierzu ist u.a. vermerkt:
"... Nachträglich erschien Rechtsanwalt Dr. S und erklärte, er habe draußen gewartet seit Iff.00 Uhr. Vor Verhandlung dieser Sache war draußen, und zwar unmittelbar vorher, durch Herrn Referendar W aufgerufen worden."
Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten wurde durch Beschluß des Oberlandesgerichts als unzulässig verworfen.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten, der beantragt, den Beschluß aufzuheben und die Berufung für zulässig zu erklären.
II.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
1.) Die Berufung gegen das Versäumnisurteil vom 17. Januar 1966 war an sich statthaft (§ 513 ZPO).
 
Der Vollstreckungsbcfehl ist zwar wie ein Versäumnisurteil anzusehen (§ 700 ZPO). Trotzdem handelte es sich bei dem Vcrsüumnisurteil vom 30. September 1965 nicht um ein "zweites" Versäumnisurteil im Sinne des § 345 ZPO, weil in dem ersten Termin vom 18. August 1964 "zur Hauptsache verhandelt" worden war. Die Parteien haben sich in diesem Termin zwar nur über die örtliche Zuständigkeit geeinigt und die Klägerin hat die Verweisung an das Landgericht beantragt. Das Reichsgericht hat aber für einen solchen Fall die Auffassung vertreten, daß unter Verhandlung zur Hauptsache im Sinne des § 345 ZPO nicht die Erörterung der sachlichen Frage zu verstehen sei, sondern jede Verhandlung, die nicht auf die Prüfung der Zulässigkeit des Einspruchs beschränkt gewesen ist, also auch die Verhandlung über die Verv/eisung an das zuständige Gericht (Nachschi.Werk des RG Nr. 2 zu § 345 ZPO =
Recht 1924 Nr. 1275 S. 318; ebenso Stein-Jonas ZPO,
18. Aufl., Anm. I 1 zu § 345 und Wieczorek ZPO Anm. A II a zu § 345; a.A. Baumbach ZPO 29. Aufl. Anm. 1 zu § 345 ZPO).
Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Ansicht richtig ist, wenn nur ein einseitiger Verweisungsantrag der Klägerin gestellt ist; denn ein solcher setzt ein "Verhandeln" des Beklagten nicht voraus. Jedoch haben im vorliegenden Fall beide Parteien über die örtliche Zuständigkeit, also über eine Prozeßvoraussetzung, verhandelt und sich dahin geeinigt, daß Hannover als Gerichtsstand vereinbart, sei. Das kann jedenfalls mit dem Reichsgericht als Verhandlung zur Hauptsache im Sinne des § 345 ZPO angesehen werden, denn insoweit hat eine Verhandlung über eine außerhalb des Prozeßgeschehens liegende Vereinbarung der Parteien stattgefunden.
 
Infolgedessen ist das Versäumnisurteil vom 30« September 1965 trotz des vorangegangenen Vollstreckungsbefehls als "erstes" und auch das Versäumnisurteil vom 17. Januar 1966 als "zweites" Versäumnisurteil im Sinne des § 345 ZPO anzusehen., Der Einspruch gegen das Urteil vom 30. September 1965 und das nachfolgende Verfahren waren somit zulässig (§ 338 ZPO).
2.) Das Berufungsgericht hat die gegen das letzte Ver-säumnisurteil eingelegte Berufung als unzulässig verworfen. Es geht dabei zutreffend davon aus, daß der Berufungskläger im Hinblick auf die Bestimmung des § 513 Ab3. 2 ZPO in der Berufungsbegründung darlegen müsse, daß ein Pall der Versäumung nicht Vorgelegen habe. Es ist der Ansicht, daß die Berufungsbegründung insoweit nicht den Erfordernissen des § 519 ZPO entsprochen habe.
Dem ist beizutreten.
Der Beklagte hat in seiner Berufungsbegründung S. 4 hierzu lediglich ausgeführt:
"..... Bedauerlicherweise ist der Sachverhalt im
 ersten Rechtszuge nicht geklärt worden, v/eil durch ein Versäumnisurteil dann die erste Instanz beendet ist und zwar durch ein Versehen.
Ich überreiche hierzu ein abgelichtetes Schreiben des Rechtsanwalts Dr. S in Hannover vom 17.
Januar 1966 an Herrn Rechtsanwalt P:	,	auf
 dessen Inhalt ich verweise.
Der Beklagte ist gesundheitlich leider außerordentlich labil. Er ist im letzten Y/cltkrieg 3 mal verwundet und einmal verschüttet gewesen, worunter er
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heute noch leidet, weswegen er laufend in ärztlicher Behandlung ist und oft längere Zeit "bettlägerig. Beweis:...."
In dem in Bezug genommenen Schreiben beschwert sich Rechtsanwalt Dr. S; r, der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten in der I. Instanz, daß Rechtsanwalt P; , der Anwalt der Klägerin, gegen seine Partei ein Versäumnisurteil erwirkt habe. Er, S , sei zur Terminszeit bis zu dem Erlaß des Versäumnisurteils im Gerichtsgebäude, zeitweise auch im Gerichtssaal gewesen und habe vergeblich versucht, mit ihm,
P:	, Verbindung aufzunehmen.
Es ist dem Berufungsgericht darin beizutreten, daß die allgemeine Behauptung, das Versäumnisurteil sei "durch ein Versehen" erlassen worden, den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung nicht genügt.
Ein gleiches gilt für die Verweisung auf die beigefügte Briefabschrift. Der Auffassung des Beschwerdeführers, daß es genüge, wenn zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt der Urkunde verwiesen werde, kann nicht '.zugestimmt/., werden. Der Sachverhalt, der die Statthaftigkeit der Berufung im Sinne des § 513 Abs. 2 ZPO rechtfertigen soll, muß Gegenstand der Berufungsbegründung sein. Dann muß er aber auch von dem Berufungsanwalt selbst in eigener Verantwortung in den wesentlichen Punkten dargelegt und es muß erkennbar gemacht werden, welche dort aufgeführten Umstände nach Ansicht des Berufungsklägers es rechtfertigen, eine Säumnis zu verneinen. Das ist hier nicht geschehen.
Auch der Hinweis auf den schlechten Gesundheitszustand des Berufungsklägers wird den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung nicht gerecht. Es hätte
 
einer Darlegung bedurft, in welchem Zusammenhang dies mit der Säumnis des Berufungsklägers steht. So konnte das Oberlandesgericht nicht auf den Gedanken kommen, daß ein solcher Zusammenhang behauptet werde. Das gilt umsomehr, als die Krankheit einer durch einen Anwalt vertretenen Partei für sich allein noch nicht das Pehlen einer Säumnis rechtfertigen,kann und der^Anwalt des Beklagten bereit gewesen war, die Verhandlung wahrzunehmen.
III.
Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist deshalb als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Glanzmann	Rietschel	Erbel
 Meyer	Pinke