9- a) Willi Sch' b, Anna Sch geb. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des Kammergerichts vom 26. Die Beklagte hat die Kosten der Beschwerde zu tragen. 1963 ist dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, Rechtsanwalt Dr. fliHiH), am 8. Februar 1964 eingegangene Berufungsschrift hat der beim Landgericht Berlin, nicht aber beim Ksmmerge-richt zugelassene Rechtsanwalt sflH) unterzeichnet. Rechtsanwalt Dr. flIHHB, der beim Kammergericht zugelassen ist, hat die Berufungseinlegung am 21. Sein Verschulden sei der Beklagten nicht anzurechnen. Das Kammergericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen o Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig; sie ist auch frist- und formgerecht angebracht worden. Zu den Aufgaben des erstinstanzlichen Prozeßbe-vollnächtigten gehört es, von besonderen hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen, die Rechtsmittelfrist zu überwachen und für die rechtzeitige Einlegung der Berufung'zu sorgen (BGH LM § 232 Nr. 6). Diese Pflicht hat Rechtsanwalt S0/0 schuldhaft dadurch verletzt, daß er die Akten nicht den Rechtsanwälten $ch^|^^oder HflBP zuleitete, sondern die Berufungsschrift selbst Unterzeichnete und einreichen ließ. Das ist der Beklagten, wie sich aus.
VII ZB 13/64 In Sachen 2/2 V2 OOf der WflH^B-F( treten durch ihre Johannes We^^Bo GmbH, Ml Geschäftsführer Y/ladi ver i^ind Beklagten, Berufungsklägerin und Be s chwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br. gegen 1. a) Gustav Ba^, b) Selma Baflp geb. 2. a) Adolf KOB W* b) Emma KflB > geb 3. a) Heinz KlflB *9 b) Sonja Kl^B % geb 4. Dr. Wilhelm Kti 5. Elli 6. a) Helmut Ho b) Ingeborg Hoi 7- a) Willi Hoi b) Margarete H 8o a) Albert Nai bj Martha N 9- a) Willi Sch' b, Anna Sch geb. S 10. Frida Hel^Bgeb. Brfl|| 11. Br. Elfriede Sas®, 12. Frieda Hei 13. Edith Sta 14c Alfred Wei sämtlich in Bi geb. R< Allee Kläger, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanzs Rechtsanwalt^ ®.B. 2 hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Mitwirkung des Senatspräsidehten Glanzmann und der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Rietschel, Hubert Meyer und Dr. Vogt am 25» Juni 1964 beschlossen? Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des Kammergerichts vom 26. März 1964 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Beschwerde zu tragen. G r ü n d e % Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. November 1963 ist dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, Rechtsanwalt Dr. fliHiH), am 8. Januar 1964 zugestellt worden. Die am 7. Februar 1964 eingegangene Berufungsschrift hat der beim Landgericht Berlin, nicht aber beim Ksmmerge-richt zugelassene Rechtsanwalt sflH) unterzeichnet. Rechtsanwalt Dr. flIHHB, der beim Kammergericht zugelassen ist, hat die Berufungseinlegung am 21. Februar 1964 wiederholt und zugleich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Die Beklagte macht geltend, Rechtsanwalt sei Mitarbeiter des Rechtsanwalts Dr. gewesen. Als dieser am 23. Januar bis zu dem 11. Februar 1964 verreisen wollte, habe er Rechtsanwalt Schflp mit seiner Vertretung beauftragt; er habe aber ausdrücklich angeordnet, daß alle Kammergerichtssachen dem dort zugelassenen Rechtsanwalt notfalls dem Rechtsanwalt HflÜ^als seinen Vertretern vorzulegen seien. Das habe Rechtsanwalt S^HP übersehen. Sein Verschulden sei der Beklagten nicht anzurechnen. Das Kammergericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen o Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig; sie ist auch frist- und formgerecht angebracht worden. Ihr ist jedoch der Erfolg zu versagen. Rechtsanwalt Dr. 0000 hatte eine Doppelstellung, weil er als Rechtsanwalt sowohl beim Landgericht als auch beim Kammergericht zugelassen war. Seine Aufgaben als erstinstanzlicher Anwalt hatte er, als er auf länger als eine Woche verreiste, gemäß dem § 53 Abs. 1 und 2 BRAO dem Rechtsanwalt als Vertreter über- tragen. Darunter fielen auch die Pflichten, die ihm in dem vorliegenden Prozeß oblagen. Daraus folgt, daß Rechtsanv/alt insoweit Vertreter der Beklagten i.S. des § 232 Abs. 2 ZPO war (BGH LM § 233 Kr. 72; Kalsbach BRAO § 53 Anm. 5 II)• Zu den Aufgaben des erstinstanzlichen Prozeßbe-vollnächtigten gehört es, von besonderen hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen, die Rechtsmittelfrist zu überwachen und für die rechtzeitige Einlegung der Berufung'zu sorgen (BGH LM § 232 Nr. 6). Diese Pflicht hat Rechtsanwalt S0/0 schuldhaft dadurch verletzt, daß er die Akten nicht den Rechtsanwälten $ch^|^^oder HflBP zuleitete, sondern die Berufungsschrift selbst Unterzeichnete und einreichen ließ. Das ist der Beklagten, wie sich aus. den obigen Ausführungen ergibt, gemäß dem § 232 Abs. 2 ZPO anzurechnen. Ob Rechtsanwalt S000 während der Zeit, in der er nur Mitarbeiter des orte anwes enden Rechtsanwalts Dr. 0/0 war, als Vertreter der Beklagten hätte angesehen werden können, spieit demgegenüber keine Rolle und bedarf nicht der Erörterung. '-I (f Das Rechtsmittel ist also zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus dem § 97 ZPO. Damit ist auch der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung erledigt. Grlanzmann Heimann-Trosien Rietschel Meyer Vogt . ,VS ''! r 1 I j i i